Residence registration annulment for over-25 student lacking choice of residence due to shifted center of life
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the appealed administrative order due to its illegality in content, ruling in favor of the complainant who sought to have the second party's main residence cancelled. The dispute concerned a registration law matter where a municipality’s mayor challenged the maintenance of a 26-year-old student’s primary residence at their family home, despite the student studying in another city and declaring a presence split of 140 days at the family home versus 285 days at the university location. The court held that the lower administrative authority erred by finding that the student still had a choice of residence under § 1 para. 7 of the Registration Act (MeldeG); based on the student's age and the absence of a new familial bond at the original location, the court determined that the student's life had become so closely tied to the place of study that it constituted the new center of life, thereby negating the center character of the original home address.
Legislator-Regeste
KI-generiertResidence registration annulment for over-25 student lacking choice of residence due to shifted center of life: hatte der Zweitmitbeteiligte bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass der Zweitmitbeteiligte zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der 1968 geborene, ledige Erstmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in A gemeldet, wo er mit seinen Eltern wohnt. In Wien ist er mit weiterem Wohnsitz gemeldet, wo er studiert. Er tritt den Weg zur Studieneinrichtung von seiner Wiener Unterkunft aus an. Seinen Angaben in der Wohnsitzerklärung zufolge hält er sich 140 Tage im Jahr in A und 285 Tage im Jahr in Wien auf. In A sei er Mitglied der Arbeitskreise Ortsentwicklung und Kleindenkmalforschung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt;
angesprochen wird der Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1
Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides
hatte der Zweitmitbeteiligte bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass der Zweitmitbeteiligte zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht.
Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und dem Zweitmitbeteiligten somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 25. April 2002