Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2002/03/0231 ECLI:AT:VWGH:2006:2002030231.X00 KI-generiert

Failure to review modified building plans and factual arguments in aviation exemption proceedings under § 92 LFG

Geschäftsnummer 2002/03/0231
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the appealed administrative decision and ordered the respondent to pay the applicant EUR 1,171.20 in costs, granting a procedural victory to the applicant. The case involved a denial of an aviation authority exemption under § 92 of the Air Traffic Act for the construction of a commercial building with an underground garage in the safety zone of an airport, specifically within the instrument approach sector and projected areas "C" and "B." The court held that the lower authority committed a procedural violation by failing to adequately address the applicant's modified project and specific arguments regarding the building's location relative to the runway apron, relying instead on an outdated expert report that did not reflect the amended plans. The annulment was based on § 42(2)(3)(b) of the Administrative Court Act due to a procedural defect necessitating further fact-finding, rendering it unnecessary to adjudicate the substantive merits of the aviation safety concerns.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG; An administrative decision is void if the authority fails to address specific arguments or facts raised by the applicant in their written submission, thereby violating procedural requirements for a complete factual assessment.

Schlagwörter

KI-generiert
procedural violation failure to address arguments administrative decision annulment building permit denial runway safety zone expert report reliance VwGG procedural rules

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG
Legal basis for annulling the appealed decision due to a procedural violation.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG

Legal basis for annulling the appealed decision due to a procedural violation.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333

Basis for the order to reimburse the applicant's legal costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2000, modifiziert mit Abänderungsantrag vom 7. September 2000, auf Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 92 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl Nr 107/1997 (im Folgenden: LFG), betreffend die Errichtung eines Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Nr 2120/7, KG H, zwischen der Tiroler Bundesstraße und dem 1000 m Pistenvorfeld, im nordöstlichen Instrumentenanflugsektor bzw in den projizierten Flächen "C" und "B" der für den Flughafen I festgelegten Sicherheitszone, gemäß §§ 85, 86 und 92 LFG abgewiesen.

Begründend stütze sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das (im angefochtenen Bescheid wiedergegebene) Gutachten des luftfahrttechnischen Amtssachverständigen vom 11. August 2000. In diesem Gutachten kommt der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:

"Zusammenfassend kann daher aus luftfahrttechnischer Sicht festgehalten werden, daß das gegenständliche Objekt einerseits die Anflugfläche (Fläche C der Sicherheitszone) durchragt. Eine derartige Durchragung der Anflugfläche innerhalb von 3000 m vom Innenrand der Abflugfläche ist nicht zulässig. Andererseits liegt jener Teil des Grundstückes, auf welchem das gegenständliche Objekt zur Errichtung gelangen soll, im Pistenvorfeld im Sinne des § 35 ZFV, welches aus luftfahrttechnischer Sicht hindernisfrei zu halten ist. Die Errichtung des gegenständlichen Objektes würde eine Verminderung der Sicherheit der Luftfahrt bewirken, die durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht kompensiert werden kann."

Dieses Gutachten sei schlüssig und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2000 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der Stellungnahmefrist habe der Beschwerdeführer seinen Antrag modifiziert. Das modifizierte Projekt sei dem Amtssachverständigen zur Begutachtung vorgelegt worden. Dieser habe nach Überprüfung gutachtlich festgehalten, dass sein Gutachten vom 11. August 2000 bezogen auf das modifizierte Vorhaben vollinhaltlich aufrecht bleibe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er (wie sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt) in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 11. August 2000 seinen Antrag derart geändert habe, dass der Teil des Baukörpers, der die Anflugfläche durchragt hätte, nicht ausgeführt bzw der Baukörper bis knapp unter die Anflugfläche gedrückt werde, und damit die maximalen Bauhöhen den vom Amtssachverständigen festgelegten Höhen der unteren Begrenzung der Anflugfläche entsprächen. Weiters sei er in dieser Stellungnahme auch dem zweiten Argument des Sachverständigen, dass jener Teil des Grundstückes, auf welchem das Objekt zur Errichtung gelangen solle, im Pistenvorfeld liege, entgegengetreten, und habe näher ausgeführt, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht den Tatsachen bzw den örtlichen Gegebenheiten entsprächen. Der besagte Grundstücksteil liege (zusammengefasst) außerhalb des Pistenvorfeldes des I Flughafens, was durch eine Anfrage an die Leitung des I Flughafens bestätigt worden sei, von der auch der der Stellungnahme angeschlossene Lageplan stamme. Daraus ergebe sich, dass das vorgesehene Gebäude einen Mindestabstand von ca 45 m zum Pistenvorfeld aufweise.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich im angefochtenen Bescheid mit diesem Vorbringen (näher) auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Behörde auf das besagte Gutachten aus dem Jahr 2000 gestützt, das ausdrücklich vom ursprünglichen Antrag und davon ausgeht, dass die projektierten Bauhöhen die Fläche "C" durchragen und derart ein Hindernis iSd § 85 LFG darstellen würden.

Auch der Amtssachverständige hat sich in seiner im angefochtenen Bescheid angesprochenen Ergänzung seines Gutachtens vom 14. Mai 2001 mit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das Bauvorhaben außerhalb des Pistenvorfelds liegen würde, nicht auseinandergesetzt. In dieser Ergänzung hat der Amtssachverständige zwar die vom Beschwerdeführer "in Aussicht

genommene Reduktion der Bauhöhen unter die Anflugfläche ... zur

Kenntnis genommen", "hinsichtlich der Lage des Bauwerkes" aber auf sein Gutachten aus dem Jahr 2000 verwiesen und dieses "im Hinblick darauf unverändert aufrecht erhalten". Dieser Ergänzung kann daher - entgegen dem bekämpften Bescheid - im Übrigen auch nicht entnommen werden, dass der Amtssachverständige seine ursprünglich im Gutachten aus dem Jahr 2000 im Zusammenhang mit der Bauhöhe angestellten Erwägungen aufrecht erhalten hätte.

Da im bekämpften Bescheid die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der besagten Stellungnahme fehlt, bedarf der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 14. November 2006