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AW 2002/03/0053 ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002030053.A00 KI-generiert

Suspensive effect for telecom merger order: failure to concretize disproportionate disadvantage from pre-effective-period compensation calculations

Geschäftsnummer AW 2002/03/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court denied the applicant’s request to grant suspensive effect to its appeal against a consolidation order under the Telecommunications Act. The dispute concerned a merger directive issued to the applicant and a co-participant, with the applicant arguing that the order’s provision for calculating minimum utilization rates based on data from the prior year—before the order took effect—would result in an unreasonable disadvantage through potentially substantial, unjustified compensation payments. The court held that the applicant failed to meet the required standard of concretization by not providing specific economic figures or a quantifiable assessment of the alleged burden, thereby failing to demonstrate that the immediate enforcement of the order would cause a disproportionate disadvantage compared to the public interest in its swift execution.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspensive effect for telecom merger order: failure to concretize disproportionate disadvantage from pre-effective-period compensation calculations: The dispute concerned a merger directive issued to the applicant and a co-participant, with the applicant arguing that the order’s provision for calculating minimum utilization rates based on data from the prior year—before the order took effect—would result in an unreasonable disadvantage through potentially substantial, unjustified compensation payments. The court held that the applicant failed to meet the required standard of concretization by not providing specific economic figures or a quantifiable assessment of the alleged burden, thereby failing to demonstrate that the immediate enforcement of the order would cause a disproportionate disadvantage compared to the public interest in its swift execution.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
The provision explicitly cited in the operative part to deny the application for the assignment of suspensive effect to the appeal.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VwGG

The provision explicitly cited in the operative part to deny the application for the assignment of suspensive effect to the appeal.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte eine Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) getroffen.

Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung ist demnach zu prüfen, ob nach Abwägung aller berührten Interessen, d.h. des genannten öffentlichen Interesses sowie der im Mehrparteienverfahren einander gegenüberstehenden Interessen des Beschwerdeführers am Aufschub der der mitbeteiligten Partei durch den Bescheid eingeräumten Berechtigung bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens und des Interesses der mitbeteiligten Partei an der sofortigen bescheidmäßigen Ausübung dieser Berechtigung, mit einer schon während des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Ausübung dieser Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 1978, Slg. Nr. 9541/A).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. August 2002, Zl. AW 2002/03/0072).

Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die im Bescheid festgelegte Mindestauslastung und die normierten Folgen bei Nichterreichen der Mindestauslastung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hätten. Einen unverhältnismäßigen Nachteil stelle insbesondere die Einbeziehung von Minderauslastungen aus einem Zeitraum vor Inkrafttreten der Anordnung, also noch aus 2001, dar. Dadurch könnte die Beschwerdeführerin "unter Umständen" unberechtigten Ausgleichszahlungen in "beträchtlicher" Höhe ausgesetzt sein, obwohl sie im Jahr 2001 sämtliche Minderauslastungen durch Ausgleichszahlungen abgedeckt hätte.

Mit diesem Vorbringen, welches sowohl konkrete wirtschaftliche Belastungen der Beschwerdeführerin als auch eine nachvollziehbare Quantifizierung der behaupteten ("beträchtlichen") Ausgleichszahlungen vermissen lässt, hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).

Bei diesen Gegebenheiten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebende Nachteil für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.

Schon aus diesem Grund war daher dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegen gestanden wären, kann dahingestellt bleiben.

Wien, am 15. November 2002