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2002/02/0286 ECLI:AT:VWGH:2002:2002020286.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against traffic fine where driver drove without revoked license; court binds to prior revocation decision.

Geschäftsnummer 2002/02/0286
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a traffic fine for driving without a revoked license. The complainant argued the authority should have examined the legality of the license revocation itself, but the court held that the prior revocation decision was legally binding. Consequently, the court ruled the appeal was unfounded without a formal defect correction order.

Legislator-Regeste

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§ 35 Abs. 1 VwGG; § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG: Where a prior administrative decision legally revoking a license is final, the penal authority is bound by its effect and need not re-examine the revocation's legality when assessing a subsequent violation.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act Finality of Administrative Decisions Traffic Offense Penalty License Revocation Effect Binding Force of Decisions Procedural Economy Unfounded Appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 Abs. 1 VwGG
Oktober 2002 richtet, erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - sohin auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags (vgl.
§ 37 Abs. 4 Z. 1 FSG
§ 37 Abs. 4 Z. 1 FSG verletzt.
§ 37 Abs. 2 FSG
1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) und darüber hinaus gemäß § 37 Abs. 2 FSG eine (von der belangten Behörde herabgesetzte) Freiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.
§ 1 Abs. 3 FSG
Er habe dadurch § 1 Abs. 3 FSG i.V.m.
§ 35 VwGG
533, zu § 35 VwGG wiedergegebene hg.

Zitierte Rechtsprechung

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Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 533
hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 533, zu § 35 VwGG wiedergegebene hg.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2002 für schuldig befunden wurde, er habe am 25. Juni 2002 um 06.05 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug im Ortgebiet von Kematen/Krems an einem näher genannten Ort gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid vom 9. April 2001 von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land entzogen worden sei. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 FSG i.V.m.

§ 37 Abs. 4 Z. 1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) und darüber hinaus gemäß § 37 Abs. 2 FSG eine (von der belangten Behörde herabgesetzte) Freiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen diesen Bescheid richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem weitwendigen Vorbringen vermeint, die belangte Behörde hätte sich mit den Ursachen und der Rechtmäßigkeit des Entzugs seiner Lenkberechtigung im Zuge der im Beschwerdefall zu beurteilenden Übertretung des FSG zu befassen gehabt, verkennt er die Rechtslage. Unbestritten ist nämlich, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung von der Behörde rechtskräftig entzogen wurde. Damit war die Strafbehörde an die Rechtskraft dieses Bescheides gebunden und hatte daher auch nicht mehr zu prüfen, ob diese Entziehung rechtmäßig war oder nicht; auf die "Ursache" kam es nicht an.

Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz der von der Behörde vorgenommenen Entziehung der Lenkberechtigung zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Auch lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen wäre.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde, soweit er sich gegen den angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2002 richtet, erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - sohin auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 533, zu § 35 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur) - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2002