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2002/01/0589 ECLI:AT:VWGH:2003:2002010589.X00 KI-generiert

VwGH dismisses delay complaints because the underlying complaints were withdrawn, extinguishing the decision obligation.

Geschäftsnummer 2002/01/0589
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainants' delay complaints regarding a failed administrative decision on a search and arrest. The complainants argued the authority had neglected its duty to decide on their prior complaints about administrative coercion. The court ruled that the decision obligation vanished because the complainants withdrew their underlying complaints, rendering the delay complaints moot.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG; If the underlying complaint is withdrawn, the decision obligation ceases and delay complaints must be dismissed.

Schlagwörter

KI-generiert
delay complaint dismissal withdrawal of underlying complaint decision obligation extinguishment administrative coercion search and arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl.
§ 36 Abs. 2 VwGG
Fällt die Entscheidungspflicht nach Einbringung der Säumnisbeschwerde - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs.
§ 36 Abs. 1 VwGG
2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten die versäumten Bescheide zu erlassen und Abschriften der Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG
November 2001 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG betreffend Hausdurchsuchung und Festnahme am 2.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0556
Beschluss vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0556, mwN).

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Volltext

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer bringen in ihren am 16. Dezember 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Säumnisbeschwerden gleichlautend vor, sie hätten am 12. November 2001 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG betreffend Hausdurchsuchung und Festnahme am 2. Oktober d.J. eingebracht, über die die belangte Behörde bislang weder verhandelt noch entschieden habe.

Mit hg. Verfügungen vom 18. Dezember 2002 wurde über die Säumnisbeschwerden das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten die versäumten Bescheide zu erlassen und Abschriften der Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Über begründetes Ersuchen der belangten Behörde wurde mit Verfügung vom 19. März 2003 gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG die Frist zur Nachholung der versäumten Bescheide bis 30. November d.J. verlängert.

Am 20. November 2003 übermittelte die belangte Behörde im Wege der Telekopie einen von den - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführern bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz betreffend die "Zurückziehung der Beschwerde vom 12. November 2001". In der Übersendungsnote an den Verwaltungsgerichtshof führte die belangte Behörde aus, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, die Säumnisbeschwerden zurückzuziehen. Diesbezüglich würde er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abwarten.

Fällt die Entscheidungspflicht nach Einbringung der Säumnisbeschwerde - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0556, mwN). Durch die Zurückziehung der an die belangte Behörde gerichteten Maßnahmenbeschwerden nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG ist die mit den vorliegenden Säumnisbeschwerden geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden weggefallen.

Nach dem Gesagten waren die vorliegenden Säumnisbeschwerden daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch hatte im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf zu unterbleiben, dass die belangte Behörde keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.

Wien, am 3. Dezember 2003