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2001/19/0091 ECLI:AT:VWGH:2001:2001190091.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal: § 10(1)(2) FrG 1997 is absolute; Art. 8 MRK family interests irrelevant for this ground.

Geschäftsnummer 2001/19/0091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal against the Federal Minister's refusal of a first residence permit. The complainant argued that family ties with lawfully resident relatives constituted a special circumstance warranting discretionary approval despite the statutory bar. The court held that § 10(1)(2) of the Foreigners Act 1997 is an absolute ground for refusal where entry was via a short-stay visa, rendering Art. 8 MRK considerations unnecessary for this specific provision.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997; § 8 Abs. 3 Fremdengesetz 1997: The provision prohibiting residence permit issuance immediately following entry on a short-stay visa constitutes an absolute ground for refusal, precluding any discretionary assessment of family interests under Article 8 of the Convention on the Rights of the Child.

Schlagwörter

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absolute refusal ground short stay visa residence permit timing Article 8 Convention discretionary assessment family reunification administrative law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997
§ 8 Abs. 3 Fremdengesetz 1997
Art. 8 MRK
2 FrG 1997 gestützten Entscheidung sei eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen nicht notwendig.
§ 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 43 Abs. 2 VwGG
98/19/0238, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs.
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497
8 MRK - im Hinblick auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründe - nicht geboten (vgl.
Erkenntnis vom 12. Juni 2001, B 394/01
Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2001/19/0076
Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2001/19/0076).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. November 1999 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem von der Österreichischen Botschaft in Ankara am 12. Oktober 1999 ausgestellten Visum C (Reisevisum), mit Gültigkeit vom 21. Oktober 1999 bis 23. Dezember 1999, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sei seit 5. November 1999 in Wien aufrecht polizeilich gemeldet und habe am 16. November 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Dieser sei damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter, welche rechtmäßig auf Dauer niedergelassen seien, in einer hinreichend großen Wohnung lebe. Es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Oktober 1999 mit dem zuvor genannten Visum C in Österreich aufhalte. Dieser Tatsache sei auch in der Berufung nicht widersprochen sondern vielmehr ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 um einen absoluten Versagungsgrund und habe eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 FrG 1997 genannten Kriterien in diesem Fall nicht zu erfolgen. Bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung sei eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen nicht notwendig. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren genannten § 10 Abs. 4 FrG 1997 werde festgestellt, dass das FrG 1997 eigene Bestimmungen für die Familienzusammenführung vorsehe, die für alle Ehegatten solcher Fremder gelten würden, die in Österreich auf Dauer niedergelassen seien. Die Berufungsbehörde erkenne daher in den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, warum in diesem speziellen Fall ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorliegen und diese gegenüber anderen auf Familienzusammenführung wartenden Fremden bevorzugt behandelt werden solle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 lautet:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

...

2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;"

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vorliegt, ausschließlich maßgeblich, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält. Dass dies hier der Fall war, wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden im Sinne des Art. 8 MRK - im Hinblick auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründe - nicht geboten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999). Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (des zu einer Ausweisung gemäß § 33 FrG 1997 ergangenen Erkenntnisses vom 12. Juni 2001, B 394/01) war nicht näher einzugehen, da die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2001/19/0076).

Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich geltend, die belangte Behörde hätte von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG 1997 ausgehen müssen und ihr trotz Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass diese der Fremdenpolizeibehörde (und nicht der von der Beschwerdeführerin beantragten Niederlassungsbehörde) eingeräumte Möglichkeit, unter näher bestimmten Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, der im gegenständlichen Fall erfolgten Versagung der von der Beschwerdeführerin beantragten Niederlassungsbewilligung nicht entgegensteht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2001).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte unterbleiben.

Wien, am 22. Oktober 2001