VwGH dismisses appeal where illegal stay after visa expiry is an absolute refusal ground for residence permit.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against the Federal Minister's refusal of a first residence permit. The court found that the applicant had entered with a C visa and remained in Austria beyond its expiration date, constituting an illegal stay. Consequently, the court ruled that § 10(1)(2) of the Foreigners Act 1997 acts as an absolute bar to granting the permit, rendering discretionary family considerations under Article 8 ECHR irrelevant in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 Abs. 1 Z. 2 FremdenG 1997; § 10 Abs. 4 FremdenG 1997: The provision prohibiting residence permits for those staying beyond visa validity is an absolute exclusion ground, precluding discretionary family considerations under Article 8 ECHR.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesstellen aus, auf Grund der vorliegenden Aktenlage sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit einem Visum C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Ankara, am 20. April 2000, mit einer Gültigkeit vom 21.
April 2000 bis 15. Juli 2000, in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Am 30. Juni 2000 habe sie bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Wien abgetreten worden sei. Es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im April 2000 mit dem zuvor genannten Visum C in Österreich aufhalte. Dieser Tatsache sei auch in der Berufung nicht widersprochen worden, es sei vielmehr ausgeführt worden, dass sie mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt lebe.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 sehr wohl um einen absoluten Versagungsgrund; eine Ermessensübung unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 genannten Kriterien habe in diesem Fall nicht zu erfolgen. Auch sei bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 MRK geschützten Interessen nicht notwendig. Seitens der belangten Behörde sei der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 7.
Juni 2001 der zuvor geschilderte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und bekannt gegeben worden, es werde beabsichtigt, die Berufung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2001 habe die rechtsfreundliche Vertreterin ausgeführt, dass es entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos sei, ob der Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung vor oder nach der mit einem Reisevisum erfolgten Einreise gestellt worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Gatte der Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich niedergelassen und hier integriert sei.
Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren und dort die Erledigung ihres Antrages abzuwarten. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen.
Diesbezüglich werde festgestellt, dass das FrG 1997 eigene Bestimmungen (§§ 20 und 21) für die Familienzusammenführung vorsehe, die für alle Ehegatten solcher Fremder gelten, die in Österreich auf Dauer niedergelassen seien. Die belangte Behörde erkenne in den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, warum in ihrem speziellen Fall ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 vorliegen und sie gegenüber anderen auf Familienzusammenführung wartenden Fremden bevorzugt behandelt werden solle.
Unbeschadet des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Berufung und in ihrer Stellungnahme sei bei der Beurteilung ihres Antrages allein maßgeblich gewesen, dass § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 zwingend die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausschließe, wenn ein Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden solle. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage sei eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt über die bestimmte Dauer ihres Reisevisums fortgesetzt habe und sich daher seit Ablauf ihres Visums am 15.
Juli 2000 unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Aus ihrer Berufung gehe eindeutig hervor, dass sie mit dem vorliegenden Antrag ihren Aufenthalt im Bundesgebiet habe verlängern wollen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes habe die belangte Behörde von einer positiven "Finalisierung" ihres Antrages "Abstand nehmen müssen". Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erübrige sich ein Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen, da das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 in ihrem Falle vorliegt. Die auf diesem Versagungsgrund gestützte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dieser Beurteilung steht die im § 10 Abs. 4 FrG der Fremdenpolizeibehörde eingeräumte Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen.
Zu Recht hat die belangte Behörde auch die Auffassung vertreten, dass bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung die privaten und familiären Verhältnisse eines Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK - im Hinblick auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründe nicht zu berücksichtigen sind. Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (das zu einer Ausweisung gemäß § 33 FrG 1997 ergangene Erkenntnis vom 12. Juni 2001, B 394/01) war nicht näher einzugehen, da die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2001/19/0076).
Da schon der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte unterbleiben.
Wien, am 22. Oktober 2001