Rejection of settlement permits for illegal entrants and children of residents without legal status based on mandatory grounds for refusal and extraterritorial application requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the appeals of three foreign nationals as unfounded, thereby upholding the lower authority’s decisions to deny their applications for settlement permits. The dispute centered on whether the applicants, who entered Austria on expired tourist visas or were born in Austria to a mother without legal residence, qualified for initial or dependent settlement permits despite having filed their applications while physically present in the country. The Court held that the first applicant’s application was mandatorily rejected under § 10(1) No. 2 and § 14(2) of the 1997 Foreigners’ Act (FrG 1997) because she had resided in Austria illegally since 1995 without ever holding a valid residence title, constituting a mandatory ground for refusal that precluded consideration of private or family circumstances under Article 8 ECHR. For the two child applicants, the Court determined that they did not meet the criteria for dependent permits under § 28(2) FrG 1997, as their mother lacked the requisite legal status during their first six months of life and their father did not have sole custody; consequently, their applications were treated as initial requests that required filing from abroad pursuant to § 14(2) FrG 1997, a requirement they failed to meet by applying while residing in the territory.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997; § 14 Abs. 2 FrG 1997: Foreigners without a residence title who enter Austria on a tourist visa must apply for a residence permit from abroad; failure to do so precludes a legal claim to a permit regardless of subsequent domestic residence.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 6. Juli 2001 wies der Bundesminister für Inneres die Anträge der Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der übrigen Beschwerdeführer) auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ab.
In der Begründung des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides wird als Rechtsgrundlage § 10 Abs. 1 Z. 2 und § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) angeführt. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführerin habe am 17. März 1999 im Wege der österreichischen Botschaft Pressburg bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt, der von dieser mit Bescheid vom 2. April 2001 abgewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Es stehe fest, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem vom ÖGK Istanbul ausgestellten, vom 11. April bis zum 1. Mai 1995 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seitdem durchgehend in Österreich aufhalte. Diese Tatsache werde von ihr nicht bestritten. Demnach liege ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vor.
Es stehe weiters fest, dass die Erstbeschwerdeführerin noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen sei, weshalb der gegenständliche Antrag allenfalls als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten gewesen sei, den sie gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 vor ihrer Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen. Wie bereits erwähnt sei die Erstbeschwerdeführerin mit einem vom ÖGK Istanbul ausgestellten, vom 11. April bis zum 1. Mai 1995 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Diese Tatsache werde von ihr nicht bestritten, vielmehr bestätige dies ihr Rechtsvertreter nochmals in einer Stellungnahme vom 26. Juni 2001. Aus diesem Grund stehe daher eindeutig fest, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. März 1999 bzw. auch vor und nach diesem im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei seit dem 12. Jänner 1999 in M. aufrecht gemeldet, zuvor sei sie bereits in T. wohnhaft und auch gemeldet gewesen. Darüber hinaus habe sie in Ihrem Antragsformular als derzeitigen Wohnsitz bereits ihre Adresse in M. angegeben.
Auch habe sie ihre Kinder in den Jahren 1995 und 1996 in Österreich zur Welt gebracht. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 hätte sie jedoch ihren Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen, da sie keine der für die Inlandsantragsstellung genannten Voraussetzungen erfülle. Ihre Vorgangsweise widerspreche auch dem im § 14 Abs. 2 FrG 1997 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag vom Ausland aus abzuwarten haben. Aus den angeführten Gründen sei der Antrag der Erstbeschwerdeführerin daher auch gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen.
§ 14 Abs. 2 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen dem Inhalt nach § 6 Abs. 2 AufG. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise von wesentlicher Bedeutung sei und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt.
Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund hätten als diejenigen, welche zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt hatten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK entbehrlich sei.
Auch im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, erübrige sich das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen der Beschwerdeführerin, weil das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 "einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht" darstelle.
Als Rechtsgrundlage für die die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide wird jeweils § 14 Abs. 2 FrG 1997 angeführt. Begründend führte der Bundesminister für Inneres in diesen Bescheiden aus, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten am 17. März 1999 im Wege der österreichischen Botschaft Pressburg bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gestellt, die die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Bescheiden vom 2. April 2001 abgewiesen habe. Dagegen hätten beide Beschwerdeführer Berufung erhoben. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführer noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen seien, weshalb ihre Anträge "allenfalls" als Anträge auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen zu werten gewesen seien, die sie gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 vor ihrer Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätten stellen müssen. Es stehe allerdings fest, dass die Anträge am 17. März 1999 durch deren damalige rechtsfreundliche Vertreterin zwar bei der österreichischen Botschaft Pressburg eingebracht worden seien, während sich die Beschwerdeführer jedoch in Österreich aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführer würden sich "seit Geburt" in Österreich aufhalten und seien seit dem 12. Jänner 1999 aufrecht in M. polizeilich gemeldet, zuvor seien sie in T. wohnhaft und gemeldet gewesen. Darüber hinaus bestätige ihr rechtsfreundlicher Vertreter in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2001 neuerlich, dass sich die Beschwerdeführer nach wie vor in M. aufhielten.
Der Aktenlage sei weiters zu entnehmen, dass ihre Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) lediglich bis zum 1. Mai 1995 über einen Touristensichtvermerk, bisher aber über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe. Zwar verfüge der Vater der Beschwerdeführer über eine bis zum 28. Juni 2003 gültige Niederlassungsbewilligung, doch sei "eine Ableitung vom Vater" nur "gültig", wenn diesem aus anderem Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukomme. Aus der auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer beruhenden Aktenlage sei dies bei ihnen jedoch nicht der Fall. Da sie sich zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung eindeutig in Österreich aufgehalten hätten, jedoch "keine für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen" erfüllten und somit durch ihre Vorgangsweise das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt hätten, seien ihre Anträge gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Da ihre Mutter über keinen Aufenthaltstitel verfüge und eine "Ableitung" vom Vater nicht zulässig sei, seien die Anträge auch gemäß § 28 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen. § 14 Abs. 2 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen dem Inhalt nach § 6 Abs. 2 AufG (wird näher ausgeführt wie bei der Erstbeschwerdeführerin).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, jemals über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben. Die belangte Behörde wertete ihren Antrag daher zu Recht als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, sie halte sich im Anschluss an ihre Einreise im Bundesgebiet mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 11. April bis zum 1. Mai 1995, weiterhin im Bundesgebiet auf. Unbestritten ist im vorliegenden Fall weiters, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 und 1996 in Österreich Kinder (die übrigen Beschwerdeführer) zur Welt gebracht hat.
Auf der Grundlage dieser unbestrittenen Bescheidfeststellungen erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, liegt der zwingende Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 auch dann vor, wenn sich der Antragsteller im Anschluss an eine mit einem gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 FrG 1992 erteilten Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Zeitpunkt der Bescheiderlassung weiterhin im Bundesgebiet aufhält (ohne dass er zwischenzeitig eine Berechtigung zum Aufenthalt auf Grund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung, oder aber eines Aufenthaltstitels bzw. eines Aufenthaltsvisums nach dem FrG 1997 erlangt hätte). Im Hinblick auf die unbestrittene Einreise der Beschwerdeführerin mit dem oben erwähnten Touristensichtvermerk und ihrem unbestrittenen Aufenthalt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet war die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grund des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin daher ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin formulierte der Gesetzgeber des FrG 1997 die Versagungsgründe des § 10 Abs. 1 FrG 1997 "absolut" (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651) und war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut das erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999) bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse der Antragstellerin im Sinne des Art. 8 MRK nicht geboten.
Ob die belangte Behörde die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zu Recht auch auf § 14 Abs. 2 FrG 1997 gestützt hat, erübrigt sich bei diesem Ergebnis.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zu den Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0155, Folgendes auszuführen:
Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführer jemals über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Gemäß § 23 Abs. 6 FrG 1997 wären die Verfahren der Beschwerdeführer jedoch dann als solche zur Erteilung von weiteren Niederlassungsbewilligungen zu führen gewesen, wenn die Beschwerdeführer als Kinder gemäß § 28 Abs. 2 FrG 1997 keinen Aufenthaltstitel benötigt hätten. Dies ist allerdings weder bei der Zweitbeschwerdeführerin noch bei dem Drittbeschwerdeführer der Fall.
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind bereits im Jahr 1995 bzw. 1996, somit vor Inkrafttreten des FrG 1997, geboren.
Zur Rechtslage nach dem FrG 1997 vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 1999, Zlen. 99/19/0116 bis 0118, unter Rückgriff auf eine bereits im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, geäußerte Ansicht, die Auffassung vertreten, dass entsprechend der dem FrG 1997 zu Grunde liegenden Wertung auch für Kinder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Österreich geboren wurden und die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FrG 1997 - wäre dieser während ihrer ersten drei Lebensmonate bereits in Geltung gestanden - erfüllt hätten, die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen in Frage kommt. Maßgeblich war nach diesem Verständnis, ob die Mutter solcher Kinder während ihrer ersten drei Lebensmonate über eine einem "Aufenthaltstitel" im Sinne des § 28 Abs. 2 FrG 1997 gleichzuhaltende Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt hatte.
Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Gesetzgeber der in den Beschwerdefällen bereits maßgeblichen Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 bekannt. Mangels entgegenstehenden Übergangsrechtes ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tragenden Gedanken in die durch die Novelle geschaffene (neue) Rechtslage übernommen sehen wollte.
Damit ist für die Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. Angesichts ihrer Geburtsdaten fielen sie nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des durch die Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 neugefassten § 28 Abs. 2 FrG 1997. Auch bei Zugrundelegen des oben dargelegten Verständnisses der durch die Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 geschaffenen Rechtslage, demzufolge für Kinder, die vor Inkrafttreten der Novelle geboren wurden und die Voraussetzungen des neugefassten § 28 Abs. 2 FrG 1997 - wäre dieser während ihrer ersten sechs Lebensmonate bereits in Geltung gestanden - erfüllt hätten, die Erteilung von weiteren Niederlassungsbewilligungen in Frage kommt, führte dies nicht zur Führung der die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer betreffenden Verfahren als solche zur Erteilung von weiteren Niederlassungsbewilligungen. Im Hinblick darauf, dass nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen der belangten Behörde die Mutter der Beschwerdeführer niemals rechtmäßig niedergelassen war und ihrem Vater nicht allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukam, sind die Voraussetzungen des neugefassten § 28 Abs. 2 FrG 1997 nicht erfüllt. Die Beurteilung der belangten Behörde, die Anträge seien als solche zur Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen zu behandeln, erweist sich daher als zutreffend. Es sei angemerkt, dass den Beschwerdeführern durch die Anwendung der Kriterien des neugefassten § 28 Abs. 2 FrG 1997 auch insofern keine Nachteile entstanden sind, als sie mangels Aufenthaltstitels ihrer Mutter schon die (strengeren) Kriterien der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 nicht erfüllt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom 23. März 1999 mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass § 14 Abs. 2 FrG 1997 als Anordnung an die Entscheidung der Behörde aufzufassen ist, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Für die Beurteilung dieser Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich.
Zwar ist § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 auf in Österreich geborene und seit der Geburt aufhältige Fremde nicht unmittelbar anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem soeben zitierten Erkenntnis vom 23. März 1999 aber ausgeführt hat, ist nach den auch aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Wertungsgesichtspunkten des FrG 1997 die weiterhin bestehende Regelungslücke in Ansehung solcher Fremder, die nicht gemäß § 28 Abs. 2 FrG 1997 von der Sichtvermerkspflicht befreit waren, in aller Regel in Analogie zum ersten Satz des § 14 Abs. 2 FrG 1997 zu schließen. Grundsätzlich ist für solche Fremde daher zu verlangen, dass sie durch Ausreise aus dem Bundesgebiet den rechtmäßigen Zustand herstellen und vor einer weiteren Einreise nach Österreich ihre Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus beantragen.
Aus Überlegungen des Dispositionsschutzes sind von diesem Grundsatz lediglich solche in Österreich geborene und seit der Geburt aufhältige Fremde ausgenommen, die noch vor dem 1. Dezember 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und noch unter der Geltungsdauer des Aufenthaltsgesetzes einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf Grund dieses Antrages erworben hatten. Solche Fremde konnten im Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch damit rechnen, jene Bewilligung zu erhalten, auf deren Ausstellung sie einen Rechtsanspruch hatten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 98/19/0190). Dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer aber noch vor dem 1. Dezember 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und damit einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erworben hätten, wird in ihrer Beschwerde nicht behauptet. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist daher eine Analogie zu § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 geboten. Dieser Beurteilung steht auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, nicht entgegen, weil diese beiden Beschwerdeführer, die nach dem bisher Gesagten über keinen Aufenthaltstitel verfügten, sich seit ihrer Geburt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Da die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer aber die Feststellung der belangten Behörde nicht bestreiten, sie hätten sich im Zeitpunkt der Antragstellung und auch danach im Bundesgebiet aufgehalten, kann die Abweisung ihrer Anträge auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Insoweit die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sich auf ihre familiäre Interessen im Bundesgebiet berufen, ist ihnen zu entgegnen, dass die aufgezeigte Auslegung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 dem Art. 8 MRK nicht widerspricht. Sie bewirkt, dass - von dem im oben erwähnten Erkenntnis vom 23. März 1999 umschriebenen Personenkreis abgesehen - Kinder, selbst wenn sie in Österreich geboren sind, deren Mutter während der ersten sechs Lebensmonate der Kinder über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte und deren Vater nicht allein das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder zukam, Neuzuwanderern gleich gehalten werden. Sie sind daher gehalten, das Bundesgebiet zu verlassen und eine Antragstellung vom Ausland aus gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 vorzunehmen. Ein Eingriff in ein gedachtes durch Art. 8 MRK geschütztes Recht der Beschwerdeführer auf Familiennachzug zu ihrem Vater wäre durch die vorliegenden, auf § 14 Abs. 2 FrG 1997 gestützten Bescheide im Interesse der öffentlichen Ordnung und des Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob ein solches Recht der Beschwerdeführer überhaupt besteht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerden der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren auch ihre Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Zum Antrag, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerden erübrigt sich eine Entscheidung über die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof wolle den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Wien, am 22. Oktober 2001