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2001/19/0075 ECLI:AT:VWGH:2001:2001190075.X00 KI-generiert

Quota exhaustion bars settlement permit for self-employed activity; application must be dismissed, not deferred

Geschäftsnummer 2001/19/0075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the federal minister's decision to deny a settlement permit (Niederlassungsbewilligung) and leaving the rejection in force. The dispute concerned an application by a foreign national, previously holding a non-quota residence permit for the purpose of "student," who sought a quota-bound settlement permit for "self-employed gainful activity" under the Foreigners' Act 1997 (FrG 1997); the lower authority had rejected the application because the annual quota for such permits in the relevant federal state was exhausted as of April 2001, and the applicant did not dispute this material fact. Under § 23 para. 2 FrG 1997 and § 3 para. 9 no. 2 of the Settlement Regulation 2001 (NLV 2001), a settlement permit for a quota-bound purpose requires an available quota slot at the time of the decision; consequently, the court held that once the quota was exhausted, the authority was legally obligated to dismiss the application rather than defer it, rejecting the appellant's argument that prior administrative practice allowed for waiting until slots became available. The court noted that to avoid unlawful residence, the applicant could have simultaneously applied for a renewal of the existing non-quota student permit, which would have been handled under § 12 para. 3 FrG 1997, but this did not remedy the procedural necessity to reject the quota-dependent application.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 VwGG, § 35 VwGG; Quota exhaustion bars settlement permit for self-employed activity; application must be dismissed, not deferred: Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in diesem Erkenntnis dargelegt hat, kann die in diesen Fällen bestehende Gefahr, dass bei Quotenausschöpfung die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes mit der abweisenden Entscheidung beendet ist, vermieden werden, indem schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gleichfalls ein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis (für denselben Aufenthaltszweck wie bisher) gestellt wird, der dann nach § 12 Abs. 3 FrG 1997 zu behandeln wäre.

Schlagwörter

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§ 43 Abs. 2 VwGG § 35 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 VwGG
§ 35 VwGG
Da schon der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe beim Amt der Wiener Landesregierung am 30. Oktober 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" gestellt. Der Landeshauptmann von Wien habe den Antrag auf Grund der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass die Praxis der Magistratsabteilung 20 "bis dato" so gewesen sei, dass in gleich gelagerten Fällen die Entscheidung erst dann erfolgt sei, wenn Quotenplätze zur Verfügung gestanden seien.

Nach Wiedergabe des § 23 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 führte der Bundesminister für Inneres weiter aus, auf Grund der Aktenlage habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien am 6. Dezember 1999 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" mit einer Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2000 ausgestellt worden sei. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis sei nicht der Quotenpflicht unterlegen gewesen und hätte den Beschwerdeführer nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Mit dem gegenständlichen Antrag habe er um die Erteilung einer (quotenpflichtigen) Niederlassungsbewilligung zum Zwecke "jeglicher Aufenthaltszweck" angesucht. Im Hinblick auf § 23 Abs. 2 FrG 1997 sei eine Änderung des Aufenthaltszwecks jedoch nur dann möglich, wenn ein für den angestrebten Aufenthaltszweck entsprechender Quotenplatz zur Verfügung stehe. Auf Grund der Tatsache, dass seit 5. April 2001 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2001 (NLV 2001) festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, habe seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den beantragten Aufenthaltszweck nicht stattgegeben werden können. Seine Berufung sei daher gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Sollte der Beschwerdeführer jedoch eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Student" begehren, müsse er bei der zuständigen Behörde, in seinem Fall bei der Bundespolizeidirektion Wien, einen diesbezüglichen Antrag einbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, er habe bis 31. Oktober 2000 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" erteilt erhalten. Er bestreitet weiters nicht die Feststellung der belangten Behörde, er habe am 30. Oktober 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für einen unter § 3 Abs. 9 Z. 2 NLV 2001 fallenden Aufenthaltszweck (in der Beschwerde konkretisiert auf "selbstständige Erwerbstätigkeit") gestellt. Er stellt in seiner Beschwerde schließlich ausdrücklich klar, es werde keineswegs bestritten, dass im Zeitpunkt der Entscheidung "keine Quotenplätze zur Verfügung standen". Auf der Basis dieser unbestrittenen Feststellungen, insbesondere derjenigen der belangten Behörde, dass seit 5. April 2001 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2001 festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0163, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass in denjenigen Fällen, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels künftig eine Niederlassungsbewilligung mit einem quotenpflichtigen Aufenthaltszweck anstrebt, diese Anträge zwar als solche auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind, die Erteilung einer solchen jedoch einen freien Quotenplatz im Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt. Für "sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke" verweist § 23 Abs. 2 letzter Satz FrG 1997 auf § 23 Abs. 2 dritter Satz FrG 1997, dem zufolge anders als nach § 22 FrG 1997 Anträge bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen (bei Quotenerschöpfung) nicht aufzuschieben, sondern abzuweisen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in diesem Erkenntnis dargelegt hat, kann die in diesen Fällen bestehende Gefahr, dass bei Quotenausschöpfung die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes mit der abweisenden Entscheidung beendet ist, vermieden werden, indem schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gleichfalls ein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis (für denselben Aufenthaltszweck wie bisher) gestellt wird, der dann nach § 12 Abs. 3 FrG 1997 zu behandeln wäre.

Da der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für einen quotenpflichtigen Aufenthaltszweck (selbstständige Erwerbstätigkeit) angestrebt hat und - unbestritten - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Quote für das Bundesland Wien für das Jahr 2001 für den einschlägigen Aufenthaltszweck ("Ausübung einer Erwerbstätigkeit" gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2001) erschöpft war, kann die Abweisung seines Antrages nach dem bisher Gesagten jedoch nicht als rechtswidrig erkannt werden. Anders als der Beschwerdeführer vermeint, lässt das FrG 1997 in seinem Fall ein Zuwarten mit der Entscheidung, bis neuerlich Quotenplätze vorhanden sind, nicht mehr zu.

Da schon der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte unterbleiben.

Wien, am 14. September 2001