2001/19/0071 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe beim Amt der Wiener Landesregierung am 23. Oktober 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" gestellt. Der Landeshauptmann von Wien habe den Antrag auf Grund der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen mit Bescheid vom 7. Mai 2001 gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 1. Juni 2001 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass die Praxis der Magistratsabteilung 20 "bis dato" so gewesen sei, dass in gleich gelagerten Fällen die Entscheidung erst dann erfolgt sei, wenn Quotenplätze zur Verfügung gestanden seien.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 43 Abs. 2 VwGG, § 35 VwGG; 2001/19/0071 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in diesem Erkenntnis dargelegt hat, kann die in diesen Fällen bestehende Gefahr, dass bei Quotenausschöpfung die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes mit der abweisenden Entscheidung beendet ist, vermieden werden, indem schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gleichfalls ein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis (für denselben Aufenthaltszweck wie bisher) gestellt wird, der dann nach § 12 Abs. 3 FrG 1997 zu behandeln wäre.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe beim Amt der Wiener Landesregierung am 23. Oktober 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" gestellt. Der Landeshauptmann von Wien habe den Antrag auf Grund der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen mit Bescheid vom 7. Mai 2001 gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 1. Juni 2001 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass die Praxis der Magistratsabteilung 20 "bis dato" so gewesen sei, dass in gleich gelagerten Fällen die Entscheidung erst dann erfolgt sei, wenn Quotenplätze zur Verfügung gestanden seien.
Nach Wiedergabe des § 23 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 führte der Bundesminister für Inneres weiter aus, auf Grund der Aktenlage habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien am 8. November 1999 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" mit einer Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2001 ausgestellt worden sei. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis sei nicht der Quotenpflicht unterlegen gewesen und hätte den Beschwerdeführer nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Mit dem gegenständlichen Antrag habe er um die Erteilung einer (quotenpflichtigen) Niederlassungsbewilligung zum Zwecke "jeglicher Aufenthaltszweck" angesucht. Im Hinblick auf § 23 Abs. 2 FrG 1997 sei eine Änderung des Aufenthaltszwecks jedoch nur dann möglich, wenn ein für den angestrebten Aufenthaltszweck entsprechender Quotenplatz zur Verfügung stehe. Auf Grund der Tatsache, dass seit 5. April 2001 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2001 (NLV 2001) festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, habe seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den beantragten Aufenthaltszweck nicht stattgegeben werden können. Seine Berufung sei daher gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Sollte der Beschwerdeführer jedoch eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Student" begehren, müsse er bei der zuständigen Behörde, in seinem Fall bei der Bundespolizeidirektion Wien, einen diesbezüglichen Antrag einbringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, er habe bis 31. Oktober 2001 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" erteilt erhalten. Er bestreitet weiters nicht die Feststellung der belangten Behörde, er habe am 23. Oktober 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für einen unter § 3 Abs. 9 Z. 2 NLV 2001 fallenden Aufenthaltszweck (in der Beschwerde konkretisiert auf "selbstständige Erwerbstätigkeit") gestellt. Er stellt in seiner Beschwerde schließlich ausdrücklich klar, es werde keineswegs bestritten, dass im Zeitpunkt der Entscheidung "keine Quotenplätze zur Verfügung standen". Auf der Basis dieser unbestrittenen Feststellungen, insbesondere derjenigen der belangten Behörde, dass seit 5. April 2001 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2001 festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0163, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass in denjenigen Fällen, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels künftig eine Niederlassungsbewilligung mit einem quotenpflichtigen Aufenthaltszweck anstrebt, diese Anträge zwar als solche auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind, die Erteilung einer solchen jedoch einen freien Quotenplatz im Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt. Für "sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke" verweist § 23 Abs. 2 letzter Satz FrG 1997 auf § 23 Abs. 2 dritter Satz FrG 1997, dem zufolge anders als nach § 22 FrG 1997 Anträge bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen (bei Quotenerschöpfung) nicht aufzuschieben, sondern abzuweisen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in diesem Erkenntnis dargelegt hat, kann die in diesen Fällen bestehende Gefahr, dass bei Quotenausschöpfung die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes mit der abweisenden Entscheidung beendet ist, vermieden werden, indem schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gleichfalls ein Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis (für denselben Aufenthaltszweck wie bisher) gestellt wird, der dann nach § 12 Abs. 3 FrG 1997 zu behandeln wäre.
Da der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für einen quotenpflichtigen Aufenthaltszweck (selbstständige Erwerbstätigkeit) angestrebt hat und - unbestritten - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Quote für das Bundesland Wien für das Jahr 2001 für den einschlägigen Aufenthaltszweck ("Ausübung einer Erwerbstätigkeit" gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 der Niederlassungsverordnung 2001) erschöpft war, kann die Abweisung seines Antrages nach dem bisher Gesagten jedoch nicht als rechtswidrig erkannt werden. Anders als der Beschwerdeführer vermeint, lässt das FrG 1997 in seinem Fall ein Zuwarten mit der Entscheidung, bis neuerlich Quotenplätze vorhanden sind, nicht mehr zu.
Da schon der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte unterbleiben.
Wien, am 22. Oktober 2001