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2001/19/0059 ECLI:AT:VWGH:2001:2001190059.X00 KI-generiert

Foreign divorce decree recognized despite foreign defendant's non-appearance due to valid service and waiver of defense.

Geschäftsnummer 2001/19/0059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complaint against the Federal Minister's refusal to recognize a US divorce decree. The wife argued she was not properly served and did not participate in the foreign proceedings, citing fear of prosecution and financial constraints. The court held that the wife had effectively waived her defense by engaging counsel and appearing at a hearing, and that the service of process was legally sufficient under the applicable foreign law. Consequently, the court ruled that the absence of the foreign defendant did not violate public order, as the procedural requirements for recognition were met.

Legislator-Regeste

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§ 24 Abs. 1 4. DVEheG; § 328 Abs. 1 dZPO: A foreign divorce judgment is recognized in Austria even if the foreign defendant was not an Austrian national and did not participate, provided the defendant was properly served according to foreign law and effectively waived their right to defend themselves.

Schlagwörter

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recognition foreign divorce service of process abroad waiver of defense ordre public exception administrative law recognition civil procedure foreign non-appearance defendant

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Abs. 1 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
Der Bundesminister für Justiz wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz unter sinngemäßer Anwendung des § 328 Abs.
§ 328 Abs. 1 Z. 2 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO)
Art. XIII des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
März 2001 durch Art. XIII des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 16. Juni 2001, Zl. G 25/99 ff.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der USA, beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 1996 die Anerkennung der Entscheidung des dortigen Gerichtes, des Circuit Court for the County of Oakland vom 16. April 1996, Zl. 95-507276-DM, mit der die am 4. April 1994 in Cincinnati geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit MS (der mitbeteiligten Partei, in weiterer Folge MP genannt), einer österreichischen Staatsbürgerin, geschieden worden sei. Die MP beantragte die Abweisung des Antrages mit der Begründung, ihr sei die Scheidungsklage nicht bzw. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und sie habe sich auf das Verfahren nicht eingelassen. Das Gericht hätte ihr Vorbringen nur beachtet, wenn sie mit ihrem Kind persönlich vor Gericht erschienen wäre, was sie aus Sorge vor strafrechtlicher Verfolgung und aus finanziellen Gründen nicht habe tun können. Schließlich verstoße die Entscheidung gegen den ordre public.

Der Bundesminister für Justiz wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz unter sinngemäßer Anwendung des § 328 Abs. 1 Z. 2 und 4 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1995 in den USA, dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, eine Scheidungsklage verbunden mit dem Antrag auf Regelung der Scheidungsfolgen, insbesondere der Zuteilung der Obsorge für das gemeinsame Kind, erhoben habe, welche der MP in Österreich ohne Zwischenschaltung eines österreichischen Gerichts am 23. Dezember 1995 persönlich ausgehändigt worden sei. Die MP habe die 28-tägige Frist zur Beantwortung der Klage ungenützt verstreichen lassen und der Beschwerdeführer daraufhin ein Versäumungsurteil beantragt. Als die MP erkannt habe, dass das Verfahren in den USA für das in Österreich anhängige Verfahren über die Rückführung des Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von Bedeutung sein könnte, habe sie einen amerikanischen Anwalt beauftragt, ihre Interessen in dem Verfahren, in dem es auch oder vor allem um die Scheidungsfolgen (Zuteilung der Obsorge) gegangen sei, wahrzunehmen. Dieser habe die Aufhebung der Säumnis beantragt. Ein vom amerikanischen Gericht ernannter Schiedsrichter (Friend of the court) habe die MP aufgefordert, innerhalb von 96 Stunden mit dem Kind persönlich vor Gericht zu erscheinen. Da die MP dies nicht getan habe, sei die Säumnis nicht aufgehoben und die Ehe ohne Rücksicht auf das Vorbringen der MP geschieden worden.

Die MP habe am 2. November 1995 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz die Scheidungsklage eingebracht; bei diesem Gericht sei auch das Verfahren über die Rückgabe des Kindes nach dem erwähnten Übereinkommen anhängig gewesen (das Gericht habe die Rückgabe angeordnet, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht dem Rekurs der Kindesmutter nicht Folge gegeben; der OGH habe mit Beschluss vom 27. Februar 1996 den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter zurückgewiesen).

Ausgehend von diesen Feststellungen und nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, der Versagungsgrund nach § 328 Abs. 1 Z. 1 dZPO liege nicht vor; zur Z. 2 leg. cit. sei zu bemerken, dass die MP weder im Staat des Prozessgerichtes in Person die Klage zugestellt erhalten habe, noch in Österreich durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe. Daher sei entscheidend, ob sich die MP im Sinne der Bestimmung des § 328 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. auf den Prozess eingelassen habe. Bei weiter Auslegung wäre jedes Tätigwerden in Zusammenhang mit dem Verfahren als "Einlassung" im Sinn der Bestimmung anzusehen. Bei engerer Auslegung käme es darauf an, ob der Beklagte Sachvorbringen erstattet habe und dieses auch der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die besondere Art der vorgesehenen Zustellung den Beklagten warnen solle. Wenn die Zustellung durch ein österreichisches Gericht im Rechtshilfewege geschehe, müsse dem Beklagten klar sein, dass die Sache "ernst" sei, also im Inland wirksame Folgen nach sich ziehen könne. Werde auf einem anderen Wege zugestellt, so halte die Bestimmung dem Beklagten zugute, dass er sich der Bedeutung der Angelegenheit nicht so klar sein und nicht wie in einem inländischen Verfahren reagieren müsse. Werde der Beklagte tätig, sei er also gewarnt, so schütze ihn die Bestimmung nicht weiter. Wenn aber der Beklagte die Bedeutung des ausländischen Verfahrens zu spät erkenne und die Einlassungshandlung verspätet sei, sodass sie vom Gericht nicht (mehr) oder nur nach Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen angenommen werde, so habe offensichtlich die nicht der Z. 2 entsprechende Zustellung ihre Warnfunktion verfehlt. Dem Sinn der Bestimmung entsprechend sei das verspätete Tätigwerden der Beklagten daher nicht als Einlassung im Sinn der Z. 2 anzusehen.

Zur Z. 4 des § 328 Abs. 1 dZPO führte die belangte Behörde aus, der Umstand des Ergehens eines Versäumungsurteiles sei für sich allein kein Grund, eine Verletzung des österreichischen ordre public anzunehmen, kenne doch die österreichische Rechtsordnung dieses Instrument ebenso. Eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Versäumungsurteiles, mit dem eine Ehe geschieden werde, sei jedenfalls die ordnungsgemäße Zustellung der Klage oder des das Verfahren einleitenden Schriftstücks. Das tatsächliche Zukommen könne jedenfalls dann nicht genügen, wenn sich der Beklagte in einer komplexen Situation, in der mehrere wichtige Angelegenheiten (Obsorge, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung) in den Streit gezogen seien, durch besondere Anerkennungsvoraussetzungen geschützt glaube. Löse in dieser Situation das nicht fristgerechte Tätigwerden des Beklagten eine Säumnis aus, die dazu führe, dass ihm letztlich das rechtliche Gehör verwehrt werde, so sei die Entscheidung als mit dem österreichischen ordre public unvereinbar anzusehen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der MP im vorliegenden Fall die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Säumnisfolgen zu beseitigen. Besonders die Bedingungen, die mit der Scheidung selbst in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden (Rückführung des Kindes), seien als überschießend und unangemessen anzusehen. Da sowohl der Versagungsgrund der Z. 2 als auch jener der Z. 4 des § 328 Abs. 1 dZPO im vorliegenden Fall vorliege, sei der Antrag auf Anerkennung der Entscheidung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sich die MP sehr wohl auf das Verfahren eingelassen habe, so sei sie auch in den USA anwaltlich vertreten gewesen und sei ihr Anwalt auch zu der am 13. März 1996 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen amerikanischen Gericht erschienen. Darüber hinaus hätte die MP erneut die Möglichkeit gehabt, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, was sie nicht getan habe. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung des ordre public vor. Keinesfalls sei jeder Verstoß gegen zwingendes österreichisches Recht auch schon ein Verstoß gegen den ordre public. Die Zustellung nach den Vorschriften des anzuwendenden amerikanischen Rechtes sei mängelfrei erfolgt, die österreichische Rechtsordnung betrachte selbst eine eventuelle mangelhafte Zustellung mit tatsächlichem Zukommen des Schriftstückes an den Empfänger als geheilt; somit könne keine Rede davon sein, dass die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglichem Maße verletzt worden seien.

Die belangte Behörde und die MP erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles § 24 Abs. 1 der 4. DVEheG, in eventu in dieser Bestimmung die Wortfolge "dem Bande nach" als verfassungswidrig aufzuheben, mit Erkenntnis vom 16. Juni 2001, Zl. G 25/99 ff., keine Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der unter dem Titel "Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen" stehende § 24 Abs. 1 der - auf österreichische Verhältnisse umzustellenden und als österreichische Rechtsvorschrift auf der Stufe eines (einfachen) Bundesgesetzes in der österreichischen Rechtsordnung der zweiten Republik in Geltung stehenden (§ 2 R-ÜG) - 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, deutsches RGBl. I Seite 654 (4. DVEheG) in Kraft. Mittlerweile wurde er mit Wirkung vom 1. März 2001 durch Art. XIII des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135 (KindRÄG 2001), aufgehoben.

In seiner zuletzt geltenden Fassung waren u.a. Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden worden war, in Österreich nur wirksam, wenn der Bundesminister für Justiz festgestellt hatte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben waren. Dabei war § 328 der (deutschen) "Reichs-Zivilprozessordnung" (dZPO) in der Fassung im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 24 der 4. DVEheG sinngemäß anzuwenden. Traf der Bundesminister eine derartige Feststellung, so war diese für Gericht und Verwaltungsbehörden bindend.

§ 328 Abs. 1 dZPO lautet (auf österreichische Verhältnisse umgestellt), soweit er für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung ist, wie folgt:

"Die Anerkennung des Urteiles eines ausländischen Gerichtes

ist ausgeschlossen,

...

2. wenn der unterlegene Beklagte ein Österreicher ist und sich auf den Prozess nicht eingelassen hat, sofern die den Prozess einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozessgerichtes in Person noch durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe zugestellt ist;