2001/19/0047 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 3. Mai 2001 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1998 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck" Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 iVm § 8 Abs. 4 FrG 1997 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges (siehe dazu insbesondere das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0126) aus, dass mittlerweile "der Umstand eingetreten" sei, dass die seinerzeitige Ehe des Beschwerdeführers mit Johanna G. mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Juni 2000 geschieden worden sei. Dieses Urteil sei mit 15. Jänner 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde habe somit bei der Erlassung des Ersatzbescheides eine andere Rechts- oder Sachlage vorgefunden; bei der neuerlichen Entscheidung sei von dieser auszugehen gewesen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 VwGG; 2001/19/0047 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 3. Mai 2001 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1998 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck" Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 iVm § 8 Abs. 4 FrG 1997 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges (siehe dazu insbesondere das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0126) aus, dass mittlerweile "der Umstand eingetreten" sei, dass die seinerzeitige Ehe des Beschwerdeführers mit Johanna G. mit Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Juni 2000 geschieden worden sei. Dieses Urteil sei mit 15. Jänner 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde habe somit bei der Erlassung des Ersatzbescheides eine andere Rechts- oder Sachlage vorgefunden; bei der neuerlichen Entscheidung sei von dieser auszugehen gewesen.
Nach Darstellung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2001 nachgewiesenen Beschäftigungszeit führte die belangte Behörde weiter aus, eine Beschäftigungsbewilligung dürfe nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG normierten Voraussetzungen erteilt werden (wird näher ausgeführt). Da jedoch die Gültigkeitsdauer des für den Beschwerdeführer ausgestellten Visums D mit Ablauf des 19. Oktober 1998 geendet habe und seinem Erstantrag vom 26. Mai 1998 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" nicht stattgegeben worden sei, sei er während der von ihm angeführten Beschäftigungszeiten nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels gewesen. Diesbezüglich hätte es für die Ausübung einer Beschäftigung während der von ihm angeführten Beschäftigungszeiten zusätzlich der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG bedurft. Um den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu legalisieren, bedürfe es somit eines Antrages auf Erteilung einer quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit" bei der erstinstanzlichen Behörde. Auf Grund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens komme daher die belangte Behörde zur Ansicht, dass die nunmehr vorliegende geänderte Rechts- und Sachlage infolge des Fehlens einer Rechtsgrundlage hiefür keinen Spielraum für eine stattgebende Berufungsentscheidung offen lasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen Johanna G. mit Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Juni 2000, rechtskräftig seit 15. Jänner 2001, geschieden worden ist. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich dadurch die "Rechts- und Sachlage" geändert hat, weil der Beschwerdeführer kein Angehöriger von Österreichern im Sinne des § 49 FrG 1997 mehr ist. Ungeachtet dessen war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen (Ersatz) Bescheides zuständig (§ 89 Abs. 2 iVm § 94 Abs. 1 FrG 1997), weil im Fall der Änderung der für die Zuständigkeit einer Behörde erster Instanz maßgeblichen Umstände nach der Erlassung des Bescheides (hier ist der erstinstanzliche Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz als Fremdenpolizeibehörde bereits am 28. April 1999 ergangen) dies für die funktionelle Zuständigkeit der Rechtmittelbehörde ohne Relevanz ist (vgl. das für das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 98/19/0142, mwN).
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer seinen Antrag ausschließlich auf den Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin gestützt. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Da ihm nach dem Vorgesagten wegen Wegfalles der Angehörigeneigenschaft eine Niederlassungsbewilligung zum ausschließlichen Zweck des Zusammenlebens mit diesem Angehörigen nicht erteilt werden konnte, kann die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. September 2001