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2001/16/0053 ECLI:AT:VWGH:2001:2001160053.X00 KI-generiert

Invalid jurisdiction of second-instance authority to reject a non-existent refund claim in beverage tax self-assessment proceedings

Geschäftsnummer 2001/16/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court quashed the appealed administrative decision, ruling in favor of the taxpayer and ordering the Land of Styria to pay €15,000 in costs within two weeks. The dispute concerned the beverage tax (Getränkesteuer), specifically whether the second-instance authority could lawfully reject a refund request for alcoholic beverages after the taxpayer had submitted a devolution application that explicitly withdrew the original refund claim and instead requested the tax to be set at zero. The court determined that the lower instances erred because the second-instance municipal council lacked subject-matter competence to reject a non-existent refund request, as the taxpayer had not maintained that specific claim in the devolution application, and the appellate authority failed to recognize this procedural bar. The decision was based on the Stmk LAO provisions regarding self-assessment corrections and jurisdiction, finding that the lower authorities improperly demanded a procedural defect correction that was not legally required and violated the scope of the pending application.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG, § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG, §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994; Invalid jurisdiction of second-instance authority to reject a non-existent refund claim in beverage tax self-assessment proceedings: The dispute concerned the beverage tax (Getränkesteuer), specifically whether the second-instance authority could lawfully reject a refund request for alcoholic beverages after the taxpayer had submitted a devolution application that explicitly withdrew the original refund claim and instead requested the tax to be set at zero. The court determined that the lower instances erred because the second-instance municipal council lacked subject-matter competence to reject a non-existent refund request, as the taxpayer had not maintained that specific claim in the devolution application, and the appellate authority failed to recognize this procedural bar. The decision was based on the Stmk LAO provisions regarding self-assessment corrections and jurisdiction, finding that the lower authorities improperly demanded a procedural defect correction that was not legally required and violated the scope of the pending application.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Main ground for the verdict, as the court explicitly ordered the annulment of the administrative decision due to the unlawfulness of its content based on this provision.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Procedural rule applied in the dispositive to justify the decision being made by a simplified senate due to the straightforward legal and factual situation.
§§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994
Legal basis for the order regarding the reimbursement of expenses by the Land of Styria.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Main ground for the verdict, as the court explicitly ordered the annulment of the administrative decision due to the unlawfulness of its content based on this provision.

§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG

Procedural rule applied in the dispositive to justify the decision being made by a simplified senate due to the straightforward legal and factual situation.

§§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994

Legal basis for the order regarding the reimbursement of expenses by the Land of Styria.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Am 28. Dezember 1998 langte beim Stadtamt Feldbach unter Hinweis auf das damals vom Verwaltungsgerichtshof beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Sachen Getränkesteuer eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren ein Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für bestimmte, im Antrag näher bezeichnete Zeiträume ein. In eventu (nämlich für den Fall einer Kollision der Getränkesteuer nur mit der Verbrauchssteuerrichtlinie) wurde das Begehren auf Rückzahlung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke beschränkt und um die Überweisung des Guthabens auf ein bekannt gegebenes Konto ersucht.

Dieser Antrag wurde von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde der mitbeteiligten Gemeinde nicht bearbeitet, worauf die Beschwerdeführerin am 3. August 1999 einen Devolutionsantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte, darin aber ausdrücklich nur begehrte, die Getränkesteuer mit Null festzusetzen, in eventu Getränkesteuer nur für alkoholfreie Getränke einschließlich Aufgussgetränke und Speiseeis festzusetzen. Ein Rückzahlungsantrag wurde nicht mehr gestellt!

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 setzte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz Getränkesteuer nur für alkoholfreie Getränke und Speiseeis fest; die Getränkesteuer für alkoholische Getränke wurde mit S 0,-- festgesetzt. Der Bescheid stellte dazu im Spruch fest, dass sich betreffend alkoholische Getränke ein Gesamtguthaben in Höhe von S 55.163,-- ergebe, wies aber den Rückzahlungsantrag mangels eines im Zeitpunkt der Antragstellung bestandenen Guthabens ab und kündigte in der Begründung an, dass über das im Spruch ausgewiesene Guthaben in einem gesonderten Verfahren "nach Klärung der Überwälzungsfrage" abgesprochen werde.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2000 zugestellt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde mit der Begründung, der Rückzahlungsantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden.

Die belangte Behörde gab der Vorstellung keine Folge, wobei sie ihren Bescheid - auszugsweise - begründete:

"Im vorliegenden Fall hat die Abgabepflichtige entgegen dem Vorstellungsvorbringen aber von dieser Berichtigungsmöglichkeit der Selbstbemessung keinen Gebrauch gemacht. Sie hat zwar mit Eingabe vom 28. Dezember 1998 'die Rückzahlung überhöht abgeführter Getränkeabgabe beantragt', jedoch die ursprünglich eingereichten Selbstbemessungen nicht 'auf Null' korrigiert.

Die Einschreiterin hat im Vorstellungsfall daher von der verfahrensrechtlich zulässigen Möglichkeit (Hinweis E VfGH 25.11.1983, G 32/83 und E 30.11.1982, G 62, 80/81, G 850/82) um zu einem im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheid zu kommen durch Stellung eines Antrages auf Rückerstattung Gebrauch gemacht, sie hat es jedoch unterlassen, den ihrer Ansicht nach bestehenden ursprünglichen Mangel durch Einreichung einer neuerlichen Selbstbemessung der Abgabe (ohne alkoholische Getränke) zu beheben. Auf Grund dieses Umstandes blieb die Abgabe im ursprünglichen (vollen) Ausmaß festgesetzt. Es war daher dem Antrag auf Rückerstattung der von der Einschreiterin im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe gemäß § 186 LAO der Erfolg zu versagen, da im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto der einschreitenden Gesellschaft kein Guthaben aufwies (Hinweis E VwGH 21.10.1993, 91/15/0077)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 153 Stmk LAO lautet auszugsweise:

"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt.

..."

§ 232 Abs. 2 leg. cit. lautet:

"(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind (§§ 150 bis 155), der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; er ist abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist."

Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Devolutionsantrag ihren ursprünglichen Rückzahlungsantrag (der nach der hg. Judikatur als ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe anzusehen ist; vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, Zl. 94/17/0329, und vom 22. Februar 1991, Zl. 87/17/0064) nicht mehr aufrecht erhalten sondern lediglich den Antrag gestellt hat, die Getränkesteuer für die vom Antrag umfassten Zeiten mit S 0,-- festzusetzen bzw. eine Festsetzung der Steuer nur für die Lieferung alkoholfreier Getränke einschließlich Aufgussgetränke und Speiseeis vorzunehmen.

Demgegenüber hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei über den gestellten Antrag hinausgehend einen gar nicht mehr existenten Rückzahlungsantrag spruchgemäß abgewiesen und damit eine Sachkompetenz in Anspruch genommen, die ihm nicht zustand. Die belangte Behörde wiederum hat diese Abweisung mit der oben wiedergegebenen Begründung als rechtmäßig erachtet.

Ganz abgesehen davon, dass diese Begründung des angefochtenen Bescheides rechtlich verfehlt ist, weil keine Rechtsgrundlage dafür besteht, von einer Partei, die der Behörde ohnehin die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt gibt (und damit eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe in die Wege leitet), zusätzlich noch eine Mängelbehebung iS des § 153 Abs. 2 letzter Satz Stmk LAO zu fordern, hat die belangte Behörde schon dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, dass sie übersehen hat, dass ein Rückzahlungsantrag gar nicht mehr gestellt war und der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei über einen solchen Antrag nicht mehr zu entscheiden hatte.

Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang jedenfalls das rechtliche Interesse an der Beseitigung der allfälligen resiudicata-Wirkung der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Abweisung zuzubilligen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei die Entscheidung wegen der einfachen Rechts- und Sachlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 7. Juni 2001