Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2001/15/0216 ECLI:AT:VWGH:2002:2001150216.X00 KI-generiert

VwGH allows family allowance claim where social care costs are partially covered by nursing allowance, not fully public.

Geschäftsnummer 2001/15/0216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice overturned the lower court's denial of family allowance, ruling the applicant partially resided in state-funded care. The applicant argued for full allowance coverage while the authorities claimed nursing allowance funds excluded state care status. The court held that since the applicant contributed to care costs via nursing allowance, the strict condition of full public funding was not met, thus permitting the claim.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 5 FLAG 1967; § 6 Abs. 2 lit. d FLAG: Family allowance is denied only if the child resides entirely on public funds; partial contribution by nursing allowance precludes the exclusion of the allowance claim.

Schlagwörter

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family allowance eligibility nursing allowance contribution state-funded care status partial public funding social care costs heimgesetz interpretation administrative review outcome

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 5 FLAG 1967
Da die Familienbeihilfe den Lebensunterhalt eines Kindes sicherstellen, nicht jedoch ihm zusätzliche Geldmittel verschaffen solle, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausgeschlossen.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II 501/2001
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
In der Folge hat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Zitierte Rechtsprechung

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B 123/01
September 2001, B 123/01, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt.
99/15/0210
Family benefits for disabled adults in institutional care: definition of "Anstaltspflege" and contribution of personal income/Pflegegeld

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Volltext

Soweit der angefochtene Bescheid über Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag ab November 1999 abspricht, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab Jänner 1999 im Instanzenzug abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1974 in einem Wohnheim der Lebenshilfe. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 2. Seine Mutter sei verstorben. Der Vater lehne jeden Kontakt ab. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass die Eltern keinen Unterhalt leisteten, obwohl die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.

Strittig sei, ob sich der Beschwerdeführer im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinde. Heimerziehung liege vor, wenn sich das Kind um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht kümmern müsse und einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufes sowie regelmäßiger Aufsicht unterliege. Auch die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft könne als Heimunterbringung angesehen werden. Der Beschwerdeführer benötige, um eine Eigen- oder Fremdgefährdung zu verhindern, eine seiner Behinderung entsprechende Betreuung und Pflege.

Solcherart könne von einer Heimerziehung im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG ausgegangen werden. Es sei sodann zu klären, ob die Kosten der Heimerziehung von der Sozialhilfe getragen würden. Das vom Beschwerdeführer bezogene Pflegegeld sei eine Zahlung zur pauschalen Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen; es diene nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern solle die durch die Behinderung notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Gemäß § 35 des niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes habe die Leistung der Hilfe zur stationären Pflege unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers und auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen.

Für die Zeit der Unterbringung in einem Heim oder in einer Wohngemeinschaft auf Kosten des Sozialhilfeträgers gehe der Anspruch auf das Pflegegeld bis zur Höhe der Aufwendungen der Sozialhilfe gemäß § 11 des niederösterreichischen Landes-Pflegegeldgesetzes auf den Kostenträger über. Von diesem Anspruchsübergang ausgenommen bleibe ein Betrag im Ausmaß von 20 % des Pflegegeldes der Stufe III, welches dem Pflegegeldbezieher als Taschengeld verbleibe. Im gegenständlichen Fall sei vom Pflegegeld der Stufe 2 (S 3.688,-- monatlich) dem Beschwerdeführer ein Taschengeld von S 1.107,-- monatlich verblieben.

Der Restbetrag von S 2.581,-- werde als Kostenbeitrag vom Kostenträger einbehalten. Die tatsächlichen Kosten der Wohnheimunterbringung und Betreuung hätten im Jahr 1999 monatlich S 26.950,-- betragen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Unterbringung aus den Mitteln der Sozialhilfe getragen würden. Aus den Mitteln des Pflegegeldes könne der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit einem Betrag in Höhe der Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten beitragen. Die von der öffentlichen Hand nicht finanzierten Lebenshaltungskosten seien geringer als die Familienbeihilfe (inklusive Erhöhungsbetrag).

Da die Familienbeihilfe den Lebensunterhalt eines Kindes sicherstellen, nicht jedoch ihm zusätzliche Geldmittel verschaffen solle, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 24. September 2001, B 123/01, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt. In der Folge hat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d oder § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0210, auf welches gemäß § 43 Abs. 2

2. Satz VwGG verwiesen wird).

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass monatlich ein Teil des dem Beschwerdeführer zustehenden Pflegegeldes für die Unterbringungskosten aufgewendet worden ist. Solcherart trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung befunden hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auf Grund seines Anspruches auf das Pflegegeld zu diesen Kosten beitragen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 99/15/0210).

Die belangte Behörde hat das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe deshalb verneint, weil sie von Heimerziehung auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG ausgegangen ist. Damit hat sie die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001.

Wien, am 24. Oktober 2002