Classification of GmbH managing director income as employment for Family Allowance Equalization Fund contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria (VwGH) dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the lower authority's assessment of employer contributions to the Family Allowance Equalization Fund for the period January 1994 to December 1996, and ordering the company to reimburse the Federal Republic EUR 381.90 in costs. The dispute centered on whether the 100% shareholder and managing director of the limited liability company qualified as an employee rather than an independent business owner for social security purposes; the court found that her fixed, success-independent monthly salary, entitlement to continued pay during illness, statutory travel allowances, and lack of documented exclusion of labor obligations demonstrated a primary personal work obligation without significant entrepreneurial risk. Relying on established case law interpreting § 41 para. 2 and 3 of the Federal Family Allowance Act (FLAG) in conjunction with § 22 no. 2 line 2 of the Income Tax Act 1988 (EStG 1988), the court determined that the income derived from her executive role constituted employment income subject to employer contributions, distinguishing her capacity as a managing director from her shareholder attributes.
Legislator-Regeste
KI-generiertClassification of GmbH managing director income as employment for Family Allowance Equalization Fund contributions: Die belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge der zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführerin vor.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge der zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführerin vor.
Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsführer einer GmbH sei allein schon auf Grund dieser Stellung der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet. Die persönliche Arbeitsleistung stehe somit im Vordergrund, zumal schriftliche Verträge, die ein "Schulden der Arbeitskraft" ausschlössen, nicht vorhanden seien. Die Geschäftsführerin habe monatlich (14 mal jährlich) ein erfolgsunabhängiges Entgelt erhalten. Eine Unterbrechung der Auszahlung der Vergütungen bei Abwesenheit sei im Berufungszeitraum unbestritten nicht erfolgt.
Es bestehe Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütungen im Krankheitsfall. Zudem erhalte sie für Dienstreisen die gesetzlich vorgesehenen Diäten. Somit könne auf ein Unternehmerwagnis nicht geschlossen werden. Die Sphäre des Geschäftsführers sei von der des Gesellschafters zu trennen. Es seien daher die Merkmale, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultierten (zum Beispiel Unternehmerwagnis auf Grund der Beteiligung, Übernahme der Haftung für Bankkredite der GmbH) nicht beurteilungsrelevant.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach den vom Verwaltungsgerichtshof erfolglos gestellten Anfechtungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,