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2001/13/0053 ECLI:AT:VWGH:2004:2001130053.X00 KI-generiert

Supervisory revocation of tax assessment for contradiction between operative clause and reasoning

Geschäftsnummer 2001/13/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the taxpayer's appeal, upholding the lower authority's supervisory decision to revoke an income tax assessment and ordering the taxpayer to pay EUR 381.90 in costs. The dispute concerned the validity of a 1998 income tax assessment issued by the tax office, which was annulled by the superior authority because the assessment's dispositive clause failed to explicitly state it was provisional, despite the reasoning citing the provisional nature of the tax liability under an ongoing procedure; the taxpayer argued the error was clerical and should have been corrected by the office rather than the superior authority revoking the assessment under administrative supervision. The court held that the superior authority possessed concurrent jurisdiction to revoke the assessment under § 299 BAO due to the content illegality caused by the contradiction between the operative part and the reasoning, and that the existence of a separate correction mechanism under § 293 BAO did not preclude the superior authority's right of revocation; furthermore, no specific justification was required for the exercise of discretion to prefer legal correctness over legal certainty in this context.

Legislator-Regeste

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§ 200 Abs. 1 BAO, § 200 BAO, § 295 Abs. 1 BAO, § 299 Abs. 2 BAO, § 299 BAO, § 293 BAO; Supervisory revocation of tax assessment for contradiction between operative clause and reasoning: The dispute concerned the validity of a 1998 income tax assessment issued by the tax office, which was annulled by the superior authority because the assessment's dispositive clause failed to explicitly state it was provisional, despite the reasoning citing the provisional nature of the tax liability under an ongoing procedure; the taxpayer argued the error was clerical and should have been corrected by the office rather than the superior authority revoking the assessment under administrative supervision. The court held that the superior authority possessed concurrent jurisdiction to revoke the assessment under § 299 BAO due to the content illegality caused by the contradiction between the operative part and the reasoning, and that the existence of a separate correction mechanism under § 293 BAO did not preclude the superior authority's right of revocation; furthermore, no specific justification was required for the exercise of discretion to prefer legal correctness over legal certainty in this context.

Schlagwörter

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§ 200 Abs. 1 BAO § 200 BAO § 295 Abs. 1 BAO § 299 Abs. 2 BAO § 299 BAO § 293 BAO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 200 Abs. 1 BAO
Oktober 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1998 für die Beschwerdeführerin gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.
§ 200 BAO
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, sei die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt worden.
§ 295 Abs. 1 BAO
Februar 2000 die Einkommensteuer 1998 gemäß § 295 Abs. 1 BAO (endgültig) fest.
§ 299 Abs. 2 BAO
c sowie § 299 Abs. 2 BAO auf.
§ 299 BAO
§ 299 BAO idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl.
§ 293 BAO
§ 42 Abs. 1 VwGG
Legal basis cited for the dismissal of the complaint as unfounded.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 1 VwGG

Legal basis cited for the dismissal of the complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003

Legal basis cited for the determination of the costs to be borne by the complainant.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1998 für die Beschwerdeführerin gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest. Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, sei die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt worden.

Auf Grund einer Mitteilung eines anderen Finanzamtes über die gesonderte Feststellung von Einkünften einer KG, an der die Beschwerdeführerin beteiligt war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 7. Februar 2000 die Einkommensteuer 1998 gemäß § 295 Abs. 1 BAO (endgültig) fest. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, weshalb die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig durchgeführt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 7. Februar 2000 gemäß § 299 Abs. 1 lit. c sowie § 299 Abs. 2 BAO auf. Der Einkommensteuerbescheid 1998 sei am 27. Oktober 1999 vorläufig erlassen worden, weil der Umfang der Abgabepflicht im Hinblick auf das offene Berufungsverfahren betreffend die Jahre 1990 bis 1994 ungewiss gewesen sei. Der nach § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 1998 vom 7. Februar 2000 sei endgültig erlassen worden. In der Begründung sei jedoch ausgeführt worden, dass die Veranlagung vorläufig durchgeführt worden sei, weil der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, wie er im Beschwerdefall vorliege, weil die Vorläufigkeit als Spruchbestandteil fehle, in der Begründung jedoch darauf verwiesen werde, stelle eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar. Gleichzeitig habe das Finanzamt Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung es einen anders lautenden Bescheid hätte erlassen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 299 BAO idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, lautet:

"(1) In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden,

(2) Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden."

Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung eines Bescheides führen zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 2002/14/0029, und Ritz, BAO2, Tz 11 zu § 299).

Wird ein Bescheid des Finanzamtes aus mehreren Gründen von der Oberbehörde gemäß § 299 BAO aufgehoben, so entspricht ein Aufhebungsbescheid dem Gesetz, wenn er sich nur in einem Aufhebungsgrund als zutreffend erweist. Mangels Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheides ist nämlich nicht zu erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine beschwerdeführende Partei dadurch verletzt wäre, wenn tatsächlich nur einer von mehreren von der belangten Behörde herangezogenen Aufhebungstatbeständen erfüllt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0147, mwN).

Solcherart kann es auf sich beruhen, ob - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufgehobenen Bescheides nicht vorgelegen sei, weil eine vorläufige Veranlagung nicht vorzunehmen gewesen sei.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte der Fehlerhaftigkeit des aufgehobenen Bescheides nicht nach § 299 BAO begegnen dürfen, denn das Finanzamt hätte den fehlenden Spruchbestandteil über die Vorläufigkeit des aufgehobenen Bescheides gemäß § 293 BAO berichtigen müssen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die einer Oberbehörde bis zum Inkrafttreten des AbgRmRefG eingeräumte Möglichkeit, einen Bescheid gemäß § 299 BAO aufzuheben, und die Möglichkeit, dass das Finanzamt den Bescheid selbst berichtigt, falls die jeweiligen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind, schlossen einander nicht aus (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2003, 2002/13/0152, und vom 22. März 1991, 90/13/0243).

Soweit die Beschwerdeführerin eine Begründung für das von der belangten Behörde ausgeübte Ermessen vermisst, ist sie darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit eingeräumt hat. Welche besonderen, der Bescheidbehebung im Beschwerdefall entgegen stehenden Interessen einen weiter gehenden Begründungsaufwand für die Ermessensübung erfordert hätten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Juli 2004