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2001/12/0057 ECLI:AT:VWGH:2002:2001120057.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against dismissal of public servant for failure to resolve lab conflicts.

Geschäftsnummer 2001/12/0057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal regarding his dismissal from a municipal public service position. The complainant, a laboratory director, was terminated after failed attempts to resolve internal conflicts and mobbing allegations within the institute. The court upheld the dismissal because the complainant failed to adhere to the required service path and did not cooperate in mediation efforts.

Legislator-Regeste

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§ 16 Abs. 1 lit. a NÖ GBGO 1976; § 16 Abs. 2 lit. a NÖ GBGO 1976: A public servant may be dismissed for failure to fulfill service duties, including the obligation to resolve conflicts through the prescribed service path and cooperate in mediation.

Schlagwörter

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public servant dismissal failure to follow service path conflict resolution duty municipal employment law mediation failure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 Abs. 1 lit. a NÖ GBGO 1976
Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses aus 1985 gemäß § 16 Abs. 1 lit. a NÖ GBGO 1976 in die um eine Stufe höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse "für 10-jährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst befördert" (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2).
§ 16 Abs. 2 lit. a NÖ GBGO 1976
§ 223 StGB
Drei Tage später wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Sachverhaltsmitteilung wegen § 223 StGB an die Staatsanwaltschaft A.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt A. Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die im vorliegenden Fall bereits ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 98/12/0510, sowie vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, und auf die in diesen Erkenntnissen enthaltene Sachverhaltsdarstellung verwiesen.

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt A.

Im Anschluss an ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt A. wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt A. aufgenommen und auf einen im Dienstpostenplan 1994 vorgesehenen Dienstposten des Dienstzweiges 34 (Ärztlicher Dienst an Krankenanstalten), Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Schema II, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO 1976), LGBl. 2440-0, in der derzeit geltenden Fassung, ernannt und in die Gehaltsstufe 1 eingereiht. Als Termin für die nächste Vorrückung wurde der 1. Jänner 1996 genannt. Unter Zugrundelegung der Funktion als Primararzt des Institutes für medizinisch-chemische Labordiagnostik des A.ö. Krankenhauses der Stadt A. gebührte dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Personalzulage in der Höhe von 20 % des Gehaltes der Endstufe seiner jeweiligen Dienstklasse und ein Mehrdienstleistungspauschale in der Höhe von 20 % seines jeweiligen Gehaltes.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 mit Beschluss des Bürgermeisters vom 3. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses aus 1985 gemäß § 16 Abs. 1 lit. a NÖ GBGO 1976 in die um eine Stufe höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse "für 10-jährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst befördert" (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2).

Wie aus einem im Akt erliegenden Aktenvermerk des Krankenhauses A. vom 2. Juli 1996 hervor geht, kam es in den davor liegenden Monaten zwischen den Mitarbeitern des Labors und dem Beschwerdeführer als dessen Leiter aus näher dargestellten Gründen (Schikanen, Beleidigungen, Drohungen, Informationsdefizite, unregelmäßiger Dienstantritt etc.) zu "Kommunikationsproblemen".

Am 22. Juli 1996 richteten der Verwaltungsdirektor und der ärztliche Direktor des Krankenhauses ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem dieser - unter Hinweis auf ein mit ihnen, dem Bürgermeister und dem zuständigen Stadtrat geführtes Gespräch - darauf hingewiesen wurde, dass ein mitarbeiterorientierter Führungsstil, ein respektvoller Umgang mit den Mitarbeitern und deren Förderung (auch) zu den Dienstpflichten eines Leiters zähle. Hinsichtlich des Einsatzes einer - die Qualifikation einer medizinisch-technischen Assistentin (MTA) nicht aufweisenden - medizinisch-technischen Fachkraft (MTF) im Institut werde eine andere Ansicht als die des Beschwerdeführers vertreten. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, ein Organisationskonzept sowie eine Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Kritikpunkten vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 2. August 1996 bestritt der Beschwerdeführer alle Vorwürfe und erklärte, hinsichtlich der zur Zeit bestehenden zwischenmenschlichen Konflikte wolle er gerne zu einer teamorientierten Harmonisierung beitragen. Sollte es dennoch weiterhin zu Spannungen kommen, schlage er ein Gespräch der Beteiligten unter Beiziehung eines Mediators vor.

Vor dem Hintergrund der Umstellung des Labors auf EDV wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsdirektor des Krankenhauses mit Schreiben vom 30. Jänner 1997 darauf hingewiesen, dass er als Laborleiter auch in der Zeit bis zur Implementierung des EDV-Systems für den ordnungsgemäßen Betrieb des Labors zuständig sei und diese Verantwortung auch wahrzunehmen habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die unverändert bestehenden Probleme mit seinen Mitarbeitern konstruktiv zu bearbeiten und zu lösen. Die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Labors beinhalte auch die Meldung der Abwesenheit während der Dienstzeit bzw. der Urlaube des Beschwerdeführers an die leitende

MTA.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 1997 Stellung, verwies auf die für die Installierung der EDV Verantwortlichen und meinte, der Termin der Umstellung sei ihm nicht bekannt gewesen, sodass er in diesem Zeitraum Urlaub eingeplant habe. Zu den angesprochenen internen Kommunikationsproblemen führte der Beschwerdeführer aus, zur Zusammenarbeit gehörten aber immer wenigstens zwei Personen. Es sei bekannt, dass ihm in leitender Position des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zwei Mitarbeiterinnen aufgedrängt worden seien, obwohl er bessere personelle Lösungen vorgeschlagen habe. Wer die Realisierung seiner Vorschläge verhindere oder an der Verhinderung mitwirke, dürfe dann nicht ihm die Vorwürfe der mangelnden Kooperation machen, wobei er neuerlich darauf hinweisen müsse, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass eine Person als stellvertretende Leiterin des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes am Institut tätig sei, die keine Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes habe. Die Betreffende, er selbst und der Verwaltungsdirektor machten sich damit vielmehr laufend der Übertretung des § 33 Z. 1 des Gesetzes über die Regelung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, BGBl. Nr. 460/1992 (MTD-Gesetz), schuldig.

Drei Tage später wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Sachverhaltsmitteilung wegen § 223 StGB an die Staatsanwaltschaft A. und brachte vor, er habe durch Zufall bei Einsicht in die Diensteinteilungslisten und Urlaubsscheinkopien der Labormitarbeiter Unregelmäßigkeiten und Fälschungen der Urlaubsscheinkopien entdeckt. So seien ohne seine Zustimmungen Nachdatierungen vorgenommen, seine Zustimmung vorgetäuscht und durch nachträgliche Datumsänderung bereits von ihm unterzeichnete Scheine gefälscht worden.

Die Einbringung der Sachverhaltsmitteilung bei der Staatsanwaltschaft brachte er am gleichen Tag dem Ärztlichen Leiter des Krankenhauses zur Kenntnis.

Wie aus dem Akteninhalt (Aktenvermerk vom 5. März 1997) weiter hervorgeht, kam es in der Folge zu einem (weiteren) Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Magistratsdirektion, in welchem er auf die Einhaltung des Dienstweges ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde und wo er erklärte, künftig relevante dienstliche Sachverhalte im Wege der Ärztlichen Direktion durch die Magistratsdirektion zur rechtlichen Beurteilung heranzutragen. Zu den immer wieder aufkeimenden Unzukömmlichkeiten im Dienstbetrieb erklärte der Beschwerdeführer, selbstverständlich um ein gedeihliches Betriebsklima bemüht zu sein, dieses Bemühen werde aber von einer kleinen Anzahl von Mitarbeitern geradezu in Form von "Mobbing" gestört. Der Versuch des Ärztlichen Direktors um eine Befriedung der Situation in Form periodischer "Moderationen" sei zu begrüßen. Weiters habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt Konsequenzen im Interesse des Ansehens der Krankenanstalt und damit der Stadtverwaltung für erforderlich ansehe, sollte etwa nach 6 Monaten keine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb des Institutes möglich sein.

Aus einem Schreiben der Personalvertretung der Gemeindebediensteten der Stadt A. vom 17. Juli 1997 geht hervor, dass seit 1995 immer wieder die Bitte herangetragen worden sei, bei der Lösung der Probleme im Zentrallabor behilflich zu sein. Die Personalvertretung empfehle die Heranziehung eines (namentlich genannten) externen erfahrenen Psychologen.

Aus einem Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 21. Jänner 1998 geht hervor, dass im ersten Halbjahr 1997 moderierte Gruppengespräche unter Beiziehung des Beschwerdeführers und aller betroffenen Mitarbeiter des Labors erfolgt seien; das Abschlussprotokoll dieses Gespräches sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden. Weder faktisch noch formell sei demnach eine Einigung oder eine Verbesserung der Situation erzielt worden. Nachdem auch diese Form der Konfliktbereinigung erfolglos verlaufen sei, sei auf Anregung der Personalvertretung als letzte Möglichkeit die Beiziehung eines externen Beraters ins Auge gefasst worden; diese Veranstaltung habe am 25. November 1997 stattgefunden, habe aber auch zu keinem zufrieden stellenden Ergebnis geführt. Schließlich sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis Jahresende schriftliche Vorschläge über die weitere Vorgangsweise zu erarbeiten. Die Antwort des Beschwerdeführers sei mit 2. Jänner 1998 erfolgt und habe die Gesamtproblematik auf die Nichteinhaltung des MTD-Gesetzes reduziert, wodurch man zum Ausgangspunkt des Problems ins Jahr 1996 zurückgekehrt sei.

Mit 15. Dezember 1997 erging folgender "Überleitungsbescheid" an den Beschwerdeführer:

"Als Gemeindebeamter der Stadt mit eigenem Statut A. haben Sie zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

findet sich folgender "Hinweis": "Gegen diesen Dienstauftrag ist eine Berufung nicht zulässig". Dieser I. Abschnitt ist (nach dem "Hinweis") eigens gefertigt und zwar: "Für den Gemeinderat: der Bürgermeister: (Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung des Namens)"; daneben ist der Abdruck eines Rundsiegels angebracht. Im Anschluss daran - auf Seite 4 - folgt der II. Abschnitt.