Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2001/12/0032 ECLI:AT:VWGH:2002:2001120032.X00 KI-generiert

Civil servant allowance: temporary vs. permanent higher-value assignment during training and required factual findings on training completion

Geschäftsnummer 2001/12/0032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court (VwGH) annulled the contested administrative decision due to a procedural defect and ordered the respondent agency to pay the appellant €1,089.68 in legal costs. The case involved a public servant assigned to a ministry for helicopter pilot training who was subsequently utilized on a higher-value position; the dispute concerned the proper classification of this employment as either temporary or permanent, which determined entitlement to specific allowance types under the Salary Act. The lower authority erred by failing to make concrete factual findings regarding the date the pilot training was completed, a necessary prerequisite to determine whether the assignment remained covered by the initial temporary transfer or constituted a permanent appointment thereafter, thereby violating procedural requirements under § 42(2)(3)(b) and (c) of the Administrative Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG; An administrative decision is void due to violation of procedural rules if the authority fails to make concrete factual findings necessary to determine whether a civil servant's assignment to a higher-grade position constitutes a temporary or permanent trust.

Schlagwörter

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administrative procedure factual findings requirement civil servant usage allowance training completion date temporary versus permanent assignment procedural violation annulment of decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
Legal basis for the annulment of the contested administrative decision due to the procedural violation regarding the lack of factual findings.
§ 75 Abs. 1 GehG
Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG und einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs.
§ 74 Abs. 5 GehG
§ 79 GehG
November 1997 gemäß § 79 GehG eine nichtruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages und gemäß § 78 leg.
§ 39 Abs. 1 BDG 1979
§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001
Basis for the order to reimburse the appellant's legal costs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Zl. 2001/12/0054
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/12/0054, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG

Legal basis for the annulment of the contested administrative decision due to the procedural violation regarding the lack of factual findings.

§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001

Basis for the order to reimburse the appellant's legal costs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres.

Der Beschwerdeführer, der zuvor dem Personalstand der Landesgendarmeriekommandos Burgenland angehört hatte, war mit Wirksamkeit vom 3. November 1997 gemäß § 39 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), von dieser Dienststelle dem Bundesministerium für Inneres (Abteilung II/21) für die Dauer seiner Ausbildung zum Hubschrauberpiloten zur Dienstleistung zugewiesen worden.

Als Beamter des Gendarmeriedienstes (Revierinspektor) war der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe E2b eingestuft gewesen; für die Dauer seiner Ausbildung zum Hubschraubereinsatzpiloten wurde er mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, betraut.

Mit Schreiben vom 25. April 2000 suchte der Beschwerdeführer um die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), und einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 leg. cit. "rückwirkend mit 1. April 1999" an und begründete dies damit, dass er seit diesem Zeitpunkt der Abteilung IV/21 als "Einsatzpilot" zugeteilt sei und dieser Tätigkeit eine Wertigkeit der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, zukomme. Er habe die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anweisung einer Funktionszulage bzw. Verwendungszulage erfüllt und ersuche um die rückwirkende Anweisung der gegenständlichen Leistungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner Verwendung rückwirkend ab 3. November 1997 gemäß § 79 GehG eine nichtruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages und gemäß § 78 leg. cit. eine ruhegenussfähige Funktionsabgeltung in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen zuerkannt, weil er auf Grund seiner Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Inneres vorübergehend auf einem gegenüber seiner Verwendungsgruppe höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet worden sei (erster Spruchteil).

Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 GehG und einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 leg. cit. wurde abgewiesen (zweiter Spruchteil).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/12/0054, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in einem sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Fall (Dienstzuteilung des in E2b eingestuften Beschwerdeführers zur belangten Behörde für die Dauer seiner Ausbildung zum Hubschrauberpiloten; Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, während dieses Zeitraumes) ausgesprochen, dass konkrete Feststellungen über den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung erforderlich sind, um abschließend beurteilen zu können, ob die Verwendung des Beschwerdeführers im gesamten, vom Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktionszulage erfassten Zeitraum - allenfalls aus anderen Gründen - eine vorübergehende oder bereits eine dauernde Betrauung mit diesem Arbeitsplatz darstellt.

Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von dem vorgenannten insofern, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach wie vor jenen Arbeitsplatz innehat, mit dem er seit seiner Dienstzuteilung zur belangten Behörde betraut ist.

Der Beschwerdeführer hat jedoch in seinem Antrag vorgebracht, seit 1. April 1999 der Abteilung IV/21 (früher: II/21) "als Einsatzpilot" (also nicht bloß "zur Ausbildung als Einsatzpilot") zugeteilt zu sein. Die belangte Behörde hat ohne konkrete Feststellungen zur Ausbildung der Hubschrauberpiloten ihrem Bescheid zu Grunde gelegt, dass sich der Beschwerdeführer (noch immer) "in Ausbildung" befinde. Diese Feststellung vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus dem Akteninhalt zu ergänzen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/12/0054 ausgesprochen hat, endet die Dienstzuteilung mit dem Abschluss der Ausbildung zum Hubschrauberpiloten, wobei diesbezüglich konkrete Feststellungen erforderlich sind. Bis zum Abschluss der Ausbildung liegt nämlich der Verwendung des Beamten am höherwertigen Arbeitsplatz die genannte Dienstzuteilung zu Grunde und liegt in diesem Zeitraum eine "vorübergehende" und keine "dauernde" Verwendung vor. Endet hingegen die Ausbildung bereits früher ist die weitere Verwendung des Beamten am höherwertigen Arbeitsplatz nicht mehr durch die mit dem Abschluss der Ausbildung befristete Dienstzuteilung gedeckt und ist demnach zu prüfen, ob die Verwendung des Beamten ab Beendigung der Ausbildung eine vorübergehende oder bereits eine dauernde Betrauung mit diesem Arbeitsplatz darstellt.

Der angefochtene Bescheid enthält diesbezüglich keine Feststellungen. Dieser Begründungsmangel ist aber aus den dargestellten Erwägungen von Relevanz.

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Pauschalgebühr war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 23. Oktober 2002