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2001/11/0329 ECLI:AT:VWGH:2004:2001110329.X00 KI-generiert

FSME vaccination injury compensation: scope of appellate review of unchallenged causal finding under the Vaccination Damage Act

Geschäftsnummer 2001/11/0329
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria (VwGH) annulled the contested administrative decision for substantive illegality, awarding the applicant EUR 991.20 in costs, while the lower appellate authority must now remand the case to specifically determine if the injury constitutes a "serious bodily injury" under criminal law to qualify for compensation. The dispute arose under the Vaccination Damage Act, where the applicant sought compensation for peripheral nerve paralysis (vagus and thoracic longus nerves) allegedly caused by an FSME booster vaccination; although the first-instance authority had acknowledged the causal link and recognized the health damage, the appellate authority erroneously revoked this finding by denying causality. The court held that under § 66(4) of the Administrative Procedure Act, the appellate authority was bound by the "matter" of the specific appeal and lacked the authority to re-examine the unchallenged recognition of the vaccination damage; consequently, the revocation of the causal finding exceeded the permissible scope of modification, necessitating the annulment of the decision to allow proper assessment of the claim against the threshold of § 2a(1) of the Vaccination Damage Act.

Legislator-Regeste

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Impfschadengesetz; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: The authority's declaration of a vaccine injury can stand independently; re-evaluating causality in the appeal violates the scope of its power to alter the decision.

Schlagwörter

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vaccine injury compensation administrative authority limits causality review scope appeal procedure rules health damage assessment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Impfschadengesetz
September 1999 stellte die im Jahr 1973 geborene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung für Impfschäden (Impfschadengesetz).
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
§ 68 Abs. 2 AVG
Es kann im Beschwerdefall weiters auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde vermeinte, sie könne den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG aufheben.
§ 2 Abs. 1 lit. a und b Impfschadengesetz
§ 2a Abs. 1 Impfschadengesetz
§ 84 Abs. 1 StGB
a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
§ 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
§ 6 Abs. 2 Impfschadengesetz
§ 24 Abs. 3 VwGG
2 des Impfschadengesetzes von der Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG befreit war, weswegen ein Ersatz dieser Gebühr nicht in Betracht kommt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, Slg. Nr. 11237/A
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, Slg. Nr. 11237/A).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit Schreiben an das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland vom 15. September 1999 stellte die im Jahr 1973 geborene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung für Impfschäden (Impfschadengesetz). Sie begründete diesen Antrag damit, dass ihr am 6. Mai 1999 eine FSME-Auffrischungsimpfung verabreicht worden sei und in der Folge bei ihr zahlreiche Beschwerden aufgetreten seien, sodass sie sich nach wie vor im Krankenstand befinde.

Das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland holte ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein. Der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. H. kam in seinem Gutachten vom 17. November 1999 zu folgendem Ergebnis:

"DIAGNOSE:

1. Reste einer Recurrensparese rechts

IV/I/450 ........... 10 %

Oberer Rahmensatz, da noch leichte Heiserkeit.

2. Geringes motor. Defizit nach N.thoracicus longus Parese li (angedeut. Scapula alata)

g.z.IV/i/458 ...... 10 %

Mittlerer Rahmensatz, da bei unauffälliger Motorik noch Scapula alata geringen Grades.

Gesamt-GdB 10 %, Leiden 1., wird durch Leiden 2., nicht weiter erhöht, da Leiden 2. keine Funktionsstörung verursacht.

Es besteht bezüglich dieser Leiden Kausalität. Nach FSME-Impfungen werden periphere Nervenläsionen in seltenen Fällen beobachtet. Es besteht eine gute Rückbildungstendenz und auch eine entsprechend günstige Prognose, daher NU im Jänner 2001 indiziert."

Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben hatte, wurde es ergänzt. Dr. H. gelangte in seinem Gutachten vom 14. Juni 2000 nunmehr zu folgender Einschätzung:

"Stufenweise Einschätzung:

1.6.99 bis 20.6.99:

1. Recurrensparese rechts

IV/i/451 ........ 20 %

Gesamt-GdB: 20 %

Ab 21.6.99 bis 5.7.99:

1. Recurrensparese rechts

IV/i/450 ........ 10 %

Oberer Rahmensatz, da noch leichte Heiserkeit.

Gesamt-GdB: 10 %

Ab 6.7.99 bis 15.7.99:

1. N.thorac.longus-Parese mit Scapula alata und Elevationsschwäche des linken Armes

IV/i/459 ......... 30 %

2. Recurrensparese rechts

IV/i/450 ......... 10 %

Oberer Rahmensatz, da noch leichte Heiserkeit.

Gesamt-GdB: 30 %, weil Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird.

Ab 16.7.99 bis 23.7.99

1. N.thorac.longus-Parese mit Scapula alata und Elevationsschwäche des linken

Armes

IV/i/458 ......... 20 %

Oberer Rahmensatz, da noch motorische Schwäche.

2. Recurrensparese rechts

IV/i/450 ......... 10 %

Oberer Rahmensatz, da noch leichte Heiserkeit.

Gesamt-GdB: 20 %, weil Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird.

Ab 24.7.99:

1. N.thorac.longus-Teilparese

IV/i/458 ........ 10 %

Mittlerer Rahmensatz, da bei unauffälliger Motorik noch geringe Scapula alata.

2. Recurrensparese rechts

IV/i/450 ......... 10 %

Oberer Rahmensatz, da noch leichte Heiserkeit.

Gesamt-GdB: 10 %, weil Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird."

Das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland erließ

daraufhin einen mit 6. Oktober 2000 datierten Bescheid mit

folgendem Spruch:

"BESCHEID

I.)

Auf Ihren Antrag vom 15. September 1999, eingelangt am 17. September 1999, werden gemäß §§ 1b Abs. 1 und 2, 3 Abs. 2 Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, in geltender Fassung, in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in geltender Fassung, nachstehend angeführte Gesundheitsschädigungen als Folge der am 6. Mai 1999 verabreichten FSME-Auffrischungsimpfung als Impfschädigung anerkannt:

Vom 1.6.1999 bis 5.7.1999:

'Recurrensparese rechts'

Vom 6.7.1999 bis 23.7.1999:

1. 'N.thorac.longus-Parese mit Scapula alata und Elevationsschwäche des linken Armes',

2. 'Recurrensparese rechts'

Ab 24.7.1999:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 16/1999, lauten (auszugsweise):

"§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

...

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

...

§ 6.

...

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Entschädigung für Impfschäden sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit."

1.2. § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 242/1997, lautete (auszugsweise):

"§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs 2 des Impfschadengesetzes sind:

Impfungen - auch in Kombination - gegen

...

9. Frühsommermeningoencephalitis,

...".

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Die Erstbehörde hat im Spruchpunkt I ihres Bescheides die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigungen als Impfschaden anerkannt. Sie hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die der Beschwerdeführerin am 6. Mai 1999 verabreichte FSME-Impfung für die im Spruch genannten Gesundheitsschädigungen kausal gewesen sei. Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil die übrigen im Impfschadengesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach nicht gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung (folgerichtig) ausdrücklich nur Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft; die im Spruchpunkt I erfolgte Anerkennung der Gesundheitsschädigungen als Impfschaden hat sie unbekämpft gelassen.

Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet den Antrag der Beschwerdeführerin mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den Gesundheitsschädigungen nicht bestehe, ein Impfschaden im Sinne des Impfschadengesetzes somit nicht vorliege.

Nach § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (sofern nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist oder ein Fall des § 66 Abs. 2 leg. cit. vorliegt) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Unterbehörde gebildet hat, im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1267 f, zu E 131 und 132 wiedergegebene hg. Judikatur).

Das Impfschadengesetz sieht zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0204) - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vor. Es kann im Beschwerdefall aber dahingestellt bleiben, ob deshalb ein derartiger (vorgelagerter) Abspruch über die Anerkennung eines Impfschadens unzulässig ist. Aus der allfälligen Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG über die Anerkennung eines Impfschadens einerseits und das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs andererseits folgte nämlich nicht schon eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhinderte. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (vgl. das zur Frage der Trennbarkeit der Absprüche über die Entziehung der Lenkerberechtigung an sich und über die festzusetzende Zeit ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, Slg. Nr. 11237/A).

Das Vorliegen eines Impfschadens ist notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf die im Impfschadengesetz näher bezeichneten Entschädigungsleistungen. Die Anerkennung eines Impfschadens steht aber, wie nicht zuletzt das Heeresversorgungsgesetz zeigt, mit den übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Entschädigung dem Grunde nach sowie mit der Bemessung der Entschädigungsleistungen in keinem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang, wird doch durch die Bejahung eines Impfschadens lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung festgestellt. Der Ausspruch der Erstbehörde über das Vorliegen eines Impfschadens konnte daher für sich allein bestehen und in Rechtskraft erwachsen.

2.2. Es kann im Beschwerdefall weiters auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde vermeinte, sie könne den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG aufheben.

Da nicht angenommen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin aus Spruchpunkt I kein Recht erwachsen ist, lägen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG für eine amtswegige Behebung keinesfalls vor.

2.3. Der belangten Behörde war es nach den bisherigen Ausführungen verwehrt, die Kausalität der Impfung für die Gesundheitsschädigungen neuerlich zu prüfen. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Impfschadens verneinte, hat sie die durch die "Sache" des Berufungsverfahrens bestimmten Grenzen ihrer Abänderungsbefugnis als Berufungsbehörde überschritten und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

2.4. Da die Schädigung bei der Beschwerdeführerin Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt hat, wird die zuständige Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich eines allfälligen Anspruches der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Impfschadengesetzes insbesondere die Frage zu klären haben, ob durch die Impfung gemäß § 2a Abs. 1 leg.cit. eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist. Der erstinstanzliche Bescheid ist in dieser Hinsicht jedenfalls nicht hinreichend begründet.

2.5. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 des Impfschadengesetzes von der Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG befreit war, weswegen ein Ersatz dieser Gebühr nicht in Betracht kommt (vgl. das zur im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des § 23 BEinstG ergangene hg. Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0117).

Wien, am 14. September 2004