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2001/09/0110 ECLI:AT:VWGH:2002:2001090110.X00 KI-generiert

Refusal of foreigner work permit: evidentiary defect in establishing unavailability of suitable domestic substitute under § 4 AuslBG

Geschäftsnummer 2001/09/0110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the contested decision due to a violation of procedural rules and awarded costs to the complainant, effectively reversing the lower administrative authorities' denial of the application. The dispute concerned a foreign employer's request for a work permit under the Aliens Employment Act to employ a Bosnian national as a caretaker for 15 hours per week. The Labor Market Service initially rejected the application citing statutory cap limits, and the higher administrative authority dismissed the appeal by reasoning that a suitable domestic substitute candidate had been identified and pre-listed, thereby satisfying the requirement that no suitable domestic workers were available. The decisive legal basis involved the requirements of § 4 and § 4b of the Aliens Employment Act regarding the availability of domestic labor and the integration status of substitutes, which the court found were not properly established because the administrative authorities failed to conduct a proper evidence-taking procedure to verify the substitute's actual availability and suitability, relying instead on an unsubstantiated presumption of "pre-listing" without adhering to principles of party hearing and adequate justification.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG; Refusal of foreigner work permit: evidentiary defect in establishing unavailability of suitable domestic substitute under § 4 AuslBG: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Februar 2001 wurde die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme (bis 23. Februar 2001) zum "Ergebnis der Beweisaufnahme" aufgefordert, es sei für den effektiv in Aussicht genommenen Arbeitsplatz eine geeignete - und namentlich bezeichnete - Ersatzkraft vermittelt, jedoch nicht eingestellt, sondern lediglich vorgemerkt worden. Infolge der Vormerkung könne davon ausgegangen werden, dass diese, einen höheren Integrationsgrad als die beantragte besitzende Ersatzkraft, für die Stelle (grundsätzlich) als geeignet erachtet worden sei. Es müsse daher von der Tatsache ausgegangen werden, dass geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden und somit die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht vorliege.

Schlagwörter

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§ 66 Abs. 4 AVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
April 2001 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 7. Dezember 2000 beim Arbeitsmarktservice Klagenfurt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine namentlich bezeichnete bosnische Staatsangehörige für die Tätigkeit einer Bedienerin im Ausmaß von 15 Wochenstunden.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 lehnte das Arbeitsmarktservice Klagenfurt die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die beantragte bosnische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG ab. Begründend wurde von der Behörde erster Rechtsstufe nach Zitat des § 4 Abs. 6 AuslBG lediglich auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl und - infolge des Nichtvorliegens einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat - auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Z. 3 lit. a bis e dieser Gesetzesstelle Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher sie zunächst die von der beantragten Ausländerin erwartete Tätigkeit in "Hausmeisterin" korrigierte und vorbrachte, wichtiger Punkt für die Bekleidung der Stelle als Hausmeister(in) sei die kurzfristige Verfügbarkeit (z.B. für Schneeräumungen); die Beantragte erfülle diese Voraussetzung, während es dem Arbeitsmarktservice bisher nicht gelungen sei, die freie Stelle eines Hausmeisters durch eine geeignete inländische Arbeitskraft zu besetzen. Der Regionalbeirat möge dies nochmals prüfen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Februar 2001 wurde die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme (bis 23. Februar 2001) zum "Ergebnis der Beweisaufnahme" aufgefordert, es sei für den effektiv in Aussicht genommenen Arbeitsplatz eine geeignete - und namentlich bezeichnete - Ersatzkraft vermittelt, jedoch nicht eingestellt, sondern lediglich vorgemerkt worden. Infolge der Vormerkung könne davon ausgegangen werden, dass diese, einen höheren Integrationsgrad als die beantragte besitzende Ersatzkraft, für die Stelle (grundsätzlich) als geeignet erachtet worden sei. Es müsse daher von der Tatsache ausgegangen werden, dass geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden und somit die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht vorliege.

In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2001 erklärte die beschwerdeführende Partei, es sei unrichtig, dass eine geeignete Ersatzkraft hätte stellig gemacht werden können, da die namentlich genannte Ersatzkraft zwar bis zum 30. Januar 2001 in Vormerk genommen worden sei, sich aber entgegen der mit ihr getroffenen Vereinbarung auch über schriftliche Aufforderung hin nicht mehr gemeldet habe. Auch weitere vermittelte Ersatzkräfte hätten kein Interesse an der Arbeit (Verdienst, Arbeitszeit usw.) gezeigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2001 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der §§ 4 Abs. 1 und 4b AuslBG führte sie im Wesentlichen begründend aus, das Arbeitsmarktservice habe zu überprüfen, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen der Erteilung nicht entgegenstünden. Es sei von der persönlichen und fachlichen Qualifikation des in Aussicht genommenen Ausländers für den konkreten Arbeitsplatz auszugehen und zu prüfen, ob gleich geeignete, aber auf dem Arbeitsmarkt bevorzugte Arbeitnehmer (Ersatzkräfte) vorhanden seien. Sei dies der Fall, so habe die Behörde dem Arbeitgeber solche Ersatzkräfte anzubieten. Lehne dieser die Beschäftigung der Ersatzkraft ohne zureichende Gründe ab, so sei der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ebenfalls abzuweisen. Im Beschwerdefall habe das AMS Klagenfurt für den effektiv in Aussicht genommenen Arbeitsplatz eine geeignete Ersatzkraft vermittelt, welche jedoch nicht eingestellt, sondern lediglich vorgemerkt worden sei. Dadurch könne davon ausgegangen werden, dass diese für die Stelle als geeignet angesehen worden sei. Die vermittelte Ersatzkraft besitze einen höheren Integrationsgrad als die beantragte Ausländerin, da sie bereits über eine Arbeitserlaubnis und einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verfüge. Da somit geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden, läge die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht vor. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei unwidersprochen geblieben. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage seien die Einwände der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen die Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör, ihres Rechtes auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und auf nachvollziehbare Bescheidbegründung geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach § 4b Abs. 1 AuslBG, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999, lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können: