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2001/09/0105 ECLI:AT:VWGH:2002:2001090105.X00 KI-generiert

2001/09/0105 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2001/09/0105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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2001/09/0105 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): ausgewiesene MdE durch die übrigen Leiden eine einstufige Erhöhung erfahre. Die nach § 7 KOVG 1957 erfolgte Änderung habe auch eine Überprüfung nach § 8 KOVG 1957 notwendig gemacht. Nach Wiedergabe auch des berufskundlichen Gutachtens kam die belangte Behörde sodann zum Schluss, durch das teilweise ungünstige Zusammenwirken beider Behinderungsfaktoren erscheine eine einstufige Steigerung der nach berufskundlichen Gesichtspunkten ermittelten führenden Teil-MdE gerechtfertigt. Es ergebe sich somit ein solches berufsstörendes Gesamtmoment, welches nach den aufgezeigten Einschätzungsmaßstäben, die eine einheitliche Berufseinschätzung gewährleisteten, einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. nach § 8 KOVG 1957 entspreche.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der im Jahr 1937 geborene Beschwerdeführer erlitt als Kind im Jahre 1945 infolge einer Handgranatenexplosion schwere Verletzungen, für die ihm mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Oktober 1996 eine Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) in Höhe von 30 % zuerkannt wurde. Dem lagen folgende anerkannte Dienstbeschädigungen zugrunde:

"1.

Verlust des Daumenendgliedes rechts

I/c/63

10 v.H.

2. Verlust des Endgliedes und der halben Mittelphalange des Zeigefingers rechts

I/c/63

10 v.H.

3. Reaktionslose Narben am Endglied des Mittelfingers und in der Hohlhand rechts

IX/c/702 Tab.1 Z.re.

0 v.H.

4. Reaktionslos eingeheilte Weichteilstecksplitter in der rechten Hand und am linken Kniegelenk

I/j/205

0 v.H.

5. Reizlose Splitternarbe am linken Kniegelenk

IX/c/702, Tab.1 Z.li

0 v.H.

6. Mittelgradige Innenohrstörung beidseits rechts mehr als links

VII/a/643

25 v.H."

Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der MdE infolge des Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen mit 35 v.H. (gerundet 40 v.H.) gerechtfertigt sei. Maßgebend sei hierfür gewesen, dass die unter

6. ausgewiesene MdE durch die übrigen Leiden eine einstufige Erhöhung erfahre. Die nach § 7 KOVG 1957 erfolgte Änderung habe auch eine Überprüfung nach § 8 KOVG 1957 notwendig gemacht. Nach Wiedergabe auch des berufskundlichen Gutachtens kam die belangte Behörde sodann zum Schluss, durch das teilweise ungünstige Zusammenwirken beider Behinderungsfaktoren erscheine eine einstufige Steigerung der nach berufskundlichen Gesichtspunkten ermittelten führenden Teil-MdE gerechtfertigt. Es ergebe sich somit ein solches berufsstörendes Gesamtmoment, welches nach den aufgezeigten Einschätzungsmaßstäben, die eine einheitliche Berufseinschätzung gewährleisteten, einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. nach § 8 KOVG 1957 entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Berücksichtigung seiner physischen und psychischen Beschwerden verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152, ist unter anderem die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt.

Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter MdE im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Nach dem Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist die MdE im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen.

Nach § 2 Abs. 1 zweiter Satz der auf Grund des § 7 Abs. 2 KOVG 1957 erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (Richtsatz-VO) hat sich die Festsetzung des Grades der MdE innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. Nach § 3 der genannten Verordnung ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dann, wenn mehrere Leiden zusammen treffen, zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt.

Insoweit sich der Beschwerdeführer erkennbar gegen die Nichtanerkennung seiner psychischen Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen wendet, lassen die Beschwerdeausführungen jeden konkreten Anhaltspunkt vermissen, der geeignet gewesen wäre, die ärztlichen Kalküle in Zweifel zu ziehen, zumal diese Störungen offenbar auf einen mit der Kriegsverletzung in keinem Zusammenhang stehenden Vorfall (Kuhhornstoß im Jahr 1995) zurückzuführen, also akausal sind. Auch gegen das nach § 7 KOVG 1957 vorgenommene Kalkül der anerkannten Dienstbeschädigungen bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann darin keine Rechtswidrigkeit erblicken.

Dennoch erweist sich die Beschwerde als im Ergebnis berechtigt, nämlich insoweit, als der die berufskundliche Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 betreffende Teil der Bescheidbegründung unschlüssig und mangels Nachvollziehbarkeit unüberprüfbar bleibt.

Nach § 8 Abs. 1 KOVG 1957 ist bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Gemäß § 9 Abs. 1 KOVG 1957 wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst.

Berufliche Sonderverhältnisse, die eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 KOVG 1957 rechtfertigen, sind u.a. auch bei einer den Durchschnitt übersteigenden Belastung des Körpers gegeben. Das Berufsbild ist für die Beurteilung, ob berufliche Sonderverhältnisse gegeben sind, und in weiterer Folge für die Berufseinschätzung nur insoweit von Belang, als es maßgebende Anforderungen enthält. Hingegen sind berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, schon in den nach § 7 erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Dementsprechend ist ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsunfähigkeit unbehindert. Nur besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen zeigen berufliche Sonderverhältnisse an, die über die Einschätzung nach § 7 leg. cit. hinausgehen; in einem solchen Falle besteht nach § 8 KOVG 1957 ein Anspruch auf höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Nun ging der berufskundliche Sachverständige - und mit ihm auch die belangte Behörde - im Beschwerdefall davon aus, sowohl durch die Behinderung der rechten oberen Extremität als auch die verminderte Hörleistung seien Beeinträchtigungen bei der Erfüllung der im überdurchschnittlichen Anforderungsbereich gelegenen Berufsaufgaben anzunehmen, so dass "durch das teilweise ungünstige Zusammenwirken beider Behinderungsfaktoren" eine "einstufige Steigerung der nach berufskundlichen Gesichtspunkten führenden Teil-Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt" erscheine. Beide Behinderungen wurden also als Beeinträchtigungen bei der Erfüllung der im überdurchschnittlichen Anforderungsbereich gelegenen Berufsaufgaben angesehen, auf Grund beider ist daher eine Erhöhung der nach § 7 KOVG 1957 eingeschätzten MdE vorzunehmen, wobei es dem berufskundlichen Kalkül überlassen bleibt, um wie viele Stufen diese Erhöhung zu erfolgen habe. Geht man aber von einer Erhöhung der MdE gemäß § 8 KOVG 1957 um wenigstens eine Stufe aus, ergäbe sich aber in Hinblick auf die bereits nach § 7 KOVG 1957 erfolgte Einschätzung der MdE mit 40 v. H., zumindest eine Erhöhung auf 50 v.H. Dadurch, dass vom Sachverständigen - und damit auch von der belangten Behörde - lediglich von einer "einstufigen Steigerung der nach berufskundlichen Gesichtspunkten führenden Teil-Minderung der Erwerbsfähigkeit" (offenbar gemeint: Hörverlust mit einer MdE von 25 v.H., die gemäß § 9 KOVG 1957 überdies auf 30 v.H. aufzurunden gewesen wäre) ausgegangen wurde, womit trotz Annahme überdurchschnittlicher Berufsanforderungen (beruflicher Sonderverhältnisse) hinsichtlich beider Behinderungen in Wahrheit keinerlei Erhöhung nach § 8 leg. cit. mehr vorgenommen wurde. Dies wäre mit der zuletzt genannten Bestimmung - wie bereits dargelegt -

nicht vereinbar.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Zweifel davon ausgeht, dass hier - sofern kein Versehen - zumindest nur ein Begründungsmangel vorliegt, war der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 14. November 2002