2001/09/0076 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG; 2001/09/0076 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Dieser Bescheid wurde nach Darlegung des Verfahrensganges, wörtlicher Wiedergabe der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung, Zitierung der zur Anwendung gelangten Gesetzesbestimmungen und Darstellung der wesentlichen Rechtslage lediglich damit begründet, dass die Berufungsbehörde jedenfalls auf Basis der durchgeführten mündlichen Verhandlung davon ausgehe, dass bezüglich der beiden ausländischen Staatsangehörigen vom Beschwerdeführer die auf der Baustelle seines Hauses durchzuführenden Aufräumungsarbeiten vorgegeben worden und diesem die Tätigkeiten auch unbestritten zugute gekommen seien.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes für schuldig erkannt wurde, am 4. Dezember 1999 um 14. 30 Uhr zwei namentlich genannte tschechische Staatsangehörigen auf seinem Grundstück beschäftigt zu haben, obwohl ihm dafür keine Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt und diesen Ausländern selbst auch keine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden seien. Über den Beschwerdeführer wurden unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 5.000,-- samt Kostenersatz verhängt.
Dieser Bescheid wurde nach Darlegung des Verfahrensganges, wörtlicher Wiedergabe der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung, Zitierung der zur Anwendung gelangten Gesetzesbestimmungen und Darstellung der wesentlichen Rechtslage lediglich damit begründet, dass die Berufungsbehörde jedenfalls auf Basis der durchgeführten mündlichen Verhandlung davon ausgehe, dass bezüglich der beiden ausländischen Staatsangehörigen vom Beschwerdeführer die auf der Baustelle seines Hauses durchzuführenden Aufräumungsarbeiten vorgegeben worden und diesem die Tätigkeiten auch unbestritten zugute gekommen seien.
Er selbst habe angegeben, dass sich die beiden Ausländer von ihm eine Gegenleistung in Höhe von ca. S 500,-- erwartet hätten, wobei es nach Ansicht der belangten Behörde einer Entgeltlichkeit nicht entgegenstehe, wenn diese Entlohnungshöhe vor Arbeitsaufnahme der Ausländer nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, sondern sich die Ausländer, die den Beschwerdeführer unbestritten schon längere Zeit gekannt hätten, für die Durchführung der Tätigkeiten nach Abschluss derselben eine bestimmte Entlohnung hätten erwarten dürfen. Dabei habe die belangte Behörde der Argumentation des Beschwerdeführers, die von der Erstbehörde getätigte Beweiswürdigung, es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ausländische Staatsangehörige im Bundesgebiet unentgeltlich Tätigkeiten durchführten, erweise sich als fremdenfeindlich, nicht anzuschließen vermocht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG) gilt als Beschäftigung die Verwendung