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2001/06/0070 ECLI:AT:VWGH:2004:2001060070.X00 KI-generiert

Whether fixed multi-story ventilation pipes constitute a building structure requiring a permit under the Styrian Building Act

Geschäftsnummer 2001/06/0070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) dismissed the complainant’s appeal as unfounded, upholding the lower instance decision that ordered the property owner to remove two unauthorized ventilation pipes and costing the applicant EUR 381.90 in legal expenses. The dispute concerned whether the installation of two large-diameter metal ventilation pipes, extending from a ground-floor café to the building’s roof and discharging near a residential balcony without prior authorization, constituted a "building structure" (bauliche Anlage) subject to permit requirements under the Styrian Building Act. The court held that the installation required construction technical knowledge, was fixed to the building, and affected public interests, thereby meeting the statutory definition of a building structure that mandated a building permit, which had not been obtained. Consequently, the installation was deemed unlawful under § 19 Z. 1 Styrian Building Act, triggering the beseitigungsauftrag (order for removal) under § 41 Abs. 3, as the structure did not fall within any exemption for smaller or non-structural installations listed in § 21.

Legislator-Regeste

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§ 4 Z. 12 Stmk BauG; § 19 Z. 1 Stmk BauG; § 41 Abs. 3 Stmk BauG: A fixed building installation requiring technical knowledge and affecting public interests constitutes a building work subject to planning permission, regardless of its minor size or lack of formal consent.

Schlagwörter

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Styria Building Act building installation definition planning permission requirement odor nuisance liability enforcement of removal order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 41 Abs. 3 Stmk BauG
Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG sei daher ein Beseitigungsauftrag zu erteilen gewesen.
§ 39 Abs. 1 Stmk BauG
Gemäß § 39 Abs. 1 Stmk BauG habe der Eigentümer der baulichen Anlagen dafür zu sorgen, dass diese in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
§ 4 Z. 12 Stmk BauG
Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk BauG.
§ 19 Z. 1 Stmk BauG
Die gegenständliche Anlage unterliege daher der Baubewilligungspflicht gemäß § 19 Z. 1 Stmk BauG, ohne dass der für ihre Herstellung erforderliche baurechtliche Konsens vorliege.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 7. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk BauG - der Auftrag erteilt, die auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Landeshauptstadt Graz errichtete "bauliche Anlage und zwar zwei Entlüftungsrohre (1 x ( 35,1 x ( 20) die aus dem Lokal 'E...' im Erdgeschoß bis zur Dachtraufe geführt wurden", zu beseitigen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, es stehe unbestritten fest, dass die verfahrensgegenständliche Anlage über drei Geschoße hinweg ohne einen vorherigen baurechtlichen Konsens errichtet worden sei.

Gemäß § 39 Abs. 1 Stmk BauG habe der Eigentümer der baulichen Anlagen dafür zu sorgen, dass diese in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Diese baurechtliche Verantwortlichkeit bestehe unabhängig davon, wer die gegenständliche Entlüftungsanlage errichtet habe und ob es hiefür eine Bewilligung auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage als dem Stmk BauG gegeben habe oder nicht. Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk BauG.

Es sei vom Beschwerdeführer unbestritten, dass an dem gegenständlichen Objekt an der Hoffassade zwei Entlüftungsrohre montiert seien. Die Entlüftungsrohre wiesen jeweils einen Durchmesser von etwa 35 cm und 20 cm auf und würden in einer Mauernische vom Erdgeschoß bis zur Dachtraufe hochgezogen. Die beiden Enden der Entlüftungsrohre würden mittels eines Bogens wieder heruntergezogen. Dadurch entstehe am Balkon der Familie T eine massive Geruchsbelästigung. Die Entlüftungen würden vom Cafe E im Erdgeschoß betrieben. Den dem Akt einliegenden vier Schwarzweißfotos sei zu entnehmen, dass die genannten Entlüftungsrohre in Metallbauweise über drei Geschoße hinweg über die Dachtraufe geführt würden und deren Enden auf einen im dritten Obergeschoß des Objektes situierten Balkon mündeten.

Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der gegenständlichen Entlüftungsanlage um eine Anlage handle, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse (nämlich im Hinblick auf statische Erfordernisse sowie die Erzielung der erforderlichen Kaminwirkung) erforderlich seien. Sie sei nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (fixe Montage an der Hausmauer) und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet, die öffentlichen Interessen zu berühren (Entsorgung von Kaffeehausluft). Die gegenständliche Anlage unterliege daher der Baubewilligungspflicht gemäß § 19 Z. 1 Stmk BauG, ohne dass der für ihre Herstellung erforderliche baurechtliche Konsens vorliege.

Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG sei daher ein Beseitigungsauftrag zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), sind u.a. folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:

"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen; ..."

Gemäß § 21 Abs. 1 Stmk BauG gehört zu den bewilligungsfreien

Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

"1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen),

landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos,

Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und

Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26

Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem

Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes;

wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr

als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen ...;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe

von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt

100 m2 Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche

von insgesamt 30 m2;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;

i) Antennen- und Funkanlagen bis zu 5,0 m Höhe, Solar- und Parabolanlagen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche

Verkehrsmittel;

3. kleineren baulichen Anlagen, soweit sie mit den in

Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und

Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum

vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe

bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Typen- oder

Einzelgenehmigungen vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von

Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach."

Bewilligungsfrei sind gemäß Abs. 2 leg. cit. überdies:

"1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der

keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;

2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von

Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;

5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen

öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m."

Gemäß § 4 Z. 12 Stmk BauG ist eine bauliche Anlage (Bauwerk)

"jede Anlage,

- zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse

erforderlich sind,

- die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und

- die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen

Interessen zu berühren geeignet ist.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die

Anlage

- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist,

überwiegend ortsfest benutzt zu werden."