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2001/05/0488 ECLI:AT:VWGH:2001:2001050488.X00 KI-generiert

Missing residence declaration under amended Meldegesetz vitiates substantive determination of primary place of residence

Geschäftsnummer 2001/05/0488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) annulled the appealed administrative order, effectively prevailing the complainant's position that the lower authority erred in law. The dispute concerned a claim under the Meldegesetz (Registration Act) to establish the primary residence of a specific individual in the complainant's municipality, which the lower authority had rejected, maintaining that the residence remained in a different municipality. The decisive legal basis for the annulment was the unfulfilled prerequisite for filing a request under § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz; because the challenged decision postdated the entry into force of the Meldegesetz amendment of March 30, 2001, the competent authority was legally required to obtain a residence declaration from the affected party to verify the existence of a center of life relations but failed to do so, rendering the substantive decision unlawful due to the lack of procedural prerequisites.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz; § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG: If a residence declaration is required to prove the main residence but not obtained, the authority is barred from making a substantive decision.

Schlagwörter

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main residence determination residence declaration requirement registration act prerequisites substantive decision bar procedural defect annulment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz
Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 43 Abs. 2 VwGG
2001/05/0209 und 2001/05/0198, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters abgewiesen, den Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters festzusetzen, und festgestellt, dass der Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters verbleibt. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift. Die zweitmitbeteiligte Partei erklärte in einem Schriftsatz, es sei ihr Wunsch, ihren Hauptwohnsitz "in Güssing zu belassen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid trägt ein Datum nach Inkrafttreten des Meldegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zlen. 2001/05/0209 und 2001/05/0198, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 13. November 2001