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2001/03/0153 ECLI:AT:VWGH:2005:2001030153.X00 KI-generiert

2001/03/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2001/03/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 2001/03/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er eine ökopunktepflichtige Transitfahrt unternommen hat. Er bringt zunächst vor, dass der gegen ihn erhobene Tatvorwurf unrichtig sei, weshalb gegen ihn wegen der Verwaltungsübertretung, derer er verdächtigt werde, bislang keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. b der zitierten EG-Verordnungen sehe vor, dass ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche, mitgeführt werden könne, sodass er die ihm vorgeworfene Übertretung nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der genannten EG-Verordnungen deshalb nicht begangen habe, weil in dem von ihm gelenkten LKW ein solches Gerät installiert gewesen sei.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens am 14. März 2000 von Deutschland kommend eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Zirl, am 14. März 2000 um 19.50 Uhr bei der Hauptmautstelle Schönberg i.St. auf der A 13 festgestellt worden sei. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der im LKW angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die gegenständliche Transitfahrt durchgeführt, ohne dafür die notwendige Anzahl von sechs Ökopunkten zu entrichten. Laut Anzeige sei der im LKW angebrachte Umweltdatenträger, der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht habe, für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt gewesen. Der Umstand, dass der Umweltdatenträger auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt gewesen sei, werde durch das der Anzeige angeschlossene Kontrollzertifikat objektiviert. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei der Einfahrt in Kiefersfelden am 14. März 2000 um 18.08 Uhr den Umweltdatenträger auf "nein/no" - ökopunktbefreite Fahrt - eingestellt gehabt habe. Auf Grund dieses Umstandes seien die erforderlichen Ökopunkte nicht entrichtet worden. Dass er eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland nach Italien durchgeführt habe, ergebe sich aus dem der Anzeige ebenfalls beigeschlossenen CMR-Frachtbrief, in dem festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer 6 Packstücke Aluminium Strips mit einem Bruttogewicht von 16.916 kg befördert habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er eine ökopunktepflichtige Transitfahrt unternommen hat. Er bringt zunächst vor, dass der gegen ihn erhobene Tatvorwurf unrichtig sei, weshalb gegen ihn wegen der Verwaltungsübertretung, derer er verdächtigt werde, bislang keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. b der zitierten EG-Verordnungen sehe vor, dass ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche, mitgeführt werden könne, sodass er die ihm vorgeworfene Übertretung nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der genannten EG-Verordnungen deshalb nicht begangen habe, weil in dem von ihm gelenkten LKW ein solches Gerät installiert gewesen sei.

Nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hatte der Beschwerdeführer den mitgeführten Ecotag auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt. Dies bedeutete nach der ständigen hg. Rechtsprechung, dass er den Ecotag im Sinne des Art. 2 Abs. 1 erster Satz der angeführten EG-Verordnungen nicht benutzt hat. In diesem Falle ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 lit. a der genannten EG-Verordnungen die Verpflichtung, dass der Fahrer des Lastkraftwagens eine Ökokarte mitzuführen gehabt hätte, auf der gemäß Art. 2 Abs. 1 der genannten EG-Verordnungen die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und entwertet war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0089). Dieser Verpflichtung hat der Beschwerdeführer (ebenfalls unbestritten) nicht entsprochen, sodass die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ausgehen konnte.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, die ihm angelastete Tat sei ihm in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, und führt aus, er könne sich den Umstand, dass der Ecotag auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt gewesen sein soll, nur dadurch erklären, dass er bei der Fensterreinigung den Umweltdatenträger berührt und dabei dessen Status verändert haben könnte. Dies sei jedenfalls unbeabsichtigt passiert und es sei ihm allenfalls vorzuwerfen, dass er vor seiner Einreise nach Österreich den Status des Gerätes nicht überprüft habe. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Lenker eines Kraftfahrwagens nach der ständigen hg. Rechtsprechung bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Ecotag-Gerätes (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen hat, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (§ 5 Abs. 1 VStG).

Die Beschwerde erweist sich daher, was den Schuldspruch anlangt, als unbegründet.

In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt, erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Dezember 2005