VwGH annulled deportation ban due to strong family integration outweighing minor past offenses under FrG §37.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice annulled the deportation ban issued against a Yugoslav national based on past criminal convictions and administrative violations. The applicant argued that his behavior occurred over five years ago and that he has a strong family integration in Austria, including living with his mother and five siblings. The court held that the applicant's long-term residence and family ties outweighed the public interest in deportation, rendering the ban unlawful under § 37 of the Foreigners Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997; § 37 Abs. 2 Fremdengesetz 1997: Strong family integration and long-term lawful residence may outweigh past offenses, precluding deportation bans under § 37 even if § 36 criteria are not fully met.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf drei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers nach § 134 Abs. 1 iVm § 64 Abs. 1 KFG 1967 aus den Jahren 1995 und 1997, auf eine rechtskräftige Bestrafung aus 1997 nach Art. IV Abs. 1 und Abs. 5 lit. a der 4. KFG-Novelle sowie auf eine rechtskräftige Bestrafung nach § 99 Abs. 2 lit. a iVm § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 und eine weitere nach § 99 Abs. 3 lit. b iVm § 4 Abs. 5 StVO 1960 jeweils aus dem Jahr 1995.
Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht St. Pölten mit Urteil vom 6. März 1998 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Z. 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden; das Berufungsgericht habe die Strafe auf sechs Monate, bedingt nachgesehen, herabgesetzt. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer Beamten, die im Begriff gewesen seien, eine Fahrzeugkontrolle vorzunehmen, Schläge versetzt und gegen einen Beamten mit dem Fahrzeug losgefahren sei, sodass dieser zur Seite habe springen müssen.
Der Beschwerdeführer sei seit 29. Juni 1991 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und habe zuletzt über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt. Er habe rechtzeitig die Verlängerung dieses Aufenthaltsrechtes beantragt. In Österreich lebten seine Mutter und fünf Geschwister, der Vater sei unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer sei ledig und verfüge über eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsmarktservice St. Pölten.
Die laufende Begehung von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen und eine strafrechtliche Verurteilung würden - so die weitere Bescheidbegründung - zweifellos eine massive Verletzung der österreichischen Rechtsordnung darstellen und eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bedeuten. Der Beschwerdeführer habe eindeutig unter Beweis gestellt, dass er ein Gefährdungspotential für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle. Der Beschwerdeführer sei zwar momentan rechtmäßig in Österreich aufhältig, sei aber arbeitslos und habe keinerlei Einkommensquelle. Wegen der offenkundigen sozialschädlichen Neigung des Beschwerdeführers zur Brechung österreichischer Rechtsvorschriften sei das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die belangte Behörde sehe sich außer Stande, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes abzusehen. Der Beschwerdeführer müsse zwar nach seinen Angaben seine Mutter und die fünf Geschwister finanziell unterstützen, sei jedoch für diese nicht unterhaltspflichtig, habe bereits die Großjährigkeit erreicht und auf ein berufliches Fortkommen des Fremden sei bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG nicht Bedacht zu nehmen. Angesichts der Verstöße des Beschwerdeführers liege die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 FrG "eindeutig auf der Hand". Eine Aufenthaltsverfestigung komme dem Beschwerdeführer, der eine Verwaltungsübertretung bereits 1995 das erste Mal gesetzt habe, nicht zu Gute.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde tritt den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen; sie verweist darauf, dass eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 2 FrG nicht vorliege, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers drei bis fünf Jahre zurückliege, er sich seither wohlverhalten habe, sehr wohl eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter bestehe und er nur deswegen keine Beschäftigung habe, weil über seinen "Aufenthaltsverlängerungsantrag" seit nun zweieinhalb Jahren nicht entschieden worden sei. Das Aufenthaltsverbot verstoße gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 2 FrG.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Grundsätzlich ist es zulässig, ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG zu stützen, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 99/21/0116).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zlen. 98/21/0442, 0443), weil das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 FrG nicht zulässig ist. Dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das zwar nicht verharmlost werden soll, aber doch die in § 36 Abs. 2 FrG vorgesehene Intensität nicht erreicht hat, steht nämlich eine starke Integration im Inland gegenüber. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. neun Jahre rechtmäßig im Inland auf und verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung; hier leben auch seine Mutter und seine Geschwister. Der aus diesen Umständen abzuleitenden Integration kommt ein so starkes Gewicht zu, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines auf keinen der Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes zurückgedrängt wird. Somit hat die belangte Behörde bei Anwendung des § 37 FrG die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 24. Februar 2003