VwGH annulled deportation order for lack of public order necessity despite poverty claim.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice annulled the deportation order issued against a Slovak national for failing to prove financial means. The authority argued the applicant's reliance on a charitable institution did not constitute proof of resources, yet the court held that mere poverty is insufficient to justify immediate deportation. The decision ruled that an additional requirement of immediate necessity for public order must be explicitly stated and proven, which was absent in this case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 2 Z 4 Fremdengesetz 1997; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: Deportation under § 33 Abs. 2 Z 4 FrG requires proof of means AND immediate necessity for public order; absence of explicit reasoning on necessity renders the order invalid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2000 gemäß § 33 Abs. 2 Z 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Tatbestand der zitierten Gesetzesstelle sei erfüllt, weil der einen Tag nach seiner sichtvermerksfreien Einreise betretene Beschwerdeführer ausschließlich zum Betteln nach Graz gekommen sei, sodass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Mittel für seinen Unterhalt. Die Unterbringung und die Versorgung in der "Vinzenzgemeinschaft", einer karitativen Einrichtung, reiche "mangels Dartuung" eines dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtsanspruches auf diese Leistungen nicht zur Erbringung des Nachweises der Mittel zu seinem Unterhalt. Das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte über ATS 1000,-- verfügt, werde als "reine Schutzbehauptung" qualifiziert, weil er sonst keinen Grund zum Betteln gehabt hätte. Im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der seine gesamten Lebensinteressen in der Slowakei habe, dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 4 FrG können Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§ 30 Abs. 1 FrG) genießen, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird diese Ausweisung (nämlich) mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es werde während des nur für einige Tage beabsichtigten Aufenthalts in Österreich durch die "Vinzenzgemeinschaft" für seine Unterbringung und Verpflegung gesorgt, den Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt erbrachte. Das gilt auch für die Frage, ob sich - wie die belangte Behörde meint - die zu § 36 Abs. 2 Z 7 FrG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen von Mittellosigkeit bei der Versorgung eines Fremden im Rahmen einer karitativen Einrichtung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 11. September 2001, Zl. 99/21/0090 und Zl. 2000/21/0073) auch auf den Tatbestand des § 33 Abs. 2 Z 4 FrG bei nur kurzfristigen Aufenthalten des Fremden ohne weiteres übertragen lässt.
Um eine Ausweisung im Hinblick auf § 33 Abs. 2 FrG zu rechtfertigen, muss nämlich noch hinzutreten, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. den erwähnten letzten Halbsatz der in Frage stehenden Bestimmung). Die Verwirklichung von Tatbeständen, die bereits in den einzelnen Ziffern des § 33 Abs. 2 FrG genannt sind, reicht für sich allein zur Begründung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise nicht aus; eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 FrG ist vielmehr nur dann zulässig, wenn neben einem der in Z 1 bis 6 genannten Tatbestände auch die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, dass die sofortige Ausreise des Fremden im Hinblick auf eine von ihm ausgehende unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung tatsächlich erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung rechtfertigen etwa weder das bloße "Untertauchen" eines Fremden noch der Umstand, dass er keine Möglichkeit habe, im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Annahme einer von ihm ausgehenden unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung (vgl. das Erkenntnis vom 11. September 2000, Zl. 98/21/0248, und etwa auch das Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/21/0123).
Dem angefochtenen Bescheid kann eine Begründung zu dieser (weiteren) Voraussetzung für die Erlassung einer Ausweisung nach § 33 Abs. 2 FrG nicht entnommen werden, sodass er schon deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, zumal die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise in Anbetracht der schon angesprochenen Versorgung durch eine karitative Einrichtung auch nicht als evident angesehen werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 13. Dezember 2002