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2000/21/0069 ECLI:AT:VWGH:2002:2000210069.X00 KI-generiert

Ten-year foreigner entry ban: failure to assess commitment declaration and income, plus unquantified private and family life interests

Geschäftsnummer 2000/21/0069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) quashed the challenged administrative decision, ruling in favor of the applicant and ordering the state to pay EUR 908 in legal costs. The case concerned a ten-year entry ban imposed on a stateless former Romanian national under § 36 Abs. 1 Z. 1 of the Foreigners' Act 1997, following a criminal conviction for document fraud, social welfare dependence, and repeated illegal entries and exits. The court found the decision unlawful due to procedural deficiencies, specifically the authority's failure to investigate a valid commitment declaration and income proof presented by a third party, thereby erroneously classifying the applicant as destitute, and its failure to provide a reasoned justification for the specific duration of the ban. Furthermore, the court identified a legal error in the lower authority's denial that the measure interfered with the applicant’s private and family life, noting that significant personal interests existed despite the family’s concurrent illegal status in the country.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 1 Fremdenrechtsgesetz 1997; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: A residence ban under § 36 Abs. 1 FrG is invalid if the authority fails to make specific factual findings on key elements or incorrectly disregards relevant family interests in the proportionality assessment.

Schlagwörter

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residence ban procedural flaws family interests stateless person public order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 36 Abs. 1 Fremdenrechtsgesetz 1997
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Provision cited in the final order to annul the administrative decision due to its substantive illegality.
§ 43 StGB
Die vom Gericht vorgenommene bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB vermöge am öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nichts zu ändern.
§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1992
§ 229 StGB
Juli 1996 sei er nach § 229 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt worden.
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001
Provisions cited to determine the reimbursement of the applicant's legal costs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Provision cited in the final order to annul the administrative decision due to its substantive illegality.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001

Provisions cited to determine the reimbursement of the applicant's legal costs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen vormals rumänischen Staatsangehörigen, nunmehr staatenlos, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei erstmals am 4. Mai 1989 nach Österreich eingereist; seinem Asylantrag sei stattgegeben worden. Mit Bescheid vom 28. September 1993 sei ihm die Flüchtlingseigenschaft wegen der politischen Veränderungen und des Demokratieprozesses in Rumänien aberkannt worden. In Deutschland sei seine Tochter geboren worden, am 5. Jänner 1993 habe er seine Lebensgefährtin geheiratet. Am 21. Juni 1995 habe er unter Verwendung eines für eine andere Person ausgestellten deutschen Reisepasses versucht, per Bahn von Österreich nach Deutschland zu reisen.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1996 sei gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1992 ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei an seiner Staatenlosigkeit gescheitert. In der Folge habe er Abschiebungsaufschübe bekommen. Nach einem neuerlichen Aufenthalt bei seiner Ehefrau und dem Kind in Belgien sei er am 17. April 1996 illegal nach Österreich zurückgekehrt und beziehe seit Mai 1996 Sozialhilfe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 3. Juli 1996 sei er nach § 229 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt worden.

Seine Ehefrau und seine Tochter seien im Februar 1998 ebenfalls illegal in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei als mittellos einzustufen, verfüge über kein gültiges Reisedokument, sei strafrechtlich verurteilt worden und habe durch ständige Ein- und Ausreisen gravierende fremdenrechtliche Verstöße begangen. Von mittellosen Personen gehe eine eminente Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Beachtung der für die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich bestehenden Vorschriften komme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Zu berücksichtigen sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt worden sei. Die vom Gericht vorgenommene bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB vermöge am öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nichts zu ändern. Ein Aufenthaltsverbot könne ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden, wenn zwar keiner der demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Abs. 2 verwirklicht sei, wohl aber das Gesamtfehlverhalten des Fremden die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige.

Das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers bestehe nicht bloß in seiner Mittellosigkeit, sondern auch in der Missachtung ein- und ausreiserechtlicher Bestimmungen. Da sich seine Ehefrau und seine Tochter gleichfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, sei § 37 FrG nicht zu seinen Gunsten zu veranschlagen; insofern sei daher nicht zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheine und es sei vor allem auch keine Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen gewesen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes notwendig sei, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und bestehende Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beseitigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

An sich zutreffend weist die belangte Behörde darauf hin, dass ein Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden kann, wenn keiner der demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Abs. 2 leg. cit. vorliegen. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Gefährdung leitet sie - abgesehen vom Vergehen der Urkundenunterdrückung - zum einen aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, zum anderen aus der Missachtung der Einreise- und Ausreisebestimmungen ab.

Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass eine Verpflichtungserklärung zu Gunsten des Beschwerdeführers in den Verwaltungsakten erliegt. Zusätzlich war die Gehaltsbestätigung des die Verpflichtungserklärung abgebenden Religionslehrers vorgelegt worden, wodurch ein gesichertes und regelmäßiges Einkommen dieser Person abzuleiten ist. Der belangten Behörde ist daher vorzuwerfen, dass sie diesbezüglich keine Feststellungen getroffen, sondern den Beschwerdeführer weiterhin als mittellos angesehen hat. Weiters traf die belangte Behörde keine Feststellungen zum Delikt der Urkundenunterdrückung. Diese Verfahrensmängel sind relevant, weil der dem Beschwerdeführer angelastete Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen - dies wäre mangels weiterer konkreter Feststellungen wohl die Einreise trotz des damals bestehenden Aufenthaltsverbotes - für sich allein nicht für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausreicht.

Weiters hätte die belangte Behörde nachvollziehbar begründen müssen, warum sie bei dem von ihr festgestellten Sachverhalt ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot für erforderlich gehalten hat.

Ein Rechtsirrtum ist der belangten Behörde darin vorzuwerfen, dass sie einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verneint hat. Auch wenn sich die Familie des Beschwerdeführers gleichfalls rechtswidrig in Österreich aufhält, können angesichts der Dauer seines früheren Aufenthalts in Österreich, des Aufenthalts nach der Wiedereinreise bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung von ca. vier Jahren und des gemeinsamen zweijährigen Aufenthalts mit der Familie im Inland gelegene private und familiäre Interessen nicht verneint werden.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen der vorrangigen inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 13. Dezember 2002