VwGH annulled an illegal stay order for lacking residence permit under Foreigners Act § 31(1)(2).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria annulled the challenged decision due to its substantive illegality regarding the applicant's unlawful stay. The authorities argued the applicant violated the Foreigners Act by working without a residence permit, holding only a travel visa. The court ruled that the decision was invalid because it failed to negate all four statutory conditions for lawful residence under § 31(1) of the Foreigners Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 107 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1997; § 31 Abs. 1 Fremdengesetz 1997: An administrative offense under § 107(1)(4) FrG requires the negation of all four alternative conditions for lawful residence stipulated in § 31(1) FrG.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,86 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Straferkenntnis vom 20. September 1999 warf die Bundespolizeidirektion Salzburg der Beschwerdeführerin vor, sie habe sich als Fremde "seit 16. September 1999 in Salzburg aufgehalten und eine Beschäftigung aufgenommen, ohne im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein und sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wurde am 16. 09. 1999 in Salzburg ... im Nachtlokal ... betreten". Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 iVm § 31 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, verletzt und es werde eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nur über ein Reisevisum gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 FrG verfügt, obwohl sie im genannten Nachtlokal einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz nachgegangen sei. Die weitere Begründung befasst sich vorwiegend mit der hier nicht entscheidungswesentlichen Beweiswürdigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 107 Abs. 1 Z 4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31 FrG).
§ 31 Abs. 1 bis 3 FrG lautet:
"Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oder
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mussten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (§ 58) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder
2. der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels."
Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits im Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/21/0009, aus, dass die nach § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG als erwiesen angenommene Tat, um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen, durch Verneinung aller vier in § 31 Abs. 1 FrG genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des § 31 Abs. 3 FrG - durch Verneinung einer weiterbestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin lediglich das Fehlen eines rechtmäßigen Aufenthaltes nach § 31 Abs. 1 Z. 2 FrG angelastet.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
Wien, am 13. Dezember 2002