VwGH allows deportation of long-term resident due to neglect of child support despite integration.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria revoked the deportation order against a Bosnian citizen who had lived in the country since 1989. The authority argued that his multiple convictions for theft, assault, and traffic offenses, combined with long-term neglect of child support obligations, endangered public safety. The court found the deportation unlawful because the applicant's deep integration and family life outweighed the public interest in expulsion, despite his criminal history.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 8 Abs. 3 Z. 2, 10 Abs. 2 Z. 3, 34 Abs. 1 Z. 2, 37 Fremdengesetz 1997; While foreigners with eight years of uninterrupted residence may only be deported upon conviction for a crime endangering public safety, the court must weigh the individual's private and family interests against the public interest, potentially finding deportation unlawful if the integration is profound.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen - nach dem Akteninhalt - Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß §§ 8 Abs. 3 Z. 2, 10 Abs. 2 Z. 3, 34 Abs. 1 Z. 2 und 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie vorerst folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers an:
1. Vom 8. Februar 1983 nach den §§ 127 Abs. 1 und 128 Abs. 1 Z. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen; der Beschwerdeführer habe eine den Wert von S 25.000,-- übersteigende Sache gestohlen;
2. vom 22. März 1983 nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, weil er am 16. Februar 1983 eine andere Person durch Schläge ins Gesicht verletzt habe;
3. vom 6. März 1990 nach § 88 Abs. 1, 3 und 4 iVm § 81 Z. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, weil er am 1. Jänner 1990 durch überhöhte Geschwindigkeit und in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht habe;
4. vom 22. März 1995 nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (laut Akteninhalt bedingt nachgesehen), weil er in der Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 22. März 1995 für seine Tochter Andrea A nur vereinzelt Unterhaltszahlungen geleistet habe;
5. vom 24. Juli 1997 nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen, weil er eine Person durch einen Faustschlag gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt habe;
6. vom 29. Oktober 1998 nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, weil er in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis 31. Juli 1996 für seinen Sohn Thomas Anton L keine Unterhaltszahlungen geleistet habe.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass es wegen seines seit 1989 (wieder bestehenden) dauernden Aufenthaltes in Österreich bereits zu einer Verfestigung der Integration gekommen wäre, weshalb eine Ausweisung nicht ohne Weiteres verfügt werden dürfte. Er wäre zwar arbeitslos, aber seine Ehefrau ginge einer Berufstätigkeit nach und er hätte (außer seinen unehelichen Kindern) drei eheliche minderjährige Kinder.
Bei Beurteilung seines Fehlverhaltens sei - so die belangte Behörde weiter - festzuhalten, dass er einmal wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen, dreimal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen Ehe und Familie verurteilt worden sei; es liege daher der Schluss nahe, dass auch in Zukunft die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer weiterhin einschlägige Delikte begehen würde. Durch seinen weiteren Aufenthalt sei somit die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 35 FrG sei nicht anwendbar, weil unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt der ersten der in ihrer Gesamtheit für die Ausweisung maßgeblichen Umstände zu verstehen sei. Da zur Begründung der Ausweisung auch das Urteil vom 8. Februar 1983 herangezogen worden sei, sei dieses Datum als Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" festgelegt worden. Die Abstandnahme von der Ausweisung wiege schwerer als die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Auswirkungen auf seine Lebenssituation, weil durch das permanente strafbare Verhalten die der Integration innewohnende soziale Komponente weniger zu berücksichtigen sei. Überdies könne der Beschwerdeführer allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen und es könnte ein gewisser Mindestkontakt mit seinen Kindern und der Ehefrau aufrecht erhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Als Versagungsgrund zog die belangte Behörde das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers heran, das sich von 1983 bis 1997 erstreckte. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere versagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wenn auch die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen nicht als besonders schwer gewertet werden können, zeigte der Beschwerdeführer doch seine Neigung, wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen, indem er andere Personen vorsätzlich am Körper verletzte und seine Unterhaltspflichten gegenüber zwei unehelichen Kindern - jeweils über einen langen Zeitraum - nicht erfüllte. Entgegen der Beschwerdeansicht verwirklichte der Beschwerdeführer somit den genannten Versagungsgrund.
Zu Recht nahm die belangte Behörde weiters das Fehlen eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach § 35 FrG an. Gemäß dem hier in Frage kommenden Abs. 2 leg. cit. dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer vernachlässigte seine Unterhaltspflichten in den Zeiträumen 1. Jänner 1983 bis 22. März 1995 bzw. vom 1. Juni 1983 bis zum 31. Juli 1996. Diese auf Dauer angelegte Vernachlässigung des Unterhalts begann somit im Jahr 1983 und es wurde der für die Versagung des Aufenthaltstitels maßgebliche Sachverhalt bereits ab dem genannten Zeitpunkt verwirklicht. Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer (mehrfach) von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und es ist - wie oben ausgeführt - anzunehmen, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass den Beschwerdeführer auch die Verurteilung vom 22. März 1995 nach § 198 Abs. 1 StGB nicht davon abhalten konnte, seine Unterhaltspflicht für das andere uneheliche Kind weiterhin zu verletzen. Entgegen der Beschwerdeansicht kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie das sich über einen langen Zeitraum erstreckende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erst dann zur Ausweisung wegen Versagung eines Aufenthaltstitels herangezogen hat, als dieses Verhalten zu zwei rechtskräftigen Verurteilungen geführt hat. Dadurch ändert sich weder der Beginn des nunmehr maßgeblichen Sachverhalts noch sind die öffentlichen Interessen an der Ausweisung als gemindert einzuschätzen.
Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde sei bei ihrer Interessenabwägung nach § 37 FrG zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt, zeigt die Beschwerde jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der Beschwerdeführer verfügt über einen langen inländischen Aufenthalt. Die gegen ihn verhängten Strafen bewegen sich im unteren Bereich des Strafenkatalogs und es ist teilweise seit Begehung der strafbaren Handlungen ein sehr langer Zeitraum verstrichen. Entscheidende Bedeutung kommt dem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben zu, zumal eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zur Durchsetzung des (auch) öffentlichen Interesses, dass Unterhaltspflichten nicht vernachlässigt werden sollen, nicht förderlich ist. Angesichts der aufgezeigten Umstände kommt dem aus dem langen inländischen Aufenthalt und dem Familienleben mit drei minderjährigen Kindern abzuleitenden persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich größeres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 13. Dezember 2002