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2000/21/0028 ECLI:AT:VWGH:2002:2000210028.X00 KI-generiert

VwGH annulled indefinite residence ban due to procedural violation regarding lack of specific crime details.

Geschäftsnummer 2000/21/0028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the indefinite residence ban because the authority failed to specify the concrete criminal acts in its decision. The applicant argued that his circumstances had changed since the 1990 conviction, but the court noted the absence of factual details regarding the original offenses. Consequently, the court could not assess the current danger to public safety or the validity of the ban under the Foreigners Act.

Legislator-Regeste

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§ 44 Fremdenrechtsgesetz 1997; § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG: An indefinite residence ban is void if the authority fails to specify the concrete criminal acts, preventing a review of whether the grounds for the ban have ceased to exist.

Schlagwörter

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indefinite residence ban procedural violation foreigners act danger assessment specific criminal acts public safety administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 44 Fremdenrechtsgesetz 1997
§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§ 36 Abs. 1 Fremdenrechtsgesetz 1997
§ 37 Fremdenrechtsgesetz 1997
§ 114 Abs. 3 Fremdenrechtsgesetz 1997
Art. 8 EMRK
Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde - keine maßgeblichen Gründe gemäß § 37 FrG vorbringen können, die im Licht des Art. 8 EMRK gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/21/0189
Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/21/0189).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines polnischen Staatsangehörigen, vom 29. Juli 1999 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 12. Oktober 1990 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 21. März 1990 nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, 129 Z. 1 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Aus diesem Grund habe der Magistrat der Stadt Krems an der Donau mit Bescheid vom 12. Oktober 1990 gemäß § 3 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Auch nach den Bestimmungen des FrG wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer habe kundgetan, dass er wegen des Aufenthaltsverbotes nicht in EU-Staaten einreisen dürfe. Er wäre griechischer Abstammung und ein Teil seiner Familie wäre in Griechenland und es würde das Aufenthaltsverbot diesen Familienkontakt erschweren. Weder in Polen noch im Ausland wäre er seit dem besagten Vorfall gerichtlich bestraft worden. Er hätte geheiratet und Kinder.

Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde - keine maßgeblichen Gründe gemäß § 37 FrG vorbringen können, die im Licht des Art. 8 EMRK gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Da seine nahen Familienangehörigen in Polen lebten, sei eine Trennung der Familie nicht gegeben. Es seien auch nicht die für die Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG maßgeblichen Gründe weggefallen. Die von ihm gesetzten strafrechtlichen Delikte seien nicht als Bagatellhandlungen anzusehen. Aus den gesetzlichen Zielvorgaben sei abzuleiten, dass "gegen gerichtliche Straftäter, insbesondere Wiederholungstäter", in fremdenrechtlicher Hinsicht strengstens vorzugehen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer abermals gerichtlich strafbare Handlungen ähnlicher Art setzen könnte. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes liege somit eindeutig im öffentlichen Interesse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 114 Abs. 3 FrG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten erlassen werden können. Demnach kommt es also darauf an, ob der von der Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes diese Maßnahme gerechtfertigt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/21/0189). Für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter diesem Gesichtspunkt finden sich keine Anhaltspunkte; sie wird in der Beschwerde auch nicht releviert.

Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG zulässig ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2001/21/0189).

Auf Grundlage des angefochtenen Bescheides ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, gegen den Beschwerdeführer sei weiterhin eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu treffen, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die belangte Behörde führte zwar die strafgesetzlichen Bestimmungen an, derentwegen der Beschwerdeführer im Jahr 1990 verurteilt worden ist, unterließ jedoch jegliche Feststellungen zur Konkretisierung dieser Straftaten. Im Hinblick auf den seither verstrichenen Zeitraum und die Behauptung des Beschwerdeführers, seither weder in Polen noch in einem anderen Land straffällig geworden zu sein, wären jedoch Feststellungen über die konkreten vom Beschwerdeführer verübten strafbaren Handlungen sowie über das behauptete Wohlverhalten erforderlich, um beurteilen zu können, ob sein Aufenthalt in Österreich immer noch die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 13. Dezember 2002