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2000/20/0320 ECLI:AT:VWGH:2003:2000200320.X00 KI-generiert

VwGH annulled asylum refusal for illegal re-entry where authority ignored prior illegal departure facts.

Geschäftsnummer 2000/20/0320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the asylum decision due to its substantive unlawfulness. The applicant, an Iraqi national, argued the refusal violated her rights by failing to consider the relevance of her illegal departure from Iraq. The court held that the authority's failure to address the illegal re-entry rendered the decision void under § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG.

Legislator-Regeste

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§ 7 AsylG; § 8 AsylG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: An asylum decision is substantively unlawful if the competent authority fails to examine facts that are legally relevant for granting protection, such as the applicant's prior illegal departure.

Schlagwörter

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asylum refusal illegal re-entry substantive unlawfulness refoulement protection administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 7 AsylG
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Asylantrag im Instanzenzug gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihr gleichzeitig im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG Refoulementschutz gewährt wurde, in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt.
§ 8 AsylG
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Asylantrag im Instanzenzug gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihr gleichzeitig im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG Refoulementschutz gewährt wurde, in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt.
§ 43 Abs. 2 VwGG
98/20/0221, angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der gegenständlich angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
2 VwGG verwiesen wird, war auch der gegenständlich angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§ 39 Abs. 2 Z 4 VwGG
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Asylantrag im Instanzenzug gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihr gleichzeitig im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG Refoulementschutz gewährt wurde, in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde dem Umstand der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung durch die, wie erwähnt aus dem Irak stammende, Beschwerdeführerin von vornherein offenbar keine Asylrelevanz beigemessen hat und sich mit dieser Frage im Rahmen der Entscheidung nach § 7 AsylG nicht befasst hat, jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2001/20/0265, zugrunde lag. Schon aus den in diesem Erkenntnis und in dem dort zitierten Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der gegenständlich angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. April 2003