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2000/20/0212 ECLI:AT:VWGH:2004:2000200212.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum complaint under § 44(8) AsylG as inadmissible due to procedural return to first instance.

Geschäftsnummer 2000/20/0212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint regarding the inadmissibility of an asylum application rejected on grounds of third-country safety in Slovenia. The applicant argued for a review of the initial decision, but the court found the procedural prerequisites for the complaint were met under the specific statutory framework. Consequently, the court ruled that the proceedings automatically reverted to the stage of admissibility review upon the entry into force of the 2003 Asylum Act amendment, rendering the complaint inadmissible without cost allocation.

Legislator-Regeste

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§ 44 Abs. 7, 8 AsylG; Upon the entry into force of the 2003 Asylum Act amendment, asylum proceedings pending before the Administrative Court or Constitutional Court automatically revert to the stage of admissibility review, and complaints regarding such decisions are inadmissible.

Schlagwörter

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Asylum Act 2003 amendment procedural return to admissibility inadmissibility of complaint Administrative Court jurisdiction third-country safety grounds costs allocation rule procedural history reset

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 44 Abs. 7 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003
§ 44 Abs. 8 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003
§ 4 Abs. 1 AsylG
§ 34 Abs. 1 VwGG
126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs.
§ 73 AVG
Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen."
§ 4 AsylG
Dem Beschwerdefall liegt ein in Anwendung des § 4 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ergangener Bescheid zugrunde.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem ihr Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatsicherheit in Slowenien) als unzulässig zurückgewiesen worden war, Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

§ 44 Abs. 7 und 8 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, lautet:

"(7) Am 1. Mai (2004) beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück. Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.

(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen."

Dazu wurde in den Gesetzesmaterialien (AB 253 BlgNR XXII. GP 3f) erläuternd ausgeführt:

"Diese Bestimmungen dienen der Entlastung (...) der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Alle beim (...) Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß § 4 treten in das Stadium nach Zulassung im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 zurück und das Bundesasylamt hat diese Verfahren nach den Bestimmungen nach In-Kraft-Treten der Novelle 2003 zu Ende zu führen. Die Verfahren werden nicht in der Erstaufnahmestelle geführt, sondern in der zuständigen Außenstelle des BAA. (...)."

Dem Beschwerdefall liegt ein in Anwendung des § 4 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ergangener Bescheid zugrunde. Das Verfahren war am 1. Mai 2004 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Gemäß § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG trat daher mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 das Asylverfahren in das Stadium "nach Zulassung des Verfahrens zurück" und die Beschwerde war gemäß § 44 Abs. 8 erster Satz AsylG - ohne Zuspruch von Kosten - zurückzuweisen.

Schriftliche Ausfertigungen dieses Beschlusses werden den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt und gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz AsylG - zusammen mit den Akten des Verwaltungsverfahrens - dem Bundesasylamt zugeleitet. Wien, am 6. Mai 2004