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2000/20/0210 ECLI:AT:VWGH:2000:2000200210.X00 KI-generiert

Timeliness of asylum appeal following service to legal representative despite delayed internal client communication

Geschäftsnummer 2000/20/0210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint as unfounded, leaving in force the lower authority's decision to reject the appeal against the Federal Office for Immigration and Asylum's decision as filed out of time. The dispute concerned the procedural validity of an asylum appeal, where the appellant argued that a lost internal communication between him and his legal representative prevented timely filing, thereby violating his rights. The court held that the delivery of the first-instance decision to the authorized legal representative on January 26, 2000, validly triggered the 14-day statutory appeal deadline under § 63 para. 5 of the General Administrative Procedure Act (AVG), which expired on February 9, 2000; consequently, the appeal filed on February 16, 2000, was untimely. The court further ruled that the internal failure of information transmission between the client and counsel did not suspend the procedural deadline, and that the lower authority was not precluded from rejecting the appeal even if a prior application for reinstatement of the previous status had been pending, relying on established precedent and the final rejection of that reinstatement request under § 71 para. 1 No. 1 AVG.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 5 AVG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 35 Abs. 1 VwGG; Timeliness of asylum appeal following service to legal representative despite delayed internal client communication: The dispute concerned the procedural validity of an asylum appeal, where the appellant argued that a lost internal communication between him and his legal representative prevented timely filing, thereby violating his rights. The court held that the delivery of the first-instance decision to the authorized legal representative on January 26, 2000, validly triggered the 14-day statutory appeal deadline under § 63 para. 5 of the General Administrative Procedure Act (AVG), which expired on February 9, 2000; consequently, the appeal filed on February 16, 2000, was untimely. The court further ruled that the internal failure of information transmission between the client and counsel did not suspend the procedural deadline, and that the lower authority was not precluded from rejecting the appeal even if a prior application for reinstatement of the previous status had been pending, relying on established precedent and the final rejection of that reinstatement request under § 71 para. 1 No. 1 AVG.

Schlagwörter

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§ 63 Abs. 5 AVG § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG § 35 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 5 AVG
Jänner 2000 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited for the dismissal of the complaint without further proceedings in a non-public session due to the manifest absence of a violation of law.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited for the dismissal of the complaint without further proceedings in a non-public session due to the manifest absence of a violation of law.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2000 gegen die Entscheidung des Bundesasylsamtes betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz vom 24. Jänner 2000 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Bescheid des Bundesasylamtes sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Jänner 2000 zugestellt worden. Am 16. Februar 2000 habe der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei von der Erstbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG mit Bescheid vom 21. Februar 2000 abgewiesen worden; ein Rechtsmittel dagegen habe der Beschwerdeführer nicht erhoben.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG habe die Partei die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Im gegenständlichen Fall habe die Rechtsmittelfrist am 26. Jänner 2000 begonnen und am 9. Februar 2000 geendet. Die erst am 16. Februar 2000 zur Post gegebene Berufung sei somit verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. Jänner 2000, worin dieser den Beschwerdeführer über den erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes habe informieren wollen, infolge eines Fehlers der Post nicht zugekommen. Er habe deshalb seinen Rechtsvertreter nicht fristgerecht einen Auftrag zur Erhebung einer Berufung geben können. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, rechtzeitig Berufung zu erheben. Im Übrigen erweise sich die Entscheidung des Bundesasylamtes inhaltlich als unrichtig.

Die Beschwerdeausführungen wenden sich somit nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Jänner 2000 zugestellt worden sei. Dem Vorbringen ist kein Anhaltspunkt dahingehend zu entnehmen, dass diese Zustellung nicht den Bestimmungen des Zustellgesetzes entsprochen hätte. Demgemäß muss der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen sich gelten lassen und löste diese Zustellung den Lauf der Rechtsmittelfrist aus. Die Behinderung des internen Informationsaustausches zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter hatte auf den Ablauf der 14-tägigen Berufungsfrist keine Auswirkung. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde ein schon gestellter Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig von der Behörde erster Instanz abgewiesen worden sei, wäre die belangte Behörde selbst bei einem noch offenen Wiedereinsetzungsantrag rechtlich nicht gehindert gewesen, die Berufung als verspätet zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2000