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2000/20/0093 ECLI:AT:VWGH:2002:2000200093.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as moot due to prisoner's release and lack of concrete legal interest.

Geschäftsnummer 2000/20/0093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria declared the appeal moot and terminated the proceedings after the complainant was released from prison. Although the complainant argued a concrete legal interest existed if re-incarcerated, the court found no evidence that such a situation was foreseeable or imminent. Consequently, the court ruled that the appeal could not influence the complainant's legal position and dismissed it under Section 33 of the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 58 Abs. 2 VwGG: An appeal is declared moot and proceedings terminated if the applicant's release from custody eliminates the concrete legal interest in reviewing the contested decision, as no specific threat of re-incarceration is established.

Schlagwörter

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mootness concrete legal interest prisoner release administrative procedure VwGG Section 33 procedural termination foreseeability of re-incarceration

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 58 Abs. 2 VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.

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Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Teile eines Bescheides der belangten Behörde, mit denen Administrativbeschwerden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Akteneinsichten und dem Bezug von Bedarfsgegenständen während ihrer Strafhaft nicht Folge gegeben und ihr Ansuchen um Änderung des Vollzugsortes abgewiesen wurde.

Auf Grund der mittlerweiligen Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 18. September 2002 an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie ungeachtet ihrer Entlassung aus der Strafhaft noch ein konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides habe.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 beantwortete die Beschwerdeführerin diese Anfrage wie folgt:

"In weiten Bereichen bildet die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs jenen Rahmen, innerhalb dessen seitens der Verwaltungsbehörde Bescheide erlassen werden. Sollte ich allenfalls wieder in eine Situation geraten, in der mein Bewegungsspielraum durch Strafvollzugsnormen eingeschränkt ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei Sachverhalten jener Art, die der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegen, bereits die erstinstanzliche Behörde im Bewusstsein der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof sich dessen Rechtsansicht zu eigen macht. Ich habe daher ein konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides."

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich das geltend gemachte konkrete, nicht bloß theoretische Interesse der Beschwerdeführerin an einer Klärung der durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur auf den angenommenen Fall bezieht, dass an ihr erneut eine Freiheitsstrafe vollzogen werden sollte. Dass dies wieder der Fall oder auch nur konkret absehbar sei, wird nicht vorgebracht, weshalb nicht erkennbar ist, dass eine Entscheidung über die Beschwerde die rechtliche Position der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten beeinflussen könnte. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf hier nicht näher darzustellende Mängel seiner Begründung zumindest teilweise aufzuheben gewesen wäre.

Wien, am 21. November 2002