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2000/20/0062 ECLI:AT:VWGH:2002:2000200062.X00 KI-generiert

Asylum appeal dismissed as withdrawn; withdrawal valid only before Administrative Court, not at Federal Office. Withdrawal renders appeal moot. No costs awarded.

Geschäftsnummer 2000/20/0062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the asylum applicant's appeal as moot following her withdrawal of the complaint. Although the withdrawal was submitted to the Federal Office for Refugees, the Court held that such declarations are legally effective only when made directly before the Administrative Court. Consequently, the appeal lost its subject matter, and no cost compensation was granted.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 7 AsylG: A withdrawal of an administrative court appeal is legally effective only when declared before the court itself; a declaration to the executive authority renders the appeal moot, not legally effective, justifying dismissal without costs.

Schlagwörter

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administrative court withdrawal asylum appeal moot Federal Office declaration legal effect of withdrawal costs not awarded

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl.
§ 7 AsylG
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
§ 58 Abs. 1 VwGG
Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl.
§§ 33 Abs. 1 und 51 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47), kommt - entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde, welche in ihrer Übersendungsnote die Anwendung der §§ 33 Abs.
Beschluss vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0407
Beschluss vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0407, und aus der letzten Zeit beispielsweise die hg.
Beschluss vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/20/0275
Beschluss vom 26. Juli 2001, Zl. 2000/20/0162
Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0455
Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN).

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Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Dagegen richtet sich die am 1. März 2000 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde übermittelte diese am 26. Februar 2002 die Kopie eines an das Bundesasylamt (Außenstelle Graz) gerichteten, vom Beschwerdevertreter verfassten Schriftsatzes vom 7. Februar 2002, in dem die Beschwerdeführerin erklärte, sie ziehe - erkennbar im Hinblick auf die Asylgewährung an ihren Ehegatten und den von ihr unter einem gestellten Asylerstreckungsantrag - die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück.

Im Hinblick darauf, dass die Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde nach ständiger hg. Rechtsprechung rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann (vgl. bereits den hg. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47), kommt - entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde, welche in ihrer Übersendungsnote die Anwendung der §§ 33 Abs. 1 und 51 VwGG releviert und (erkennbar gestützt auf die letztgenannte Bestimmung) den Zuspruch von Aufwandersatz begehrt - eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0407, und aus der letzten Zeit beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/20/0275, und vom 26. Juli 2001, Zl. 2000/20/0162, mwN).

Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesasylamt deponierte Erklärung lässt aber unzweifelhaft den Wegfall des Interesses an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde erkennen. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu die schon erwähnten hg. Beschlüsse).

Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 24. Oktober 2001 und den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN).

Wien, am 21. März 2002