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2000/20/0052 ECLI:AT:VWGH:2000:2000200052.X00 KI-generiert

Asylum application inadmissible under § 5(1) AsylG due to Dublin jurisdiction, despite family reunification arguments

Geschäftsnummer 2000/20/0052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the lower administrative court's decision to reject the asylum application as inadmissible under § 5(1) of the Asylum Act (AsylG) and confirming the subsequent expulsion order. The case involved an Iraqi national who entered Austria after his application in the Netherlands had been refused; the appellant challenged the Austrian decision by arguing that the Netherlands did not meet the standards of the Geneva Convention or Austrian law, and that family reunification principles under Article 8 ECHR and the discretionary clause of Article 3(4) of the Dublin Convention required Austrian jurisdiction to facilitate his travel to the United States. The court held that under the Dublin Convention, the Netherlands was mandatorily responsible for examining the asylum claim as the first country of application, leaving Austria with no discretion to assume jurisdiction pursuant to § 5(1) AsylG; the court further determined that no violation of Article 8 ECHR occurred because the appellant had no family members residing in Austria at the time, and the automatic determination of removal eligibility under § 5(3) AsylG did not constitute an unconstitutional interference with fundamental rights.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 1 AsylG, § 5 AsylG, Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 8 EMRK, § 5 Abs. 3 AsylG, § 4 Abs. 1 AsylG; Asylum application inadmissible under § 5(1) AsylG due to Dublin jurisdiction, despite family reunification arguments: The case involved an Iraqi national who entered Austria after his application in the Netherlands had been refused; the appellant challenged the Austrian decision by arguing that the Netherlands did not meet the standards of the Geneva Convention or Austrian law, and that family reunification principles under Article 8 ECHR and the discretionary clause of Article 3(4) of the Dublin Convention required Austrian jurisdiction to facilitate his travel to the United States. The court held that under the Dublin Convention, the Netherlands was mandatorily responsible for examining the asylum claim as the first country of application, leaving Austria with no discretion to assume jurisdiction pursuant to § 5(1) AsylG; the court further determined that no violation of Article 8 ECHR occurred because the appellant had no family members residing in Austria at the time, and the automatic determination of removal eligibility under § 5(3) AsylG did not constitute an unconstitutional interference with fundamental rights.

Schlagwörter

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§ 5 Abs. 1 AsylG § 5 AsylG Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 8 EMRK § 5 Abs. 3 AsylG § 4 Abs. 1 AsylG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 1 AsylG
Juli 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Niederlande gemäß Art.
§ 5 AsylG
Festzuhalten sei, dass Tatbestandsvoraussetzung des § 5 AsylG nur das Vorliegen einer vertraglichen Zuständigkeit eines anderen Staates nach dem Dubliner Übk sei.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
3 und Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben".
Art. 8 EMRK
4 Dubliner Übk "der weitere Familienbegriff des Art. 8 EMRK zugrundezulegen".
§ 5 Abs. 3 AsylG
"die Veranlassung der Überprüfung der Verfassungskonformität des § 5 Abs. 3 AsylG 1997, wonach hier an eine faktische Maßnahme - welche zudem zwingend auf Grund negativer Bescheiderlassung zu erfolgen hat - eine Feststellungswirkung geknüpft wird.
§ 4 Abs. 1 AsylG
§ 4 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Niederlande gemäß Art. 8 des Dubliner Übereinkommens, BGBl.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited in the operative part to justify dismissing the complaint without further proceedings in a non-public session because the alleged legal violation was evident from the content of the complaint.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited in the operative part to justify dismissing the complaint without further proceedings in a non-public session because the alleged legal violation was evident from the content of the complaint.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Nach Inhalt der Beschwerde und des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides steht fest:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, war im September 1998 in die Niederlande eingereist und hatte dort am 26. Oktober 1998 einen Asylantrag gestellt, der von den niederländischen Behörden abgelehnt wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer über Deutschland kommend am 8. Juni 1999 in das Bundesgebiet ein. Am 9. Juni beantragte er in Österreich Asyl.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Niederlande gemäß Art. 8 des Dubliner Übereinkommens, BGBl. III Nr. 165/1997 (im Folgenden: Dubliner Übk), für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin behauptete er, das niederländische Asylverfahren gewährleiste Asylwerbern kein der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) und auch kein dem Standard des österreichischen Rechts entsprechendes Asylverfahren, und stellte dahingehende Beweisanträge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 1999 wurde die Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung damit, dass § 5 Abs. 1 AsylG die im Dubliner Übk festgeschriebene Zuständigkeit als negative Prozessvoraussetzung für das Asylverfahren in Österreich normiere. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die Zurückweisung des Asylantrages wegen vertraglicher Zuständigkeit der Niederlande. Das diesbezüglich maßgebende Dubliner Übk normiere in seinen Art. 4 bis 8 die Kriterien der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages. Im vorliegenden Fall komme Art. 8 Dubliner Übk zur Anwendung, wonach der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt werde, für die Prüfung zuständig sei, wenn auf Grundlage der übrigen Kriterien dieses Übereinkommens kein für die Prüfung des Asylantrages zuständiger Staat bestimmt werden könne. Die Niederlande hätten ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Juli 1999 ausdrücklich bestätigt. Festzuhalten sei, dass Tatbestandsvoraussetzung des § 5 AsylG nur das Vorliegen einer vertraglichen Zuständigkeit eines anderen Staates nach dem Dubliner Übk sei. Dies sei gegeben. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge seien daher nicht zielführend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf Art. 3 Abs. 4 Dubliner Übk, wonach jeder Mitgliedstaat dieses Übereinkommens mit Zustimmung des Asylwerbers das Recht habe, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der im Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig sei. Eine verfassungskonforme Anwendung des § 5 AsylG sei "nur im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 4 Dubliner Übk und Art. 3 und Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben". Auf Grund "des Spannungsverhältnisses des engen Familienbegriffes des Dubliner Übk zur EMRK" sei bei Ausübung des Ermessens nach Art. 3 Abs. 4 Dubliner Übk "der weitere Familienbegriff des Art. 8 EMRK zugrundezulegen". Da Österreich das einzige Land sei,

"in dem der Asylberechtigte das Familienleben - mittelbar durch seine Weiterreise nach den U.S.A. - fortsetzen kann, wäre die bescheiderlassende Behörde auch verpflichtet gewesen, vom Ermessen nach Art. 3 Abs. 4 DÜ zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, da Österreich im Gegensatz zur Niederlande dem Beschwerdeführer die tatsächliche Auswanderung nach den U.S.A. auf Grund der schon in der Berufung dargelegten Umstände, dass in den Niederlanden keine Niederlassung des IRC besteht, dem Beschwerdeführer die Antragstellung und Weiterreise über Österreich jedoch möglich wäre, sowie weiters, da das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 MRK einzig durch die Asylgewährung in Österreich zum Zwecke der Weiterreise in die U.S.A. gewährleistet ist".

Es lägen somit "humanitäre, familiäre und kulturelle Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit und die Asylgewährung vor".

Angeregt werde in diesem Zusammenhang

"die Veranlassung der Überprüfung der Verfassungskonformität des § 5 Abs. 3 AsylG 1997, wonach hier an eine faktische Maßnahme - welche zudem zwingend auf Grund negativer Bescheiderlassung zu erfolgen hat - eine Feststellungswirkung geknüpft wird. Ein Rechtsschutz, selbst durch die beantragte aufschiebende Wirkung ist nicht gegeben, weshalb hier drastisch in Art. 8 EMRK eingegriffen wird, ohne die dafür verfassungsrechtlich erforderlichen Eingriffsschranken klar aufzuzeigen und die Interessenabwägungen mit ausreichender Bestimmtheit darzulegen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann.

§ 5 AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

(2) ...

(3) Eine Ausweisung gemäß Abs. 1 und 2 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat."

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass nach dem anzuwendenden Dubliner Übereinkommen die Niederlande auf Grund von Art. 8 dieses Übk für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig seien. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nach den unbestrittenen Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde keine Zweifel, dass die Niederlande nach diesem Übereinkommen zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sind. Die Niederlande haben sich gemäß dem Dubliner Übereinkommen ausdrücklich zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt.

Damit hat die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzung (vertragliche Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages) sieht § 5 Abs. 1 leg. cit. zwingend die Zurückweisung vor; ein Ermessen ist der belangten Behörde nicht eingeräumt. Durch die Zurückweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers wird schon deshalb nicht in seine Rechte nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen, weil auch nach dem Beschwerdevorbringen im Bundesgebiet keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig sind und deshalb mit der mit der Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG verbundenen Ausweisung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Im Übrigen nimmt § 5 Abs. 1 AsylG auf die Familienzusammenführung von Asylwerbern dadurch Bedacht, dass bei Bestimmung der Zuständigkeit eines Vertragsstaates des Dubliner Übereinkommens primär Art. 4 Dubliner Übk heranzuziehen ist, wonach derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig gemacht werden kann, wo bereits einem Familienangehörigen des Asylwerbers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dessen legaler Wohnsitz ist. Über die Frage der Ausreise des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten, wo sich Familienangehörige des Beschwerdeführers aufhielten, wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Ein durch die EMRK verbürgtes Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet besteht im Übrigen nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass durch die mit der Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG ex lege verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande (§ 5 Abs. 3 leg. cit.) deshalb in verfassungsmäßig garantierte Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen würde, weil "das niederländische Asylverfahren Asylwerbern kein dem Sinne der GFK und auch nicht dem Standard des österreichischen Rechts entsprechendes Asylverfahren" gewährleiste.

Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Aufhebung des § 5 AsylG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. März 2000