Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2000/20/0051 ECLI:AT:VWGH:2003:2000200051.X00 KI-generiert

Asylum application dismissed as manifestly unfounded due to lack of connection to Geneva Convention persecution grounds

Geschäftsnummer 2000/20/0051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court annulled the contested administrative decision for illegality of content, ruling in favor of the applicant, and ordered the Federal Republic to reimburse EUR 908 in costs. The dispute concerned an application for asylum filed by an Indian national, which had been rejected by the lower authority as "manifestly unfounded" under § 6 No. 2 of the Asylum Act (AsylG), alongside a declaration that repatriation to the country of origin was admissible. The court's decision was grounded in its review of the legal definition of manifestly unfounded asylum claims under § 6 No. 2 and 3 of the Asylum Act, specifically regarding whether the claimed persecution risk was evidently not attributable to the grounds listed in Article 1, Section A, No. 2 of the Geneva Convention on the Status of Refugees or whether the applicant's factual account of the threat situation obviously did not correspond to the facts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 6 Z 2 AsylG; § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz: Asylum claims are to be rejected as obviously unfounded if the alleged persecution does not correspond to the grounds listed in Article 1, Section A, Item 2 of the Geneva Convention.

Schlagwörter

KI-generiert
asylum rejection obviously unfounded Geneva Convention persecution grounds deportation order administrative review Indian nationality

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 6 Z 2 AsylG
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und "gemäß § 8 des AsylG iVm § 57 Abs.
§ 6 Z 3 AsylG
§ 8 AsylG
§ 57 Abs. 1 Fremdengesetz
Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und "gemäß § 8 des AsylG iVm § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes" festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 6 Z 2 und 3 AsylG lautet:

"Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach

dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten

Gründe zurückzuführen ist oder

3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder

4. ... "

5. ... "