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2000/20/0036 ECLI:AT:VWGH:2002:2000200036.X00 KI-generiert

VwGH annulled asylum extension denial due to prior husband's asylum order being overturned with retroactive effect.

Geschäftsnummer 2000/20/0036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the authority's decision denying asylum extension to the applicant's wife because the husband's prior asylum order had been overturned. The court held that the retroactive invalidation of the husband's decision meant the wife's application could not be rejected based on his previous ruling. Consequently, the court ordered the authority to replace the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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§§ 10, 11 AsylG; If a prior asylum decision against a spouse is annulled with retroactive effect, a subsequent denial of asylum extension to the spouse is invalid.

Schlagwörter

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asylum extension spousal relationship retroactive annulment asylum order administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 10, 11 AsylG
Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer im März 1996 in das Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen des Irak, das ihrem Ehegatten zu gewährende Asyl auf sie auszudehnen, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Dezember 1998 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, ist der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer im März 1996 in das Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen des Irak, das ihrem Ehegatten zu gewährende Asyl auf sie auszudehnen, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung gründete sich darauf, dass der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1998 rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf Grund der Rückwirkung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0037, mit dem der den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1998 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, ist der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 21. November 2002