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2000/20/0007 ECLI:AT:VWGH:2002:2000200007.X00 KI-generiert

VwGH annulled asylum rejection for violating mandatory oral hearing rules despite prior case similarity.

Geschäftsnummer 2000/20/0007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the Federal Government's decision rejecting an Indian national's asylum claim due to procedural violations. Although the authority argued the applicant's new arguments justified skipping an oral hearing, the court found this contrary to established precedent requiring such hearings. Consequently, the decision was overturned, and the government was ordered to reimburse the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 VwGG; § 6 Z 3 AsylG; § 8 AsylG: A mandatory oral hearing must be conducted when new arguments are presented in an asylum appeal, even if the case resembles previous decisions where a hearing was waived.

Schlagwörter

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asylum claim rejection oral hearing requirement procedural violation administrative annulment legal cost reimbursement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 VwGG
Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
§ 6 Z 3 AsylG
§ 8 AsylG
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Indien, gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde trotz des - wie sie im angefochtenen Bescheid ausführt - "gesteigerten Vorbringens" des Beschwerdeführers in der Berufung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, den dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0001, und dem dort zitierten Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0451, zugrundeliegenden Fällen. Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. Dezember 2002