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2000/19/0153 ECLI:AT:VWGH:2001:2000190153.X00 KI-generiert

2000/19/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2000/19/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt; § 4 Abs. 1 lit. a der aufgrund des Tiroler Sozialhilfegesetzes erlassenen Sozialhilfeverordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 68/1974, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2000, lautet:

Legislator-Regeste

KI-generiert

2000/19/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Aus den angeführten Gründen erscheine der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich keinesfalls gesichert und sei sein Antrag gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen sei davon auszugehen, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten "absolute Priorität" eingeräumt werden müsste, weil die der erkennenden Behörde nachgewiesenen Unterhaltsmittel der Ehegattin im Ausmaß von regelmäßig durchschnittlich S 1.298,-- pro Monat nicht als ausreichend zu qualifizieren seien, den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie zu decken bzw. zur Gänze zu sichern.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. August 2000 wies der Bundesminister für Inneres einen am 6. September 1999 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21. Juli 2000 darüber informiert worden, dass zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorlägen.

In diesem Zusammenhang sei er aufgefordert worden, die gültige Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau, deren arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, eine Bestätigung über ihr monatliches Nettoeinkommen der letzten sechs Monate und deren Mietvertrag vorzulegen, sowie bekanntzugeben, für wie viele Personen sie sorgepflichtig sei. Mit Schreiben vom 8. August 2000 habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die geforderten Unterlagen vorgelegt. Aus diesen gehe hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1999 bis 30.

März 2000 und vom 13. Juni 2000 bis 30. Juni 2000 einer Erwerbstätigkeit am J. Hof nachgegangen sei. Zwischendurch habe sie laut den vorgelegten Unterlagen vom 14. Oktober 1999 bis 16. Dezember 1999 Notstandshilfe (täglich S 331,50) und vom 10. April 2000 bis 15. April 2000 sowie vom 25. April 2000 bis 12. Juni 2000 Arbeitslosengeld (täglich S 245,80) bezogen. Letztendlich sei eine Bestätigung eines Rechtsanwaltes darüber vorgelegt worden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 1. April 1999 in dessen Kanzlei als Raumpflegerin beschäftigt sei.

Für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2000 sei ein Gesamteinkommen von S 7.798,--, welches ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 1.298,-- ergebe, belegt worden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass seine Ehegattin für drei Kinder (geboren 1986, 1996 und 1997) sorgepflichtig und unterhaltspflichtig sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass laut den Sozialhilferichtsätzen für das Bundesland Tirol für die Familie des Beschwerdeführers ein Mindestbedarf von S 20.805,-- zur Verfügung stehen müsse (Haushaltsvorstand S 4.410,--, Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe S 3.065,--, drei Familienangehörige mit Anspruch auf Familienbeihilfe drei Mal S 1.710,-- = S 5.130,--, sowie die monatliche Mietbelastung von S 6.500,-- zuzüglich S 1.700,-- für Betriebskosten), um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu sichern.

Da der Beschwerdeführer für seine Ehefrau jedoch lediglich ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich S 1.298,-- belegt habe, sei die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen, weil seine Ehefrau mit diesem Einkommen nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für eine fünfköpfige Familie zu sichern. Selbst für den Fall, dass die Ehegattin wieder einer Erwerbstätigkeit am J. Hof nachgehen würde oder Arbeitslosenunterstützung beziehen würde, wäre das ihr zustehende Entgelt nicht ausreichend und würde der nach den Sozialhilferichtsätzen erforderliche Mindestbedarf von S 20.805,-- nicht annähernd erreicht werden.

Aus den angeführten Gründen erscheine der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich keinesfalls gesichert und sei sein Antrag gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 abzuweisen gewesen. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen sei davon auszugehen, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten "absolute Priorität" eingeräumt werden müsste, weil die der erkennenden Behörde nachgewiesenen Unterhaltsmittel der Ehegattin im Ausmaß von regelmäßig durchschnittlich S 1.298,-- pro Monat nicht als ausreichend zu qualifizieren seien, den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie zu decken bzw. zur Gänze zu sichern.

Es sei davon auszugehen, dass die der Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht dazu ausreichten, um ohne finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger auszukommen. In weiterer Folge sei davon auszugehen, dass die Sozialhilfeträger beim Zuzug des Beschwerdeführers Geldmittel zuschießen müssten. Diese Vorgangsweise liege nicht "im Sinne des Gesetzes".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Da der Beschwerdeführer weder nach derAktenlage noch nach seinem Vorbringen jemals über einen Aufenthaltstitel verfügte, wertete die belangte Behörde den Antrag zu Recht als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten (auszugsweise):

§ 10.

...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn

1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;

..."

§ 4 Abs. 1 lit. a der aufgrund des Tiroler Sozialhilfegesetzes erlassenen Sozialhilfeverordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 68/1974, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2000, lautet:

§ 4. (1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:

a) Zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):