Settlement Permit for Third-Country National Dependent Relative: Public Order Threat Requires Current Psychiatric Evidence, Not Outdated Reports
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria (VwGH) annulled the appealed administrative decision, ruling in favor of the appellant and ordering the state to pay legal costs. The dispute concerned the refusal to grant a settlement permit (Niederlassungsbewilligung) to a third-country national residing in Austria, who claimed family reunification rights as an adult dependent relative of Austrian citizens; the authority had denied the permit citing a prior criminal conviction for serious offenses and a 1994 psychiatric report indicating potential danger to public order. The court held that the lower authority erred in procedural and legal application by relying on outdated medical evidence from 1994 and failing to assess the applicant's current condition given the significant passage of time since the offense; decisively, the court applied the principles of Article 39 of the EC Treaty and relevant EU jurisprudence, which require that measures based on public order or security be based on the individual's present behavior, not merely past convictions, and mandated that the authority obtain current expert psychiatric opinions to substantiate any ongoing risk of endangerment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 201 Abs. 1 StGB, § 5 Abs. 1 StGB, § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Settlement Permit for Third-Country National Dependent Relative: Public Order Threat Requires Current Psychiatric Evidence, Not Outdated Reports: The dispute concerned the refusal to grant a settlement permit (Niederlassungsbewilligung) to a third-country national residing in Austria, who claimed family reunification rights as an adult dependent relative of Austrian citizens; the authority had denied the permit citing a prior criminal conviction for serious offenses and a 1994 psychiatric report indicating potential danger to public order. The court held that the lower authority erred in procedural and legal application by relying on outdated medical evidence from 1994 and failing to assess the applicant's current condition given the significant passage of time since the offense; decisively, the court applied the principles of Article 39 of the EC Treaty and relevant EU jurisprudence, which require that measures based on public order or security be based on the individual's present behavior, not merely past convictions, and mandated that the authority obtain current expert psychiatric opinions to substantiate any ongoing risk of endangerment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural ground for the annulment of the administrative decision due to violations of procedural regulations.
Basis for the award of costs to the appellant.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer wurde mit einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 31. August 1993 wegen §§ 201 Abs. 1, 15, 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von 16 Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. September 1993 wurde über den Beschwerdeführer ein bis 22. September 2003 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1994 abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0204, als unbegründet abgewiesen.
Am 20. August 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes. Als Beilage zu diesem Antrag legte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht über die Beendigung seiner Behandlung in der Abteilung für Geistes- und Nervenkrankheiten des medizinischen Zentrums Slawonski Brod vom 3. Jänner 1994 vor.
Weiters ist aus den Antragsbeilagen ersichtlich, dass der nicht zu verbüßende Teil seiner Freiheitsstrafe am 10. Jänner 1997 endgültig nachgesehen wurde.
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. August 1997 abgewiesen.
Am 7. Jänner 1998 beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr gestützt auf (richtig:) § 114 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997), die Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. November 1998 erfolgte schließlich die Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997.
Am 29. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Er brachte vor, seine Eltern seien österreichische Staatsangehörige. Er selbst verfüge nicht über eigenes Einkommen. Seine Eltern seien ihm zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Tatsächlich komme sein Vater für seinen Unterhalt auf.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. November 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. April 1999 abgewiesen. Dabei stützte sich die erstinstanzliche Behörde einerseits auf die Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 31. August 1993 und legte weiters dar, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass dieser sich außerhalb der Normalität befinde und bei ihm ständige psychiatrische Kontrolle und Betreuung erforderlich sei. Weiters zitierte die erstinstanzliche Behörde aus dem oben erwähnten Gutachten vom 3. Jänner 1994.
Sie vertrat die Auffassung, aus der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Inhalt dieses Gutachtens sei auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer zu schließen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, aus dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass er psychisch krank und demgemäß betreuungspflichtig sei. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 47 Abs. 2 FrG 1997 gehe von ihm jedoch nicht aus. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Verurteilung wohlverhalten habe und sich sein Krankheitsbild stark gebessert habe, seit er sich in Pflege seiner Eltern befinde. Schon aus diesen Gründen bestehe keine Wiederholungsgefahr. Weiters heißt es in dieser Berufung:
"Sofern mir also die Niederlassungsbewilligung versagt wird, hätte dies lediglich zur Folge - da ich auf die Betreuung meiner Eltern angewiesen bin - dass ich illegal im Inland aufhältig wäre, was in niemandes Interesse gelegen sein kann. Auf Grund meines Zustandes hätte ich jedoch nicht die Möglichkeit, selbstständig auszureisen und allein für meinen Unterhalt, unabhängig von meinen Eltern, aufzukommen."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2000 gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. November 1999 keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Wiener Neustadt für schuldig erkannt worden, er habe
I. am 10. Jänner 1993 nachgenannte Personen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt sowie gegen sie gerichteten Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr, dadurch
1. genötigt, und zwar XX, dass er sie auf einem Bett niederdrückte, sie würgte und mit dem Umbringen bedrohte, wobei sich ein Messer in seiner Reichweite befand;
2. XX zu nötigen versucht, dass er sie in ein Zimmer zerrte, auf einem Bett niederdrückte, auf sie einschlug und sie würgte sowie mit dem Umbringen bedrohte, wobei er ihr ein Messer an den Hals ansetzte;
II. am 17. Jänner 1993 den XX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn durch die gegenüber Beamten des Stadtpolizeiamtes B aufgestellte Behauptung, dieser hätte ihm am 16. Jänner 1993 in Baden eine Waffe angesetzt und dadurch gezwungen, seine Wohnung aufzusuchen und des Weiteren gleichfalls unter Androhung von Waffengewalt ihn gezwungen, einen Analverkehr zu dulden, mit von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs. 1 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.
Auf Grund des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer am 23. September 1993 abgeschoben worden.
Sodann schilderte die belangte Behörde das oben wiedergegebene Verwaltungsgeschehen und stellte weiters fest, der Beschwerdeführer habe sich im April 1999 neuerlich in Österreich angemeldet.
Gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 FrG 1997 setze die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Angehörige von Österreichern im Verständnis des § 47 Abs. 3 FrG 1997 voraus, dass durch ihren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde.
Eine Tilgung der Strafe des Beschwerdeführers sei bislang noch nicht erfolgt. Durch sein strafbares Verhalten habe er gezeigt, dass er die öffentliche Sicherheit gefährde. Durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes habe sich in Ansehung der Gefährdungsprognose keine Änderung ergeben. Sie sei nur deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer bereits die Voraussetzungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt habe.
Wie aus einem Gutachten zu entnehmen sei, befinde sich der Beschwerdeführer außerhalb der Normalität und es sei bei ihm eine ständige psychiatrische Kontrolle und Beobachtung erforderlich. Im Bericht über die Beendigung der Behandlung sei der Beschwerdeführer unter anderem wie folgt beschrieben worden:
"In seiner Symptomatik hat der Patient Elemente, welche den Verdacht auf processive Erkrankung aufkommen lassen, regressives Benehmen, bizarre Assoziationen und fregmentierte bizarre Verrücktheiten, nicht adäquate emotionelle Motivations- und Gedankenintegration an die Realität, zeitweise trotziges und forderndes Auftreten gegenüber der Umwelt, Jähzorn und Gereiztheit, grundloses Kichern, psychomotorische Unruhe mit Veränderung des autistischen Benehmens usw. Der Patient sagt stereotypisch, umfassend und mit kräftiger emotioneller Ladung aus und spricht über die im Gefängnis verbrachte Zeit, wobei er die laut ihm zugefügte Verletzung durch das ungerechte Urteil hervorhebt. Er selbst hat sich als schutzlos, unverstanden gefühlt, er weiß selbst nicht, warum er so lange im Gefängnis verbracht hat. Solche Faktoren konnten neben primär niedriger intellektueller Potenziale zu einer tiefen Zerrüttung und Dekompensation seiner bis dahin ordentlich kompensierten Struktur geführt haben."
Aus diesem Beschreibungsbild sei der Schluss zu ziehen, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung weiterhin bestehe.
Der Beschwerdeführer stütze sich zwar in seiner Berufung darauf, dass er die Pflege durch seine Eltern benötige, jedoch gehe aus seiner Berufung auch hervor, dass er die Niederlassungsbewilligung deshalb beantragt habe, weil er unabhängig von seinen Eltern für seinen Unterhalt aufkommen wolle.
Im Hinblick auf die Abschiebung des Beschwerdeführers im Jahre 1993 und seine Wiedereinreise erst im April 1999 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, § 12 Abs. 3 FrG 1997 sei vorliegendenfalls nicht anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 47 Abs. 2 und 3 sowie § 49 Abs. 1 FrG 1997 lauten
(auszugsweise):
"§ 47. ...
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
...
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
...
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. ..."
Die belangte Behörde ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich im Hinblick auf die Abschiebung des Beschwerdeführers im Jahr 1993 und seine Wiedereinreise erst im Jahr 1999 beim vorliegenden Antrag um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handelt. Zutreffend ist auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die Aufhebung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs. 3 FrG 1997 eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung erfüllt, nicht obsolet macht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 99/19/0119).
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich vorgebracht, seine Eltern seien österreichische Staatsangehörige, er verfüge über kein eigenes Einkommen, sein Vater komme tatsächlich für seinen Unterhalt auf. Damit hat der Beschwerdeführer behauptet, ein Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers im Verständnis des § 47 Abs. 3 Z. 2 zweiter Fall FrG 1997 zu sein. Anders als die belangte Behörde annimmt, ist aus dem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Unabhängigkeit von seinen Eltern selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung lediglich dargelegt, er sei auf Grund seines Zustandes nicht in der Lage, selbstständig auszureisen und (im Ausland) unabhängig von seinen Eltern allein für seinen Unterhalt aufzukommen. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass er sich dazu im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland in der Lage sähe und dies auch beabsichtige.
Auf Basis seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren wäre der Beschwerdeführer daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger von Österreichern gemäß §§ 49 Abs. 1, 47 Abs. 3 FrG 1997 anzusehen.
Dann setzte aber die Versagung der hier beantragten Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 49 Abs. 1, 47 Abs. 2 FrG 1997 voraus, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer rügt die von der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose als unzutreffend und verweist darauf, dass sich sein Zustand durch die seit der Begehung der strafbaren Handlung durchgeführte Behandlung insoweit gebessert habe, als er seit damals in keiner Weise auffällig geworden sei. Insofern die belangte Behörde Bedenken gehegt hätte, dass trotz der durchgeführten Behandlungen nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von ihm ausgehe, hätte sie aktuelle medizinische Gutachten einzuholen gehabt.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens auf:
Durch § 49 Abs. 1 FrG 1997 sollte - von geringfügigen Modifikationen abgesehen - die Rechtsstellung von Angehörigen von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, jener von Angehörigen von EWR-Bürgern, die ihrerseits ebenfalls Staatsangehörige eines Drittstaates sind, angeglichen werden. Offenbar wollte der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 damit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, Slg. Nr. 14.863, Rechnung tragen. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" in dem in § 49 Abs. 1 FrG 1997 verwiesenen § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ist daher auf das Verständnis des Begriffes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Art. 39 EG (ex-Art. 48 EGV) Bedacht zu nehmen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend. Strafrechtliche Verurteilungen allein können gemäß Abs. 2 leg. cit. ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1997, Rs 30/77, Bouchereau, insbesondere folgende Rechtssätze geprägt:
Eine frühere strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Rz 27, 28 dieses Urteiles). Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahe legt (im Sinne von erfordert), dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben (Rz 29, 30 dieses Urteiles).
Damit kann aber auch das bloße tatbildmäßige Verhalten eines Fremden auch im Verständnis des Europarechtes im Einzelfall die Beurteilung rechtfertigen, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Sicherheit gefährden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 99/19/0090).
Vorliegendenfalls lag aber das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als sieben Jahre zurück. Der über ihn bedingt verhängte Strafteil wurde mittlerweile endgültig nachgesehen. Angesichts dieser Umstände kann aus dem tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers allein die gemäß § 47 Abs. 2 FrG 1997 getroffene Gefährdungsprognose hier nicht gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 98/19/0242).
Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob auf Grund der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers seit Begehung der in Rede stehenden Straftat mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der beantragten Bewilligung zu rechnen ist. Freilich hat sie diese Prüfung nur mangelhaft durchgeführt. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer außerhalb der Normalität befindet und einer ständigen psychiatrischen Kontrolle und Beobachtung bedarf, ist eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch nicht abzuleiten. Im Übrigen hat die belangte Behörde die ihres Erachtens weiterhin bestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus den Ergebnissen seiner psychiatrischen Befundung vom 3. Jänner 1994 abgeleitet.
Entscheidend für die hier getroffene Gefährdungsprognose war aber nicht der psychische Zustand des Beschwerdeführers am 3. Jänner 1994, sondern jener bei Bescheiderlassung.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Berufungsvorbringen zu verweisen, in dem der Beschwerdeführer darlegte, sein Krankheitsbild habe sich stark gebessert, seit er sich (nach seiner Wiedereinreise im Jahr 1999) in Pflege seiner Eltern befinde. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Insbesondere kann diesem Vorbringen nicht das Gutachten aus dem Jänner 1994 entgegengehalten werden.
Es ist nicht zu verkennen, dass auch bei einem Antragsteller, dessen strafbares Verhalten bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt, auf Grund weiterer Umstände die Annahme gerechtfertigt sein kann, der Aufenthalt eines solchen Fremden in Österreich würde (künftig) eine Gefährdung für die Sicherheit im Bundesgebiet darstellen. Eine derartige Gefährdungsprognose würde allerdings entsprechende Feststellungen (die vorliegendenfalls etwa auf ein aktuelles psychiatrisches Sachverständigengutachten gegründet werden könnten) über derartige besondere Umstände voraussetzen, aus denen sich das konkrete und aktuelle Gefährdungspotenzial des Fremden ergibt. Diesbezügliche schlüssige Feststellungen hat die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht getroffen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000