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2000/14/0102 ECLI:AT:VWGH:2003:2000140102.X00 KI-generiert

Deductibility of foreign study travel expenses as tax advertising costs under § 16 EStG versus private living expenses

Geschäftsnummer 2000/14/0102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof (VwGH) overturned the contested income tax assessment for 1997 due to procedural illegality, ordering the state to reimburse the taxpayer €1,089.68 in legal costs. The dispute concerned the deductibility of travel expenses for professional study trips to China and Italy, which the lower tax authorities had denied as non-deductible private living expenses under § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988, arguing the itineraries were mixed programs not exclusively serving the taxpayer's forestry profession. Although the VwGH acknowledged the strict legal standard requiring such costs to be exclusively business-related to qualify as advertising expenses under § 16 Abs. 1 EStG 1988, it did not reach the substantive merits, instead annulling the decision on procedural grounds; specifically, the appellate authority had issued its final decision on April 12, 2000, while the taxpayer's response to a January 25, 2000, information request was still in transit (postmarked April 12), thereby violating the right to be heard before the decision was rendered.

Legislator-Regeste

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§ 16 Abs. 1 EStG 1988; § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988: Study trip costs are deductible business expenses only if the taxpayer cumulatively proves the trip was exclusively professionally motivated and the specific itinerary points were strictly necessary for their professional duties, rather than serving general cultural or social purposes.

Schlagwörter

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tax expense deduction study trip costs mixed program travel professional necessity administrative procedure business expenses VwGH precedent

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es lägen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
§ 16 Abs. 1 EStG
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171
das Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171).
Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131
Erkenntnis vom 24. April 1997, 93/15/0069

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer ist Leiter der Forstinspektionen St. Johann in Tirol und Kitzbühel. Für das Jahr 1997 machte er Werbungskosten u.a. für Studienreisen nach China und nach Italien (Südtirol/Trentino) geltend.

Aus den der Finanzverwaltung vorgelegten Reiseprogrammen ergibt sich für die Studienreise nach Italien folgender Verlauf:

"Montag, 29.9.1997

08.00 Uhr Abfahrt von lnnsbruck von den Garagen der Landesforstdirektion, Trientlgasse (Parkmöglichkeit)

09.30 Uhr Zusammentreffen mit Dr. Josef Schmiedhofer Leiter der Forst- und Domänenverwaltung in Südtirol Weiterfahrt in das Waldgebiet Latemar am Karerpass

Vor dem Mittagessen Waldbegehung

(2 Stunden, Begehbarkeit leicht)

Thema: Bewirtschaftung, Naturverjüngungsbetrieb

Holzverarbeitung im eigenen Sägewerk

Am Nachmittag Fahrt in das Fleimstal

Thema: Der Dammbruch im Stabatal und seine Folgen

Die Verantwortung der Forstaufsicht im Zusammenhang mit dem Dammbruch

Abendessen und Übernachtung im Hotel Sole in Bellamonte

Dienstag, 30.9.1997

Fahrt in das Waldgebiet Paneveggio

Waldbegehungen:

Thema: Waldverjüngung im Nationalpark

Besichtigung des Nationalparkmuseums

Mittagessen im Hotel Sole in Bellamonte

Weiterfahrt nach Montagnaga di Pine

Abendessen und Übernachtung im Albergo Posta

Mittwoch, 1.10.1997

Fahrt in das Tal Mocheni

Besichtigung der Gemeindewälder und eines Schaubergwerkes Thema: Die Bedeutung des Gemeindewaldes für die Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft

Zusammentreffen mit Vertretern der deutschsprachigen

Bevölkerungsgruppe

Thema: Die Erhaltung der deutschen Sprache und des deutschen

Kulturgutes in Tal Mocheni

Mittagessen im Castel Pergine

Am Nachmittag Besichtigung eines neu errichteten Industriegebäudes

in Mezzacorona

Thema: Holz in Verbindung mit moderner Industriearchitektur

Abendessen und Übernachtung im Albergo Posta

in Montagnaga di Pine

Donnerstag, 2.10.1997

Fahrt nach Trient

Zusammentreffen mit Vertretern des Trentiner Forstvereines Thema: Die Aufgaben des Trentiner Landesforstdienstes und des Forstvereines

Besichtigung der Ausstellung im Castello Buonconsiglio

Weiterfahrt nach Covelo di Terlago

Mittagessen

Fahrt nach Ledro

Besichtigung der Pfahlbauten

Thema: Prähistorische Besiedelung, Holz als Baustoff in der Frühgeschichte

Weiterfahrt zum Gardasee

Abendessen und Übernachtung im Hotel Splendid in Limone

Freitag, 3.10.1997

Exkursion am Monte Baldo

Mehrstündige Wanderung durch Buchenwälder

Thema: Die endemische Vegetation, Umwandlung von Mittelwald in Hochwald

Mittagessen am Monte Baldo

Am Nachmittag Fahrt nach Rovereto

Zusammentreffen mit Vertretern des Forstdienstes

Thema: Die Funktion städtischer Wälder

Abendessen und Übernachtung wie am Vortag

Samstag, 4.10.1997

Fahrt nach Kaltern

Besichtigung des Weinmuseums

Mittagessen auf einer Forsthütte

Zusammentreffen mit dem Leiter des Forstinspektorates Bozen I

Dr. Martin Schöpf

Wanderung durch den Montigglerwald

Thema: Waldverjüngung nach einer Schneebruchkatastrophe

Bestandesumwandlung in einem Mischwald

Rückfahrt nach Innsbruck

Ca. 18.30 Uhr Eintreffen in Innsbruck"

Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen für die Reisen in Höhe von 42.700 S (China) und 7.831 S (Italien) nicht als Werbungskosten. Es begründete diese Entscheidung hinsichtlich der Italienreise damit, dass die Besichtigung des Nationalparkmuseums am 30. September 1997, des Schaubergwerkes und des neu errichteten Industriegebäudes am 1. Oktober, der Ausstellung und der Pfahlbauten am 2. Oktober und des Weinmuseums am 4. Oktober auch allgemein interessierte Personen ansprächen und nicht ausschließlich auf den Beruf des Antragstellers abgestellt sei. Hinsichtlich der Chinareise wird ausgeführt, dass das Reiseprogramm (des Kärntner Forstvereines) zwar keine allgemein interessierenden Programmpunkte (an den Wochentagen) aufweise, es aber auf der Hand liege, dass die erworbenen Kenntnisse der chinesischen Forstwirtschaft eine einigermaßen konkrete Verwendung im Beruf des Beschwerdeführers nicht zuließen.

Der Beschwerdeführer brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 Berufung ein, in der er ein Vorbringen zum Vorwurf des Mischprogrammes bei der Italienreise und zur beruflichen Verwertung der auf der Chinareise erworbenen Kenntnisse (Erfahrungen Chinas im Kampf der Aufforstung gegen Trockenheit und Erosion und mit der Schutzfunktion des Waldes) erstattete.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 19. November 1998 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde sandte dem Beschwerdeführer einen mit 25. Jänner 2000 datierten Vorhalt, in dem weitere Fragen zum Ablauf und zu den Umständen der Reisen gestellt wurden. Im Vorhalt wurde um "ehestmögliche schriftliche Beantwortung" ersucht. Die Antwort des Beschwerdeführers ging der belangten Behörde am 14. April 2000 zu (Poststempel vom 12. April 2000).

Mit dem angefochtenen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 12. April 2000 zugestellt wurde, sprach die belangte Behörde über die Berufung ab. Sie führte zur Italienreise aus, dass sich das Reiseprogramm nicht nahezu ausschließlich an Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern auch an andere Personen mit zumeist höherem Bildungsgrad, die durch solche Bildungsreisen das Land besser kennen lernen wollten, richte. Daher sei von einem Mischprogramm auszugehen, die Reisekosten stellten daher nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Auch bei der Reise nach China läge ein Mischprogramm vor (Hinweis auf die Besichtigung von Windkraftwerken, antiken unterirdischen Bewässerungsanlagen, Beregnungsanlagen, Windschutzgürtel, etc), was sich u.a. daraus ergäbe, dass tatsächlich auch Angehörige anderer Berufsgruppen an dieser Reise teilgenommen hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer trotz des Vorhaltes vom 25. Jänner 2000 keine Angaben über die Dauer und die zeitliche Lagerung der allenfalls als ausschließlich beruflich anzusehenden Programmpunkte gemacht. Ebenso habe er trotz des Vorhaltes nicht dargelegt, inwieweit einzelne, im Vorhalt genannte Programmpunkte der Reise für seine konkrete berufliche Tätigkeit verwertbar seien.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171).

Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, und vom 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es lägen folgende Voraussetzungen kumulativ vor: