Taxability of severance payments to non-retired employees under municipal tax law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the contested administrative decision for content illegality, thereby ruling in favor of the appellant and ordering the respondent municipality to pay S 15,000 in legal costs. The dispute concerned whether pension severance payments (Pensionsabfindungen) made to employees upon termination of their service, specifically to those who did not subsequently enter official retirement, were subject to municipal tax (Kommunalsteuer) as part of the taxable wage base. The lower authority had taxed these payments on the grounds that they did not constitute pension or retirement benefits within the meaning of the statute, as such benefits require a status of retirement, whereas severance payments are tied to active service termination. The VwGH reversed this view, finding that such payments fall within the statutory exemptions from the municipal tax assessment base under § 5 Abs. 1 and 2 of the Municipal Tax Act 1993 (KommStG 1993), as the definition of retirement benefits is not restricted to payments made after a formal transition into retirement status.
Legislator-Regeste
KI-generiertTaxability of severance payments to non-retired employees under municipal tax law: Für Pensionsabfindungen habe Gleiches zu gelten, weil Ruhe- und Versorgungsbezüge schon begrifflich einen entsprechenden Status des Dienstnehmers voraussetzten. Der Charakter von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 komme Pensionsabfindungen nur dann zu, wenn diese nicht während aktiver Berufsausübung des Dienstnehmers ausbezahlt würden. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Rechtsansicht des zum Vollzug der Bestimmung des § 41 Abs. 4 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zuständigen Bundesministers gehe ins Leere, weil Bundesdienststellen hinsichtlich des Vollzuges des Kommunalsteuergesetzes 1993 gegenüber den Gemeinden kein Weisungsrecht zukomme.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Kommunalsteuer nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zuzüglich eines Säumniszuschlages für Pensionsabfindungen vorgeschrieben, welche die Beschwerdeführerin solchen Dienstnehmern aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zu ihr ausbezahlt hatte, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht in den Ruhestand getreten waren. Solche Pensionsabfindungen, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, könnten nicht als Ruhe- oder Versorgungsbezug im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 gelten, weil von Ruhe- und Versorgungsbezügen nur dann gesprochen werden könne, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst gewährt würden, sobald das betroffene Dienstverhältnis infolge Übertrittes des Dienstnehmers in den Ruhestand endete.
Für Pensionsabfindungen habe Gleiches zu gelten, weil Ruhe- und Versorgungsbezüge schon begrifflich einen entsprechenden Status des Dienstnehmers voraussetzten. Der Charakter von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 komme Pensionsabfindungen nur dann zu, wenn diese nicht während aktiver Berufsausübung des Dienstnehmers ausbezahlt würden. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Rechtsansicht des zum Vollzug der Bestimmung des § 41 Abs. 4 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zuständigen Bundesministers gehe ins Leere, weil Bundesdienststellen hinsichtlich des Vollzuges des Kommunalsteuergesetzes 1993 gegenüber den Gemeinden kein Weisungsrecht zukomme.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist nach § 5 Abs. 1 KommStG 1993 die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gehören zur Bemessungsgrundlage u.a. nicht: