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2000/11/0039 ECLI:AT:VWGH:2000:2000110039.X00 KI-generiert

VwGH dismisses driver's license suspension appeal where statutory duration precludes discretionary mitigation based on context.

Geschäftsnummer 2000/11/0039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the driver's license suspension appeal without a full hearing. The applicant admitted to speeding but argued the offense occurred during vehicle testing, seeking a reduction in the statutory two-week suspension period. The court ruled that when the law fixes the suspension duration, no discretionary evaluation of the specific circumstances is permitted.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 3 FSG; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG; § 7 Abs. 5 FSG: Where the driving license revocation period is fixed by statute, the specific circumstances of the offense cannot be evaluated to alter the statutory duration.

Schlagwörter

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driving license suspension statutory duration discretionary evaluation speeding offense administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG)
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden ist.
§ 7 Abs. 3 Z. 4 Führerscheingesetz (FSG)
fs-g
§ 7 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG)
fs-g
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.
§ 7 Abs. 5 FSG
fs-g

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 22. Februar 2000, Zl. 99/11/0357
das Erkenntnis vom 22. Februar 2000, Zl. 99/11/0357, und die dort zitierte Vorjudikatur).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden ist.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 1999 auf einer näher bezeichneten Stelle der A 7 Mühlkreisautobahn einen näher bezeichneten PKW mit einer Fahrgeschwindigkeit von 181 km/h gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer stellt die Begehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung - wegen der er rechtskräftig bestraft wurde - und damit das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG nicht in Abrede. Er begründet seine Beschwerde lediglich damit, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung in seiner Eigenschaft als Leiter einer Autoreparaturwerkstätte bei der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit eines reparierten Kraftfahrzeuges begangen habe, was im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG dazu hätte führen müssen, ihn nicht als verkehrsunzuverlässig zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Dauer der Entziehung mit einer feststehenden Zeitspanne normiert ist (zu denen auch bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG zählen), zu unterbleiben hat (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 2000, Zl. 99/11/0357, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 14. März 2000