Appeal dismissed because social assistance requests do not create a legal claim for a formal administrative decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the appeal against a decision refusing social assistance, ruling that such requests do not generate a legal claim for a formal administrative act. The applicant argued procedural violations, but the court found no evidence that the authority should have conducted further investigations to alter the outcome. Consequently, the court determined that the initial communication was merely informational rather than a binding decision, rendering the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 20 Abs. 3 WSHG; § 66 Abs. 4 AVG: Requests for assistance in special living situations do not create a legal claim for a formal administrative decision, and thus communications refusing such assistance lack the character of a revocable administrative act.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Erledigung des Magistrates der Stadt Wien vom 28. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht entsprochen werden könne, weil sein Einkommen über dem Sozialhilferichtsatz liege und ihm Anfang April 1999 eine Abfertigungssumme aus der Unfallversicherung in der Höhe von S 232.503,70 angewiesen worden sei.
Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück, weil die angefochtene Erledigung nicht Bescheidcharakter habe. Der Mitteilung fehle jeglicher Bescheidwille. Gemäß § 7 in Verbindung mit § 20 Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG könne über Anträge auf Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht bescheidmäßig abgesprochen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde die Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Seinem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Ermittlungen die belangten Behörde seiner Auffassung nach hätte durchführen sollen und inwieweit sie dadurch zu Sachverhaltsfeststellungen gelangt wäre, die zu einem anderen Bescheid geführt hätten.
Nach § 20 Abs. 3 WSHG erbringt der Sozialhilfeträger die Hilfe in besonderen Lebenslagen als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Diese Rechtslage bietet keinen Grund, in der Mitteilung der Erstbehörde vom 28. April 1999 einen Bescheid zu erblicken, zumal der Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen keine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes bildete, über die rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend zu entscheiden war.
Inwieweit sich aus der in der Beschwerde vermissten Vernehmung des Beschwerdeführers und der Beischaffung sämtlicher Bezug habender Akten ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend Hilfe in besonderen Lebenslagen habe, wird nicht näher dargelegt und ist auch im Hinblick auf die klare Regelung des § 20 Abs. 3 WSHG nicht zu erkennen.
Da die belangte Behörde im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung keine Sachentscheidung zu treffen hatte, waren Sachverhaltsfeststellungen zum Zwecke der Vornahme einer "Interessenabwägung" nicht erforderlich. Der insofern in der Rechtsrüge geltend gemachte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. März 2000