Administrative court dismisses appeal against nature conservation permit denial for a bathfootbridge due to landscape image harm.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal against the denial of a nature conservation permit for a bathfootbridge extension. The court found that the project would unharmoniously disrupt the landscape image, viewing it as a foreign body regardless of specific vantage points. Consequently, the administrative authority's decision was upheld as legally sound and factually accurate.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 9 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz; The court must assess landscape image impacts from all possible viewpoints, and a measure acting as a foreign body constitutes a negative influence warranting denial.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Jahre 1970 wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines 50 m langen und 4 m breiten Badesteges auf dem Grundstück Nr. 634/2, KG Gösselsdorf (Gösselsdorfer See), erteilt. Die an den See angrenzende Landfläche ist nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Eberndorf als "Grünland-Bad" gewidmet und erstreckt sich entlang der Wasserwelle des Gösselsdorfer Sees in einer Länge von 250 m.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 30. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Badesteganlage im Gösselsdorfer See, Grundstück Nr. 634/2 der KG Gösselsdorf, auf der Höhe des Ufergrundstückes 1084 der KG Eberndorf erteilt. Gleichzeitig wurde auch die wasserrechtliche Bewilligung für eine weitere Badesteganlage (bestehender Badesteg), welcher vor dem Ufergrundstück 1092 der KG Eberndorf situiert ist, erteilt.
Mit Antrag vom 29. Juli 1997 suchte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Abbruch des bereits bestehenden 50 m langen und 4 m breiten Badesteges auf dem Grundstück Nr. 634/2 der KG Gösselsdorf und die Errichtung eines neuen Badesteges an derselben Stelle, erweitert auf sechs Anlegemöglichkeiten für Tretboote, an. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 31. März 2000 bewilligt.
Mit dem gleichen Bescheid vom 31. März 2000 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt den weiteren Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen zweiten Badesteg auf dem Grundstück Nr. 634/2 der KG Gösselsdorf ab. Begründet wurde diese Abweisung unter Hinweis auf § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997.
Die Behörde erster Instanz übernahm in ihrem Bescheid weitgehend die Feststellungen des Amtssachverständigen Dr. W des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die §§ 4 lit. a und 9 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 in der geltenden Fassung, abweist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst auf die von der Behörde erster Instanz dargestellte Rechtslage. Unter der Überschrift "Feststellungen" führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Steganlage um eine Badebrücke mit einer Länge von ca. 40 m und einer Breite von 4 m samt angebauter Stiege handle. Die Fläche des Badesteges betrage somit 160 m2. Die Landfläche, an der die Steganlage angebaut sei, sei als Grünland-Bad gewidmet und das Projekt liege im Landschaftsschutzgebiet Gösselsdorfer See.
Auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachtens sei unzweifelhaft, dass durch die Errichtung der zweiten Steganlage eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes gegeben sei. Dies deshalb, da sich das Vorhaben wegen seiner Größe, Form (geometrische rechtwinkelige Form im Verhältnis zur Uferlinie) und wegen der verwendeten Bau- und Anlagenelemente (Holzkonstruktion auf Wasserfläche) unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke. Diese Beurteilung werde auch in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten abgegeben, wonach u. a. die durch einen Badesteg gestörte Leitstruktur der Uferlinie ein zweites Mal gestört werde. Auch werde eine Veränderung der Struktur- und Farbwirkung im vorgelegten Gutachten, wenn auch nur geringfügig, zugestanden.
Durch die Errichtung des Badesteges erfolge des Weiteren eine wesentliche Störung des Eindruckes der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes im Sinne von § 9 Abs. 3 lit. c Kärntner Naturschutzgesetz. Auch unter Bezugnahme auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten sei zu bemerken, dass der gegenständliche Bereich als naturnahe Kulturlandschaft mit ausgeprägten Beständen an Schwimmblattvegetation, ausgedehnten Röhrichtbeständen sowie Verlandungsmooren einzustufen sei. Die Kriterienvielfalt und Eigenart des Landschaftsraumes werde jeweils als hoch beurteilt, die Eingriffsensibilität als mittel. Im Übrigen werde diesbezüglich auf die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen, welches im Verfahren erster Instanz eingeholt worden sei, verwiesen.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass durch die Errichtung der zweiten Steganlage eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes erfolge und auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. Dies auch unter Berücksichtigung, dass bereits eine Steganlage im Abstand von wenigen Metern errichtet sei. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Gutachten, welches von der Behörde erster Instanz eingeholt worden sei, verwiesen. Danach sei auch die zusätzliche Steganlage - wie insbesondere aus der Bilddokumentation hervorgehe - deutlich sichtbar und wirke als nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes bzw. werde die bereits vorhandene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes massiv verstärkt. Dasselbe gelte für die Störung des Eindruckes der Naturbelassenheit. Diesbezüglich wird auch auf die Schlussaussage im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten verwiesen, wonach durch die Errichtung der Steganlage mittlere Auswirkungen im Bereich Eigenart und Vielfalt festgestellt würden. Die Aussage, wonach nur geringe Wahrnehmungspräferenz des Eingriffes durch die geringe Sensibilität des Talraumes gegeben sei, könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der Befunderstellung sei ausdrücklich festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Bereich hinsichtlich seiner Vielfalt und Eigenart als hoch einzuschätzen sei und die visuelle Verwundbarkeit "mittel" gegeben sei. Des Weiteren sei die zweite Steganlage jedenfalls für jeden Besucher der Badeanlage sichtbar und könne bei 500 Badegästen an starken Tagen nicht mehr von geringer Wahrnehmungspräferenz gesprochen werden.
Unter der Überschrift "Interessensabwägung" wird sodann dargelegt, die Beschwerdeführerin habe die (Übereinstimmung des Vorhabens mit der) Flächenwidmung als öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe die Vermeidung der Trübung des Wassers durch den Badebetrieb ins Treffen geführt. Hiezu sei zu bemerken, dass durch die vorliegende Widmung laut Flächenwidmungsplan lautend auf Grünland-Bad ein Indiz für ein öffentliches Interesse gegeben sei. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten an einem schönen Badetag bis zu 500 Badegäste erwartet werden. Wenn nunmehr der bereits bewilligte Badesteg eine Oberfläche von 160 m2 besitze, stehe für den Fall, dass jeder dritte Badebesucher an einem dieser starken Badetage sich auf der Steganlage aufhalte, jedem dieser Besucher 1 m2 Stegfläche zur Verfügung. Die Annahme, dass sich nur der dritte Teil der Badebesucher jeweils auf der Steganlage aufhalte, sei dadurch gerechtfertigt, dass sich zahlreiche Badebesucher im Wasser befänden, andere wieder auf der vorgelagerten terrassenartig gestalteten Landfläche. Es handle sich hiebei somit nicht um eine besonders unübliche Beengtheit der Badenden am Badesteg. Des Weiteren werde diesbezüglich auf ein Schreiben der Marktgemeinde verwiesen, wonach sich die Steganlage inmitten des Südkärntner Seengebietes befinde und sich die heimische Bevölkerung auf den naturbelassenen Gösselsdorfer See zurückziehe, da die anderen Seen relativ stark frequentiert seien. "Demnach" sei zu schließen, dass der Gösselsdorfer See im Vergleich zu den übrigen Südkärntner Seen, etwa dem Klopeiner See, "wenig frequentiert" sei.
Im Kärntner Seenbericht 2000 des Amtes der Kärntner Landesregierung werde zum Gösselsdorfer See u.a. ausgeführt, dass große Verlandungsflächen dem See einen moorigen Charakter verliehen. Der hohe Gehalt an Huminsäuren verursache die bräunliche Wasserfarbe. In faunistischer Hinsicht sei der Gösselsdorfer See für den Vogelzug von Bedeutung. In limnologischer Hinsicht werde der Gösselsdorfer See mit guter Wasserqualität beschrieben. Die optische Qualität habe sich gegenüber den Vorjahren verbessert, die gemessenen Sichttiefen seien 1997 und 1998 bei durchschnittlich 1,6 m gelegen, 1999 bei 2,3 m. Es seien vier Proben entnommen worden und auf Grund dieser Proben weise der See in hygienischer Sicht eine "sehr gute Badequalität" auf. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach durch die Badetätigkeit eine Trübung des Wassers entstehe, sei sicherlich zutreffend. Da der Gösselsdorfer See jedoch nur eine maximale Tiefe von 3 m und eine mittlere Tiefe von 1,9 m besitze (Verweis auf den Kärntner Seenbericht 2000), sei davon auszugehen, dass trotz Errichtung einer zweiten Steganlage bzw. insbesondere durch Errichtung einer zweiten Steganlage, bedingt durch das Springen von der Steganlage in den See, eine stärkere Trübung gegeben sei.
Die geltend gemachten öffentlichen Interessen seien sicherlich in geringem Umfange gegeben. "Dies ist einerseits die vorhandene Widmung, andererseits das Interesse der Berufungswerberin für den Badebetrieb den Besuchern möglichst große Badestegflächen zur Verfügung zu stellen." Da das Bad an starken Tagen von Hunderten Badegästen frequentiert werde, liege somit auch ein regionales öffentliches Interesse vor.
In Abwägung dieser Interessen sei jedoch festzuhalten, dass die Ausstattung des Gösselsdorfer Sees mit Badestegfläche bezogen auf die Anzahl der Badenden nicht als schlecht einzustufen sei. Der Badebetrieb dauere nur fünf Monate im Jahr, davon nur drei Monate mit stärkerer Frequenz. Die Trübung des Wassers sei naturgegeben bzw. durch Errichtung einer zweiten Steganlage nicht bzw. kaum abzuwenden, da der See eben sehr seicht sei.
Andererseits sei zu bemerken, dass es kaum mehr naturbelassene oder relativ naturbelassene Badeseen gebe und das Projekt noch dazu in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden solle. Des Weiteren werde noch auf das Landesverfassungsgesetz vom 13. Mai 1986 über die Grundsätze des Umweltschutzes in Kärnten verwiesen, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen - Wasser, Luft, Boden, Pflanzen- und Tierwelt, Naturhaushalt und Klima - bedroht seien und vor nachhaltigen Störungen und Schäden bewahrt werden müssten. Weiters werde in diesem Gesetz ausgeführt, dass die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft zu bewahren sei.
Zusammenfassend sei somit das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der beantragten Maßnahmen, zumal die Bewilligung für die Errichtung einer ebenfalls 40 m langen und 4 m breiten Badesteganlage in unmittelbarer Nähe der verfahrensgegenständlichen Anlage erteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, lauteten - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor LGBl. 12/2002 (und somit auch in der Fassung vor der Wiederverlautbarung mit Kundmachung LGBl. Nr. 79/2002) - wie folgt:
"§ 1
Ziele und Aufgaben
Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen
und zu pflegen, dass
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
...
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
(4) Die Bewilligung von Einbauten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Wasserfläche angrenzende Uferbereich nicht als Bauland, Grünland-Bad oder Grünland-Lagerwiese gewidmet ist.
...
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen."
Die beantragte Maßnahme erfordert eine Bewilligung gemäß § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz. Die Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, mit der der Gösselsdorfer See und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 51, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1979 und 73/1986, sieht keinen speziellen Tatbestand, der im vorliegenden Fall zur Anwendung käme, vor.
Die belangte Behörde hat die Versagung der Bewilligung auf § 9 Abs. 1 lit. a und lit. c Kärntner Naturschutzgesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 12/2002 gestützt. Im Hinblick auf die Bejahung der Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 lit. a und lit. c Kärntner Naturschutzgesetz hat die belangte Behörde auch die Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz vorgenommen und dabei die Auffassung vertreten, dass das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Maßnahme.
Sie hat sich dabei zur Begründung nicht nur auf das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen, sondern auch auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten von Dipl. Ing. R gestützt.
Die nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG erblickte die belangte Behörde dabei darin, dass sich das Vorhaben wegen seiner Größe und Form und der verwendeten Bau- und Anlagenteile unharmonisch von der Umgebung abhebe und in der Landschaft als Fremdkörper wirke. Diese Beurteilung werde auch durch das Privatgutachten gestützt.
Diese Beurteilung ist auch nachvollziehbar, hat doch auch der von der beschwerdeführenden Partei herangezogene Privatgutachter die durch den Badesteg hervorgerufene Störung der Leitstruktur der Uferlinie festgestellt und eine spürbare Beeinträchtigung des Landschaftserlebens im unmittelbaren Bereich des Strandbads festgestellt. Dass dieser Eindruck von anderen Blickpunkten nicht gegeben sei, ist im vorliegenden Zusammenhang nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich. Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild (hier: eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes iSd § 9 Abs. 1 lit. a Krnt NatSchG) vorliegt, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).
Ebenso wenig ist der Versuch in dem Privatgutachten, durch die Einstufung der Beeinträchtigung als "mittel" bzw. "gering" eine Vereinbarkeit mit dem Naturschutzgesetz zu insinuieren, geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, das Vorhaben hebe sich wegen seiner Größe, Form und der verwendeten Bau- und Anlagenelemente unharmonisch von der Umgebung ab und wirke in der Landschaft als Fremdkörper, wird dadurch nicht relativiert. Es sind somit sowohl die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommen als auch die rechtliche Beurteilung der Behörde nicht zu beanstanden.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, näher auf die Beschwerdeausführungen zu den Annahmen der belangten Behörde betreffend die - von der belangten Behörde weiters als Abweisungsgrund herangezogene - nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des Landschaftsraumes gemäß § 9 Abs. 1 lit. c iVm § 9 Abs. 3 lit. c Krnt NatSchG einzugehen.
Aus den vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. September 2004