Unauthorized foreign employment liability: Worker-like status of club hostesses and lessee employer responsibility under the Foreign Employment Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna (VwGH) dismissed the complainant's complaint as unfounded, thereby upholding the administrative authority's decision to convict him of violating the Foreign Employment Act and confirm the reduced fine of EUR 11,400 (converted from S 20,000), while ordering the complainant to pay EUR 332 in legal costs to the federal government. The case concerned a challenge to a penalty imposed on the lessee of a nightclub for employing a foreigner as a dance and animation hostess without the required work permit, employment approval, or exemption certificate between November 18 and 27, 1997; the complainant argued that no employment or worker-like relationship existed and that he was not the establishment's operator. The decisive legal basis was § 2(2) of the Foreign Employment Act (AuslBG), under which the court affirmed that the complainant, as the object owner and lessee, bore liability for the unauthorized employment relationship, which was characterized as at least a worker-like activity, and that negligence sufficed for conviction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 2 AuslBG; § 66 Abs. 4 AVG: The owner or lessee of a venue is deemed the employer if the foreign worker performs tasks under their control, and the burden of proof lies on the employer to demonstrate the worker's independence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg vom 25. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG - schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von S 40.000,-- bestraft, weil er als Pächter des Nachtlokales (Haus "C") und daher als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass eine namentlich genannte Ausländerin vom 18. bis zum 27. November 1997 als Tanz- und Animierdame beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Anzeigenbestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Wesentlichen bestritt er das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bzw. eines auch nur arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses zur Ausländerin; diese sei lediglich Mieterin in dem Privathaus unter der bezeichneten Anschrift gewesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2000 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG (offenkundig lediglich in der Schuldfrage) keine Folge, setzte jedoch die verhängte Geldstrafe auf S 20.000,-- herab. Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer als Pächter des Nachtlokales "C" die dominikanische Staatsbürgerin D.M.DA. vom 18. bis 27. November 1997 als Tanz- und Animierdame in St. J. beschäftigt habe, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei. Die belangte Behörde legte sodann detailliert ihre Erwägungen zur Beweiswürdigung dar und kam zum rechtlichen Schluss, die Ausländerin habe als Animiermädchen und Tänzerin gearbeitet und für diese Tätigkeit jeweils Pauschbeträge erhalten. Damit sei ihre Tätigkeit zumindest als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu qualifizieren gewesen. Hinweise auf eine selbständige Ausübung dieser Tätigkeit oder zugunsten einer anderen Person hätten sich nicht ergeben. Im Zweifel sei der Beschwerdeführer als Inhaber des Objekts als Arbeitgeber anzusehen, wobei ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten gewesen sei. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung sowie in seinem Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde - im Wesentlichen als Wiederholung der Darstellung des Sachverhaltes, wie er ihn im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat - geltend, er sei nicht Betreiber eines Nachtlokales gewesen; diesbezüglich äußert er vielmehr Vermutungen in Richtung des als "Türsteher" tätig gewesenen G. Selbst die Ausländerin habe nicht ihn als Arbeitgeber bezeichnet. Auch sei die Strafe (noch immer) unangemessen hoch.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG in der in Hinblick auf den Tatzeitraum anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 gilt als Beschäftigung die Verwendung