Administrative court dismisses appeal regarding reduction of control notifications under the Act on the Protection of Persons with Disabilities.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the complainant's appeal against a decision refusing to reduce annual control notifications to one per year. The complainant argued for a reduction based on health-related difficulties, but the court found no legal violation since prior rulings established that such inability does not invalidate the notification requirement. Consequently, the appeal was dismissed without a full hearing as the complaint was clearly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 49 Abs. 1 AlVG; § 35 Abs. 1 VwGG: A health-related inability to attend a scheduled control notification does not render the statutory requirement for such notifications unlawful, and an appeal based on this premise is unfounded.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2000 auf Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen auf eine Kontrollmeldung pro Jahr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG keine Folge gegeben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der wesentlichen Sach- und Rechtslage den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren, die den hg. Erkenntnissen vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0056, und vom 20. September 2000, Zlen. 98/08/0140, 0345, 0414 und 0416, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf die in diesen Erkenntnissen dargestellten Entscheidungsgründe zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass eine allfällige gesundheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, einen ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin an einem bestimmten Tag wahrzunehmen, die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen nicht berührt. Im Sinn der Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 15. September 1999, Zlen. 99/03/0261 und 0338, konnte der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages (statt dessen Zurückweisung wegen entschiedener Sache) auch im Beschwerdefall nicht in seinen Rechten verletzt worden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. März 2001