2000/06/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Ansuchen (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 29. Jänner 1998) wurde von den Mitbeteiligten für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs- und Wohngebäudes auf dem näher bezeichneten Grundstück die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 beantragt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als "Grünland-Ländliche Gebiete" im Sinne des § 19 Z. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 gewidmet. Mit Bescheid vom 24. November 1999 wies die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin dieses Ansuchen der Mitbeteiligten wegen Widerspruches zum Räumlichen Entwicklungskonzept der Beschwerdeführerin und wegen Widerspruches zu erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten ab.
Legislator-Regeste
KI-generiert2000/06/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung wurde der Bescheid der Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 die Behörde zunächst (in rechtlicher Gebundenheit) zu beurteilen habe, ob die beantragte Ausnahmegenehmigung dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht entgegenstehe und sie - falls dies zutreffe - schon deshalb die beantragte Bewilligung zu versagen habe.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Ansuchen (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 29. Jänner 1998) wurde von den Mitbeteiligten für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs- und Wohngebäudes auf dem näher bezeichneten Grundstück die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 beantragt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als "Grünland-Ländliche Gebiete" im Sinne des § 19 Z. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 gewidmet. Mit Bescheid vom 24. November 1999 wies die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin dieses Ansuchen der Mitbeteiligten wegen Widerspruches zum Räumlichen Entwicklungskonzept der Beschwerdeführerin und wegen Widerspruches zu erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten ab.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung wurde der Bescheid der Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 die Behörde zunächst (in rechtlicher Gebundenheit) zu beurteilen habe, ob die beantragte Ausnahmegenehmigung dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht entgegenstehe und sie - falls dies zutreffe - schon deshalb die beantragte Bewilligung zu versagen habe.
Treffe dies nicht zu, so liege es im Ermessen der Gemeinde, ob sie die beantragte Bewilligung erteile. Der Widerspruch des Bauvorhabens mit der nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan gültigen Widmung reiche allerdings allein noch nicht aus, das Bauvorhaben nicht zu genehmigen, setze doch die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 (nunmehr: § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998) gedanklich eine Widmungswidrigkeit voraus. Es sei vielmehr maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt würden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin widerspreche das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept und dessen erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten und sei daher schon aus diesem Grund abzulehnen gewesen. Eine Ermessensentscheidung brauche nicht getroffen werden. Gestützt auf das Raumordnungsgutachten des Ortsplaners Dipl.-Ing. W. stehe das Vorhaben nach Ansicht der Beschwerdeführerin folgenden Zielen und Maßnahmen des räumlichen Entwicklungskonzeptes und Planungsabsichten entgegen:
a) Ausweisung eines umfassenden Grünschutzgürtels im Gemeindegebiet, wozu unbestrittenerweise der klar abgegrenzte Landschaftsteil des G dazugehöre;
"(2) Unter die Beschränkungen des Abs 1 fallen nicht Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für Vorhaben im Grünland, welche für die der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind, sowie für Verkehrsbauten und Transformatoren- oder Gasdruckregelstationen. Als notwendig gelten bei der Widmung gemäß § 19 Z 1 nur die entsprechend der Agrarstruktur für bestehende land- und bzw. oder forstwirtschaftliche Betriebe an dem vorgesehenen Standort erforderlichen Bauten. Als bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieser Bestimmung ist nur ein solcher anzusehen, der über eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) verfügt.
Bei der Beurteilung, ob ein Bau am vorgesehenen Standort erforderlich ist, ist auf betriebswirtschaftliche Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen. Daneben sind ohne die Beschränkungen des Abs 1 in so ausgewiesenen Gebieten (§ 19 Z 1) Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994 sowie innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude bauliche Maßnahmen für die Privatzimmervermietung gemäß dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz und mit einem Gesamtausmaß bis zu 150 m2 Wohnungsgröße für drei Ferienwohnungen sowie die Errichtung eines betriebszugehörigen, im Hofverband situierten Austraghauses mit höchstens 200 m2 Geschoßfläche zulässig; ein Austraghaus ist ein Bau, der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient."
§ 24 Abs. 3 erster und zweiter Satz leg. cit. lauten:
"Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs 1 können für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben handelt um: